Teures Abschleppen vom Supermarkt-Parkplatz rechtens?

Schriftleiter Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
01.04.2009Und wieder mal etwas aus dem echten Leben: Da hat es der Anwalt mal wieder supereilig. Leider, der Gerichtsparkplatz ist rappelvoll und das zweite Versäumnisurteil droht. Auf dem Supermarktparkplatz gegenüber ist allerdings noch was frei. Warum also nicht einfach dort parken, Wagen abschließen, Robe überstreifen und im Sprint auf zu Gericht? Weil das geliebte Auto vielleicht nach dem Termin weg ist (ohne Abwrackprämie) und der Supermarktleiter den Verbleib nur gegen sofortige Zahlung eines erheblichen Geldbetrages aufklären will.
Wenn man den empörten Beiträgen darüber in manchen Medien folgt, ist das "Abzocke", "Wucher", "Nötigung" und "Erpressung". Wenn man aber Professor Dr. Stephan Lorenz in seinem Beitrag in NJW 2009, 1025 folgt, ist das völlig in Ordnung: GoA, Aufwendungsersatz, Zurückbehaltungsrecht, Herausgabe Zug um Zug!
Allerdings: Können der Grundstückbesitzer oder der Abschleppunternehmer (Abtretung) in beliebiger Höhe liquidieren, weil sie die Vergütung frei (und damit zu Lasten des Abgeschleppten) vereinbaren können? Lorenz meint zudem: Diese (die Vergütung) hat sich angesichts des Umfangs der vom Unternehmer geschuldeten Dienstleistung nicht an bloßen Abschleppkosten zu orientieren."



Kommentare
Kommentare:
01.04.2009
Bitte entschuldigen Sie meine herausfordernde Art des Kommentars, aber ich kann mich den Thesen nicht so wirklich anschließen und stelle zur Diskussion:
1. Anspruch aus § 823
Heiße These, dass zwar im ÖffR der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sein muss, hier aber rigoros (OHNE Schadenminderungspflicht) abgeschleppt werden darf. § 254 II soll hier keine Rolle spielen, damit man den bösen Autofahrer erzieht? Soetwas gehört nicht in Private Hände. Kennzeichnend auch, dass hier nur RS aus dem ÖffR erwähnt wird. Auf der anderen Seite würde jedoch eine Differenzierung bedeuten, dass der, der viele Parkplätze besitzt, sich mehr Besitzbeeinträchtigungen hinnehmen müsste, als der, der z.B. nur einen Stellplatz besitzt. Auch ein schiefes Bild.
2. Anspruch aus GoA
Erst sagt man, öffentliches Interesse ist mehr, als nur die Beeinträchtigung des Einzelnen. Dann ist aber auf einmal "unstreitig", dass auch das Parken auf einem Privatgrund ein solches öffentliches Interesse sei. Ist ein einzelner Parkplatz eines Einkaufszentrums so ein "wichtiges Sachgut", welches den Schutz des § 679 BGB verdient?
So klar, wie der Autor die Rechtslage darstellt, ist es m.E. doch nicht.
Meinungen?
01.04.2009
Ich hoffe ja mal, dass die Ausgabe morgen im Seminar zur Verfügung steht (und nicht erst Wochen im Umlauf ist). Gerade hinsichtlich der Höhe habe ich arge Bedenken, wenn die Argumentation von Tom Bola aus dem Artikel stammt, dann ist das via § 823 BGB abzulehnen. Einen rein präventiven Effekt durch einen Schadensersatz erzielen zu wollen, indem man § 254 II BGB ignoriert, scheint in Anbetracht der Strenge des (nahezu) reinen Ausgleichsprinzips für kaum haltbar.
Via GoA wegen eines öffentlichen Interesses vorzugehen, scheint auch nicht unproblematisch. Es wird ja gerade abgeschleppt, weil es ein privater Parkplatz ist, also nicht dem öffentlichen Interesse dient. Die Höhe des Aufwendungsersatzes muss meiner Erinnerung nach (und laut Palandt) in einem angemessenen Verhältnis zum Geschäft stehen. Einen über die Abschleppkosten hinausgehenden Aufwendungsersatz (wie im Fall der Ärzte usw.) für den Supermarkt(leiter) herzuleiten halte ich für gewagt.
Die Weigerung, nicht über den Verbleib aufzuklären, ist dann natürlich letztendlich ein Verstoß gegen die umfassende Rechenschaftspflicht des GoA-Geschäftsführers.
Tja, ich lasse mich überraschen :) (und überzeugen?)
PS: Die Captcha-Abfrage sollte direkt bei der Eingabe erfolgen und nicht erst, nachdem man auf Absenden geklickt hat.
02.04.2009
In einer Entscheidung des AG München ging es - soweit ich mich erinnere - darum, dass der Kläger die Abschleppkosten zunächst getragen hatte und jetzt Erstattung begeht.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Auszüge:
Die Beklagte hatte gem. § 823 Abs. 1 BGB und § 823 ABs. 2 i.V. m. § 858 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten durch den Kläger.
