Erhöhung des Streitwerts durch Verzugslohnansprüche

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.04.2009

In der Rechtsprechung ist nach wie vor umstritten, ob der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren durch im Wege der Klagehäufung geltend gemachte Verzugslohnansprüche erhöht wird. Das LAG Schleswig-Holstein hat im Beschluss vom 19.01.2009 - 1 Ta 182/08 - seine bereits schon im Beschluss vom 28.11.2008 - 1 Ta 109/08 - eingeleitete Rechtsprechungsänderung nochmals ausführlich begründet, wonach Verzugslohnansprüche, deren Begründetheit vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängig sind, den Streitwert in vollem Umfang erhöhen. Weder der soziale Schutzzweck des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG noch der Gedanke der wirtschaftlichen Identität vermögen die Beschränkung des Streitwerts auf ein Vierteljahresentgelt des Arbeitnehmers zu begründen. Aus meiner Sicht ist diese Rechtsprechungsänderung gerade bei sich auf Grund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage häufenden arbeitsrechtlichen Mandate ein Schritt in die richtige Richtung. Denn die Geltendmachung der Lohnansprüche ist ein nicht unerheblicher Aufwand für den Anwalt, so dass nicht einzusehen ist, weshalb dies nicht zumindest über die Streitwerterhöhung vergütet werden sollte.

 

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