Ärgernis Fotokopiekosten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.04.2009

Zu den Kostenpositionen, um die man als Anwalt sich häufig veranlasst sieht, einen völlig unökonomischen Streit führen zu müssen, gehören die Fotokopiekosten. Mit erfreulicher Klarheit hat das VG Stuttgart im Beschluss vom 03.04.2009 - 6 K 1058/09 - in diesem Zusammenhang entschieden, dass Auslagen der Rechtsanwälte für die Ablichtung der ihnen übersandten Behördenakten in der Regel nicht bereits mit den Gebühren abgegolten, sondern erstattungsfähig sind; beim Auslagentatbestand Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG sei die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen und eine kleinliche Handhabung bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung der Kosten und ihrer Notwendigkeit im Hinblick auf die Entwicklung des gegenwärtigen Rechtsverkehrs zu vermeiden.

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"Mit erfreulicher Klarheit hat das VG Stuttgart im Beschluss vom 03.04.2009 - 6 K 1058/09 - in diesem Zusammenhang entschieden, dass Auslagen der Rechtsanwälte für die Ablichtung der ihnen übersandten Behördenakten in der Regel nicht bereits mit den Gebühren abgegolten, sondern erstattungsfähig sind;"

Wer hat etwas anderes behauptet?

"beim Auslagentatbestand Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG sei die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen und eine kleinliche Handhabung bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung der Kosten und ihrer Notwendigkeit im Hinblick auf die Entwicklung des gegenwärtigen Rechtsverkehrs zu vermeiden."

Die Frage ob eine Komplettkopie des Verwaltungsvorgangs notwendig war, stellt sich wenn dieser in seiner Historie auch Sachverhalte enthält, die den Streitgegenstand offensichtlich nicht berühren bzw. Schriftsätze enthält, die der Anwalt selbst abgefasst hat oder aus sonstigen Gründen bereits in Händen hielt.

Die Schwierigkeit bei der Be-/Abrechnung der Dokumentenpauschale liegen nach meiner Einschätzung an anderer Stelle. Gelegentlich resultieren sie aus der mangelnde Differenzierung zwischen bzw. der mangelhafte Zuordnung unter die Einzeltatbeständen des Nr. 7000 VV RVG.
Der nicht gesondert erstattungsfähige allgemeine Geschäftsaufwand des Anwaltes im Zusammenhang mit der Herstellung und Überlassung von Kopien/Durchschlägen ist der Nr. 7000 VV RVG unter Ziffer 1. b) und c) zu entnehmen.

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Aus den Entscheidungsgründen:

"Statt der 55,40 €, die im Kostenfestsetzungsantrag angegeben werden, betragen die Auslagen nach Nr. 7000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aber lediglich 37,90 €, nämlich für die ersten 50 Kopien je 0,50 € = 25 €; für die restlichen 86 Kopien sodann jeweils 0,15 € = 12,90 €."

Anm.: 55,40 € errechnen sich wohl aus 100 Kopien à 0,50 € + 36 Kopien à 0,15 €. Wie der Anwalt auf diese von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Berechnung kam erschließt sich nicht.

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