Die insofern vom AG Frankfurt in NJW-RR 1989 S. 83 f vertretene Wartefrist für den Besitzer des Stellplatzes findet im Gesetz keine Stützte, sie ist dogmatisch nicht begründbar (vgl. insofern Schünemann, dto., DAR 1997 S. 267 (268)), sie steht auch in Widerspruch zum Tatbestandsmerkmal „sofort" in § 859 Abs. 3 BGB.
Es stehen demjenigen, dem der Besitz durch verbotenen Eigenmacht entzogen wurde, regelmäßig auch keine anderen weniger einschneiden Mittel als Abschleppen (lassen) zur Verfügung, bei wirklich sofortigem Handeln ist die Besitzkehr i.S. § 859 Abs.3 BGB auch nicht subsidiär zu obrigkeitlicher Hilfe (vgl. Palandt, 59. Auflage Rn. 2 zu § 859 BGB; instruktiv dazu auch Schünemann, dto, DAR 1997 S. 267 (270)).
02.04.2009
Ist die Entscheidung publiziert? Interessant ist ja, ob auf die Höhe des Schadens- bzw. Aufwendungsersatzes eingegangen wurde.
02.04.2009
ja, bei Kollegen Kotz
http://www.ra-kotz.de/
02.04.2009
Ich erinnere mich an das Standardbeispiel: Da parkt jemand eine Garage zu, der Garagenbesitzer muss schnell zum Flughafen. Da musste er -soweit ich mich erinnere - die Kosten abwägen: Taxi zum Flughafen oder Abschleppen.
02.04.2009
zum "P. S." von Malte S. (#2):
Vorteil ist, dass man das Captcha nicht jedesmal lösen muss, sondern nur bei "verdächtigem" Inhalt, siehe auch hier.
Hochschullehrer
04.04.2009Kurze Klarstellung vom Autor: Selbstverständlich ist § 254 II zu beachten, das steht auch ausdrücklich im Aufsatz. Nirgends ist davon die Rede, daß dieser keine Rolle spiele. Selbstverständlich darf der Grundstücksbesitzer mit dem Unternehmer aus diesem Gesichtspunkt nicht beliebig hohe Honorare vereinbaren: Da verhält es sich wie bei der Problematik des Unfallersatztarifs bei Mietfahrzeugen. Er kann wg. § 254 II nur den Betrag geltend machen, für welchen die Dienstleistung des Unternehmers üblicherweise angeboten wird. Die Kalkulation dieser Kosten ist aber keineswegs überzogen, wenn man die Dienstleistung des Unternehmers genau betrachtet: Es geht nicht um bloßes Abschleppen, sondern um einen komplexen Service von Überwachung bis Inkasso einschließlich Übernahme des Risikos der Uneinbringlichkeit der Forderung. All dies muß der Geschädigte auch gegenüber dem Schädiger nicht auf sich nehmen, sondern darf die Schadensabwicklung "outsourcen" - das ist schadensrechtlich vollkommen unstreitig.
04.04.2009
Guten Tag Herr Prof. Lorenz,
danke für Ihre Stellungnahme. Aber ist nich die Pflicht, den Schaden zu mindern (254 II) nicht auch damit zu erfüllen, dass man nicht sofort bei genügend restlichen Parkplätzen abschleppen lässt? Oder bei der zugeparkten Garage einfach mal mit dem Taxi Besorgungen unternimmt und sie dem Falschparker in Rechnung stellt, falls dies den Schaden mindert ggü. einem Abschleppen?
Gruß
Peter Hoecker
Hochschullehrer
04.04.2009Lieber Herr Hoecker,
m.E. grundsätzlich nein, denn der Besitzer ist nach § 859 III zu sofortiger Selbsthilfe berechtigt. Auch auf das Taxi muß er sich nicht einlassen. In Extremfällen (etwa: Besitzer weiß genau, wo der Besitzstörer ist, etwa ein Nachbar, den er ohne Mühe auffordern kann, wegzufahren) ist das natürlich anders. Aber hier geht es ja nur um das Massenphänomen Kundenparkplatz. Es ist interessant zu sehen, wie emotional dieses Thema weitgehend (nicht hier!) behandelt wird. Den Ärger eines jeden, dem das schon einmal passiert ist, kann ich wohl verstehen. Aber der Schwarzfahrer, der erwischt wird, ärgert sich auch, und wir haben kein Mitleid, obwohl doch im Bus noch so viel Platz war und er gar keinen Schaden angerichtet hat ...
Beste Grüße
sl
04.04.2009
Das "Blockieren" eines einzelnen Stellplatzes auf einem privaten Kundenparkplatz ist eine Besitzstörung oder sogar Besitzentziehung bezüglich genau dieses einen Stellplatzes, wenn der berechtigte Grundstücksnutzer damit nicht einverstanden ist. Allein darauf bezieht sich das Selbsthilferecht auf Entsetzung des Täters sofort nach der Entziehung.
Ob der berechtigte Grundstücksnutzer noch weitere Stellplätze hat oder nicht und ob diese besetzt sind oder nicht, ist irrelevant. Maßgeblich ist das alleinige Recht des berechtigten Grundstücksnutzers, mit dem Stellplatz nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (vgl. § 903 BGB).
