Reisebüro Landgericht

von Dr. Thomas Lapp, veröffentlicht am 17.04.2009

Immer wieder ist die wenig sachgerechte Anwendung von § 32 ZPO als sogenanntem "fliegenden Gerichtsstand" für alle Fälle mit Internetbezug ein Ärgernis. "Der Schaffung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass im Gerichtsbezirk des Begehungsortes die Aufklärung sachnäher und kostengünstiger durchgeführt werden kann." (Patzina in MüKo ZPO Rn. 1 zu § 32; BGH NJW 1977, 1590 = LM Nr. 9; OLG Hamm NJW 1987, 138; OLG München NJW-RR 1993, 703). Die Idee ist gut und richtig.

Ein Problem des gesetzlichen Richters wird jedoch aus der Anwendung, wenn aus der Tatsache, dass Webseiten überall abgerufen werden können gefolgert wird, für Internet seien alle Gerichte nach § 32 ZPO zuständig. Die Vorstellung, eine im Internet begangene Rechtsverletzung sei an allen deutschen Gerichten "sachnäher und kostengünstiger" durchzuführen ist absurd und ist schon sprachlich kaum widerspruchsfrei darzustellen. Nur wenige Gerichte sind dem bislang entgegengetreten. So hat OLG Celle - OLGR 2003, 47 dem fliegenden gerichtsstand eine Absage erteilt: "Vielmehr gebietet das Willkürverbot, dass keine willkürliche Gerichtsstandswahl erfolgt, sodass ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsortes nur dort gegeben ist, wo sich der behauptete Wettbewerbsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat." (m.w.N.)

Das geht in die richtige Richtung, reicht aber noch nicht aus. Im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes (s.o.) sollten nur solche Gerichte zuständig sein, bei denen tatsächlich durch konkrete Umstände des Falles größere Sachnähe als bei den anderen Gerichtsständen gegeben ist. Dass eine Internetseite im Gerichtsbezirk bestimmungsgemäß abgerufen werden kann, begründet keine größere Sachnähe. Tatsächlich findet sich in den Entscheidungen auch kein Argument, warum gerade bei diesem Gericht besser entschieden werden kann. Hört man sich im Kollegenkreis um, so wird auch eher das Gericht gewählt, dessen Rechtsprechung am besten zum Fall passt. Manchmal will man auch nicht einem einzigen LG gleich so viel Arbeit auf einmal zumuten und verteilt die Anträge gerecht auf mehrere Gerichte. Vielleicht spielt auch eine Rolle, dass man mal wieder eine nette Dienstreise unternehmen will. Schließlich werden die Reisekosten anstandslos festgesetzt (im Erfolgsfall gegen die Gegenpartei, sonst eben gegen die eigene Mandantschaft).

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5 Kommentare

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Ist die besagte Entscheidung des OLG Celle bislang ein "Einzelfall", oder wirkt sie sich auch auf die in diesem Thema "sehr aktiven" Landgerichte aus (Hamburg und Berlin) ? Von meinem laienhaften Verständnis wäre die Entscheidung zumindest für reine Internet-Streitigkeiten massgeblich, jedoch nicht für Zeitungen (denn da kann ja ein RA eine Ausgabe am gewünschten Standort am Kiosk kaufen).

(Mir ist bisher z.B. LG Kempten 5 T 555/07 bekannt, aber Geographie ist nicht so mein Ding)

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Hanseatisches OLG

Urteil vom 06.12.2006

Az. 5 U 67/06

 

"forum shopping"

 

In der Rücknahme eines anhängigen Verfügungsantrags auf Grund einer Terminsladung und der darauf folgenden sofortigen und inhaltsgleichen Antragstellung vor einem anderen Gericht, kann ein missbräuchliches "forum shopping" liegen.

 

UWG § 12 Abs. 2; ZPO §§ 935, 940

 

1. Der gesetzlichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 UWG liegt eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dergestalt zu Grunde, dass die Durchsetzung der begehrten Verbotsverfügung in Wettbewerbssachen für den Antragsteller in der Regel von besonderer Dringlichkeit ist. Diesem Gedanken ist nicht allein dadurch Rechnung zu tragen, dass nur kurze Fristen als hinnehmbar angesehen werden, ohne dass eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung eintritt. Vielmehr bedarf es für die Beurteilung einer etwaigen Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, bei der die Ausnutzung bestimmter Fristen ein wesentlicher Gesichtspunkt sein kann, aber nicht stets sein muss.

 

2. Macht ein Verletzter/Antragsteller einen Verfügungsantrag bei einem Gericht anhängig, nimmt diesen Antrag jedoch unmittelbar nach einer Terminsladung zurück, um noch am selben Tag - unter Verschweigen der vormalig anderweitigen Anhängigkeit - einen gleich lautenden Antrag an ein anderes Gericht der gleichen Instanz zu richten, kann in diesem Verhalten ein missbräuchliches "forum shopping" liegen, welches die Dringlichkeitsvermutung und damit das im Rahmen der §§ 12 Abs. 2 UWG, 935, 940 ZPO erforderliche, besondere Rechtschutzbedürfnis - d.h. den Verfügungsgrund der gewählten Verfahrensart - entfallen lässt.

 

3. Grundsätzlich stehen einem Verletzten/Antragsteller die sich im Rahmen des deutschen Wettbewerbsrechts eröffnenden Möglichkeiten eines zulässigen "forum shopping" zu. Insbesondere wenn sich der Antragssteller gegen eine Rechtsverletzung aus einem Internetauftritt wendet, kann er sich nach Belieben einen Gerichtsstand in Deutschland auswählen, da Angebote im Internet bundesweit verfügbar sind. Diese prozessuale Besonderheit des sog. "fliegenden Gerichtsstandes" setzt den Antragsteller insbesondere in den Stand, sich dasjenige Gericht in Deutschland auszusuchen, vor dem er sich die größten Erfolgsaussichten für sein Begehren ausrechnet.

 

4. Ein Antragsteller hat aber kein schutzwürdiges Interesse daran, einem Gericht den im Wege eines Eilverfahrens wegen besonderer Dringlichkeit vorgelegten Antrag im Rahmen von § 12 Abs. 2 UWG sanktionslos wieder entziehen zu können, nur weil zweifelhaft ist, ob das zur Entscheidung berufene Gerichts seiner Rechtsauffassung uneingeschränkt zu folgen bereit ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht allein daran, zeitnah eine gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts sowie eine vollstreckbare Entscheidung zu erhalten. Das im Rahmen von § 12 Abs. 2 UWG vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis umfasst hingegen weder das Interesse, nur solche Verfahren beschreiten zu wollen, deren Ausgang mit Sicherheit dem erwünschten Ergebnis entsprechen noch das Interesse, eine Eilentscheidung ausschließlich ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs des Gegners zu erlangen.

 

5. Im Fall des missbräuchlichen "forum-shopping" spricht es auch nicht gegen den Wegfall der Dringlichkeit, wenn der Antragsteller durch die zweite Antragstellung noch (formal) den zeitlichen Aspekt dringlicher Anspruchsdurchsetzung erfüllt. Denn § 12 Abs. 2 UWG ist Ausprägung eines besonderen (umfassenden) Rechtsschutzbedürfnisses, bei dem zeitliche Aspekte eine wesentliche, nicht aber die allein entscheidende Rolle spielen.

 

http://miur.de/dok/1231.html

http://www.medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_209.pdf

http://rechtsanwalt-boecker.de/urteile/OLG_HH_5_U_67_06.html

http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20070531120635.html

 

KG Berlin

Beschluss vom 25.01.2008

Az. 5 W 371/07

 

"Auf die Nase geflogen..."

 

Eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des sogenannten fliegenden Gerichtsstands kann anzunehmen sein, wenn Prozesse stets bei einem Gericht anhängig gemacht werden, das in erheblicher Entfernung zum Sitz des jeweiligen Gegners liegt, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen des Antragstellers/Klägers oder sachliche Gründe erkennbar sind.

 

UWG §§ 8 Abs. 4, 14 Abs. 2; ZPO § 35

 

1. Die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstands ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl schließt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Wahl im Einzelfall nicht aus. Grundsätzlich ist es zwar nicht als missbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG) anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den häufig eröffneten "fliegenden Gerichtsstand" das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint. Dieser Effekt ist im Hinblick auf § 14 Abs. 2 UWG Ausdruck des gesetzgeberischen Willens.

 

2. Die Ausnutzung des "fliegenden Gerichtsstands" nach § 14 Abs. 2 UWG; § 35 ZPO ist grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung. Die Gerichtswahl nach § 35 ZPO kennt grundsätzlich keine Einschränkung, und zwar auch dann nicht, wenn ein Antragsteller unter Ausnutzung diesbezüglicher Möglichkeiten die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen "testet" (OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007 - 10 U 14/07 = MIR 2007, Dok. 438).

 

3. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs kann aber dann nahe liegen, wenn sich die praktizierte Gerichtsstandswahl des Antragstellers/Klägers - offenkundig - dadurch auszeichnet, dass ein dem jeweiligen Gegner ortsfernes Gerichts (weite Entfernung vom Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Verletzers) ausgewählt wird und daher davon ausgegangen werden muss, dass die Hauptintention des Anragstellers/Klägers ist, den betreffenden Verletzer mit zusätzlichen Kosten - insbesondere mit Reisekosten - zu belasten bzw. einzuschüchtern. Dies gilt jedenfalls soweit schutzwürdige Interessen des Antragstellers/Klägers oder sachliche Gründe (so etwa auch die Ausnutzung einer für günstigen Rechtsprechungslage) nicht erkennbar sind.

