Was ist „das Betreiben des Geschäfts“?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.04.2009

Verfahrensgebühren knüpfen vielfach an das Betreiben des Geschäfts an, so auch die Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach Nrn. 4104, 4105 VV RVG. Das Kammergericht hat im Beschluss vom 20.01.2009 - 1 Ws 361/08 - den Anwendungsbereich dieses Vergütungstatbestandes jedoch sehr restriktiv ausgelegt. Der Verteidiger eines in Haft befindlichen Beschuldigten hatte das Mandat übernommen und am Haftbefehlsverkündungstermin teilgenommen, welcher mit der Haftverschonung und der Freilassung des Beschuldigten endete. Nach der Haftentlassung meldete er sich schriftlich unter Vorlage einer Vollmacht als Verteidiger und beantragte Akteneinsicht. Das Kammergericht billigte dem Verteidiger lediglich die Grund- und die Terminsgebühr mit Zuschlag zu, ein Haftzuschlag für das Betreiben des vorbereitenden Verfahrens nach Nr. 4105 VV RVG stehe dem Verteidiger nicht zu. Soweit ein vorbereitendes Gespräch mit dem Beschuldigten stattgefunden habe, sie diese anwaltliche Tätigkeit durch die gewährte Terminsgebühr mit Haftzuschlag nach Nr. 4103 VV RVG abgegolten. Voraussetzung für das Entstehen der Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG sei eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr falle, also über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgehe. Die Verfahrensgebühr erfasse lediglich Tätigkeiten, für die keine besonderen Gebühren vorgesehen seien. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Verteidiger am Tag der Haftbefehlsverkündung solche Tätigkeiten vorgenommen habe. Die der Verfahrensgebühr zu Grunde liegende Tätigkeit habe der Verteidiger erst zu einer Zeit erbracht, als der Beschuldigte sich bereits wieder auf freiem Fuß befand. Abgesehen davon, dass das Kammergericht bei seiner Entscheidung den Begriff des Betreibens des Geschäfts einschließlich der Information nach Vorb. 4 Abs. 2 VV RVG viel zu eng auffasst - denn auch allgemeine Vorbereitungen von (Vernehmungs-)Terminen nach Nr. 4102 VV RVG lösen die Verfahrensgebühr aus (Gerold/Schmidt-Burhoff, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., VV Nrn. 4104, 4105 Rn. 7), hätte der Verteidiger im vom Kammergericht entschiedenen Fall die Verfahrensgebühr mit Zuschlag auf jeden Fall dann verdienen können, wenn er sich gleich nach der Mandatserteilung und nicht erst nach der Haftentlassung des Beschuldigten als Verteidiger gemeldet und Akteneinsicht beantragt hätte.

 

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