Wo bleiben sie denn – die Erfolgshonorarvereinbarungen?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.04.2009
Rechtsgebiete: ErfolgshonorarVergütungs- und Kostenrecht1|2978 Aufrufe

Seit mehr als  9 Monaten sind nunmehr nach dem Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren erfolgsbezogene Vergütungsvereinbarungen grundsätzlich zulässig. Während vor der Einführung des Erfolgshonorars die Diskussion um dieses Thema stets lebhaft geführt wurde, gewinnt man nun in der Praxis den Eindruck, dass es um das Thema Erfolgshonorar plötzlich auffällig still geworden ist. Nur in seltenen Fällen wurde ich gebeten zu beurteilen, ob eine beabsichtigte Erfolgshonorarvereinbarung rechtlich wirksam ist, auch in meiner eigenen anwaltlichen Praxis hat sich der Abschluss einer erfolgsbezogenen Vergütungsvereinbarung bislang sehr selten angeboten. Ich frage mich, ob ich mit diesem Eindruck allein stehe?

 

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1 Kommentar

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Wohl ein klarer Fall von "Nicht so heißt gegessen wie gekocht."

Die Fälle, wo sich ein Erfolgshonorar wirklich lohnt - also hoher Streitwert, unklare Chancen, mitmachwilliger Mandant - dürften in der Praxis äußerst rar sein.

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