In Unterhaltsstreitigkeiten Anwalt erst bei Verzug einschalten ?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.04.2009

Das OLG Oldenburg hatte die Frage zu entscheiden,ob eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr vom Unterhaltsschuldner zu erstatten ist. In dem zu Grunde liegenden Verfahren war der Beklagte mehrfach vergeblich durch Anwaltsschreiben gemahnt worden. Das OLG Oldenburg stellte sich im Beschluss vom 19. 03. 2009, -13 WF 52/09- auf den Standpunkt, dass sich eine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage für die Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr in Unterhaltsstreitigkeiten regelmäßig nur aus Verzug ergeben könne. Erfolge bereits die erste, den Verzug begründende Mahnung durch den Anwalt, könne die Erstattung nicht beansprucht werden. Dieses Ergebnis möge zwar häufig unbillig erscheinen, sei aber Folge der gesetzlichen Konzeption des RVG und könne nicht durch die Gerichte korrigiert werden. Der Entscheidung des OLG Oldenburg ist jedoch entgegenzuhalten, dass mit jedem erneuten Anwaltsschreiben nach Eintritt des Verzugs die Geschäftsgebühr wieder neu verdient worden ist. Im übrigen wird vom Gericht nicht berücksichtigt, dass im Rahmen der vorgerichtlichen Tätigkeit aufgrund des Umfangs der Folgetätigkeiten der Gebührensatz der Geschäftsgebühr sich erhöhen kann - die Differenz müßte auch auf dem Boden der Auffassung des OLG Oldenburg erstattungsfähig sein!

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen