Arbeitszeugnis muss rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dokumentieren

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.04.2009

Im Arbeitszeugnis ist das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits über einen längeren Zeitraum freigestellt worden war, das tatsächliche Ende der Beschäftigung also zu einem früheren Zeitpunkt lag. Das hat das LAG Köln mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 4.3.2009 zutreffend entschieden (3 Sa 1419/08).

Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis Anfang Juli 2004 gekündigt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Die Parteien schlossen einen gerichtlichen Vergleich des Inhalts, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung fristgerecht mit Ablauf des 28.2.2005 sein Ende gefunden hat. In das Zeugnis nahm die Arbeitgeberin anschließend aber nicht dieses Datum, sondern dasjenige auf, an dem der Arbeitnehmer letztmals tatsächlich gearbeitet hatte. Dabei berief sie sich auf § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO, der vorschreibt, dass das Zeugnis Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit beinhalten muss. Sie meinte, damit sei nicht das rechtliche, sondern das tatsächliche Ende der Beschäftigung im Zeugnis zu dokumentieren. Dieser Auffassung, die auch im wissenschaftlichen Schrifttum keine Stütze findet, vermochte sich das LAG Köln nicht anzuschließen.

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1 Kommentar

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Die Auffassung der Arbeitgeberin verdient meiner Meinung nach mehr als einen kühlen Verweis auf die ablehnende Meinung des Schrifttums. In § 103 I S. 1 heißt es, dass der Arbeitnehmer (AN) bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis hat. Aber § 103 I S. 2 wiederrum spricht von Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit, worunter man bei grammatischer (!) Auslegung durchaus nur die reine Tätigkeit verstehen kann.

Um dieses Diskrepanz zu überwinden hilft meiner Meinung nach jedoch schon ein Verlgeich mit der lex generalis im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 630 S. 1. Hiernach kann der Verpflichtete ein Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer verlangen.

Natürlich ist der h.M. im Schrifttum zuzustimmen. Schon alleine aus dem Grund, dass die Arbeitsgerichte mit mehreren tausend Kündigungsschutzklagen zu tun haben und die Zeit zum Beginn eines Prozesses durchaus lang sein kann.

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