Einführung in das FamFG (Teil V)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.04.2009

Teil V: Versorgungsausgleichssachen

Die Versorgungsausgleichssachen (§§ 111 Nr. 7, 217 ff FamFG) sind gemäß § 137 II 2 FamFG weiterhin "Zwangsverbundsachen" und zwar auch dann, wenn der Versorgungsausgleich wegen der Kürze der Ehezeit oder der Geringfügigkeit der auszugleichenden Anwartschaften nicht stattfindet. In den beiden letzt genannten Fällen ist das Nichtstattfinden des Versorgungsausgleichs ausdrücklich in dem Scheidungsbeschluss festzustellen (§ 224 III FamFG).

Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz kurzer Ehezeit (§ 3 III VersausglG) unterliegt nicht dem Anwaltszwang und nicht der 2-Wochenfrist des § 137 II 1 FamFG.

Wirken Eheleute am Versorgungsausgleich nicht mit, so kann gegen sie künftig auch Zwangshaft verhängt werden.

Sind seit der Rechtshängigkeit der Scheidung 3 Monate vergangen und haben beide Ehegatten ihre Mitwirkungspflichten erfüllt, ist die Folgesache Versorgungsausgleich auf beiderseitigen Antrag abzutrennen (§ 140 I Nr. 4 FamFG).

Bei der Verkündung des Scheidungsbeschlusses kann hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich durch Bezugnahme verkündet werden.

Die nach VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren sollen von den Familiengerichten binnen 5 Jahren wiederaufgenommen werden.

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2 Kommentare

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Die Aussage, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht dem Anwaltszwang unterliegt entspricht m.E. nicht dem § 114I FamFG. Mich würde interessieren, wie Herr Burschel seine Thes begründet.

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Lieber Herr Windels,

der § 114 IV FamFG wird mit folgendem Wortlaut in Kraft treten:

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

......

7. für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

Bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort

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