 

4. Die Frage, ob ein Missbrauch vorliegt, ist von Amts wegen zu prüfen (BGH, GRUR 2002, 715, 717 - Scanner-Werbung). Die Folgen eines non liquet treffen den Beklagten, der deshalb gut daran tut, dem Gericht die notwendigen Grundlagen für die Amtsprüfung zu verschaffen. Gelingt es ihm damit, die grundsätzlich für die Klagebefugnis sprechende Vermutung zu erschüttern, so hat der Kläger seinerseits substanziiert die aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen (vgl. BGH, GRUR 2006, 243, 244, Rn. 21 - MEGA SALE; KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007 - Az. 5 U 108/06). Grundsätzlich spricht also eine Vermutung gegen ein missbräuchliches Vorgehen (KG Berlin, Urteil vom 06.08.2002 - Az. 5 U 80/02). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Missbrauchs trifft den Beklagten (KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007 - Az. 5 U 108/06).

 

http://miur.de/dok/1525.html

http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_061.pdf

http://www.nkl-recht.de/presse/massenabmahnung.pdf

http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_371-07.pdf

 

AG Frankfurt a.M. 

Urteil vom 13.02.2009 

Az.: 32 C 2323/08

 

Rechtsmissbrauch durch fliegenden Gerichtstand bei Ed-Hardy-Abmahnungen

 

Entgegen der Rechtsauffassung der meisten Gerichte können Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht vor jedem beliebigen Gericht in Deutschland verfolgt werden. Zwischen der Verletzungshandlung und dem angerufenen Gericht muss eine Sachnähe bestehen. Dazu reicht es nicht aus, dass der Anwalt des Klägers seine Kanzlei im Bezirk des angegangenen Gerichts hat.

 

http://www.online-und-recht.de/urteile/Rechtsmissbrauch-durch-fliegenden...

http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20090311003548.html

 

Das eigentlich perfide am fliegenden Gerichtsstand ist der unsägliche Zustand, dass man etwa eine einstweilige Verfügung parallel an beliebig vielen Gerichten beantragen kann, nach dem Motto: Ein Schuss wird schon treffen.

Das Bundesministerium befasst sich gerade mit der Problematik, die ich hier näher ausgeführt habe: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29149/1.html

Hier eine Art Ergänzung zu dem Beitrag mit einer neueren Entscheidung des Landgerichts Frankfurt und der Reaktion der Richterschaft auf die Kritik am fliegenden Gerichtsstand: http://www.kanzleikompa.de/2009/03/19/fliegender-gerichtsstand-macht-am-...

 

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Aus der amerikanischen Perspektive erscheint es ein Unding, dass der fliegende Gerichtsstand nicht als offensichtlich unvereinbar mit Rechtsstaatlichkeitsgrundsätzen erkannt wird. Selbst in den USA verlangt die Bundesverfassung einen Nexus zum Forum, der die durch die Rechtsprechung konkretisierten Minimum Contacts darstellt. Diese Rechtsprechung erklärt auch, weshalb US-Gerichte laufend Auslandsfälle abweisen, auch solche mit Internet-Nexus, selbst wenn manche Kommentierung das in Deutschland verkennt.

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Der Grundfehler besteht schon in der Auslegung des § 32 ZPO. Dessen Intention habe ich zitiert. Größere Sachnähe und ökonomischere Prozeßführung kann es nur bei einem Gericht geben. Eine Zuständigkeit aller deutschen Gerichte läßt sich damit nicht begründen. Wenn man diese Fehlentwicklung ändern will, muss man den Tatbestand eng auslegen.

Die Argumentation mit Rechtsmissbrauch greift, wie die Zitate oben zeigen, zu spät ein. Rechtsmissbrauch ist tatsächlich nicht anzunehmen, wenn gegebene prozessuale Chancen genutzt werden. Man kann es einem Anwalt nicht verdenken, wenn er unter mehreren zuständigen Gerichten das auswählt, dessen Rechtsprechung am besten zum Antrag passt. Man muss die Fehlentwicklung des speziellen Gerichtsstandes bei allen deutschen Gerichten stoppen.

Nebenbei muss man m.E. auch die Möglichkeit stoppen, denselben Antrag nacheinander bei mehreren Gerichten anhängig zu machen. Einfachster Weg dazu wäre, auch bei Rücknahme des Antrags an den Antragsgegner zuzustellen.

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