Das wird durch eine Parkzeitregelung auf derartigen Parkplätzen dokumentiert. Für die Besitzstörung selbst wäre das gar nicht notwendig; sie erfordert noch nicht einmal ein entsprechendes Bewusstsein des Besitzstörers.
06.04.2009
Fundstelle: Homepage des Hamburgischen Anwaltsvereins
Bürgerservice Rechtstips
Parken ist nur für Kunden erlaubt
Wer sein Auto unberechtigt auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufzentrums parkt, muss die Abschleppkosten bezahlen. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der Kläger parkte seinen PKW auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums, wo zu diesem Zeitpunkt eine Veranstaltung stattfand. Der Parkplatzbesitzer hatte eine große Tafel angebracht, auf der stand, dass das Parken nur für Kunden für die Dauer von bis zu eineinhalb Stunden im Zeitraum von 06:00 bis 21:00 Uhr unter Verwendung einer Parkscheibe gestattet sei. Es erfolgte auch der Hinweis, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Das Auto, in dem keine Parkscheibe ausgelegt war, wurde gegen 19:00 Uhr abgeschleppt. Erst beinah vier Stunden später löste der Kläger sein Fahrzeug beim Abschleppunternehmen aus. Die Rückerstattung der Kosten in Höhe von 165,00 Euro wollte der Autofahrer mit seiner Klage erreichen.
Auch in zweiter Instanz war er vor dem Langericht erfolglos. Der Besitzer des Parkplatzes sei berechtigt, im Wege des Selbsthilferechts unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Er müsse nicht abwägen, ob ein Abschleppen verhätnismäßig ist. Ein Abschleppen wäre nur dann rechtswidrig, wenn hierduch der Fahrzeughalter schikaniert würde. Hierzu hat der Kläger allerdings im Prozess nichts vorgetragen. Der Besitzer des Parkplatzes sei auch berechtigt, mit der Parkplatzüberwachung und dem Entfernen der Falschparker ein Abschleppunternehmen generell und nicht nur im Einzelfall zu beauftragen. Es müsse nur sichergestellt werden, dass der Besitzer des Parkplatzes den Abschleppunternehmen die Voraussetzungen, unter denen abgeschleppt werden darf, genau vorgibt.
Landgericht Magdeburg
Urteil vom 2008-07-08
Aktenzeichen: 1 S 70/08
Ref.jur.
07.04.2009Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Lorenz,
mittlerweile konnte ich auch den ganzen Aufsatz endlich lesen und musste mich nicht auf die kurze Zusammenfassung hier beschränken. Dabei sind mir einige Punkte aufgefallen.
Sie - wie auch nahezu alle anderen Autoren zu diesem Thema - unterstellen die verbotene Eigenmacht. Die dürfte aber gerade bei einem Supermarktparkplatz vielfach nicht gegeben bzw. nicht beweisbar sein. Der Parkplatz steht grundsätzlich jedem Einkaufswilligen offen, soll hingegen nicht von den "Schmarotzern" verwendet werden. Diese Eigenschaft muss zum Zeitpunkt der Besitzerlangung durch den Parkenden vorliegen, ein nachträglicher Wegfall der Berechtigung macht den beibehaltenen Besitz jedenfalls nicht fehlerhaft i.S.d. §§ 858ff. BGB. Es fallen also diejenigen heraus, die mit dem Willen zum Einkaufen ankamen, dann aber feststellten, dass sie keine Zeit / kein Geld haben. Es fallen auch diejenigen heraus, die erst einkaufen waren und dann den Wagen dort stehen ließen. Ein direkter Beweis dieser ausschließlich inneren Umstände scheidet aus, so dass nur indiziell auf äußere Umstände vor und zum Zeitpunkt der Besitzerlangung zurückgegriffen werden kann. Diese sind jedoch bei den potentiellen Käufern und den "Schmarotzern" i.d.R. gleich: sie befahren den Parkplatz und stellen ihr Auto ab. Das Nachverhalten ist insoweit unbeachtlich, weil auch eine nachträgliche Willensänderung unbeachtlich ist. Danach ist i.d.R. schon das Gewaltrecht aus § 859 BGB ausgeschlossen. (Das Abschleppen kann sich daher sogar selbst als verbotene Eigenmacht darstellen.)
Mir fehlt im Weiteren eine Begründung, warum ein "Hinterhertelefonieren" keinesfalls verlangt werden könne. Janssen erwähnt diese Möglichkeit i.Ü. nicht einmal. Er stellt lediglich darauf ab, dass ein Abwarten nicht gefordert werden kann. Darin ist ihm auch Recht zu geben, soweit das Gewaltrecht aus § 859 BGB gegeben ist. Ein Hinterhertelefonieren bei gegebener Nummer - derartige Zettel sehe ich hin und wieder - bedeutet jedoch eben kein Abwarten, sondern lediglich eine andere Form der Störungsbeseitigung. Ist der Fahrer tatsächlich in der Nähe, dann kann er u.U. den Wagen sogar schneller und preiswerter entfernen, als dies durch ein Abschleppunternehmen möglich wäre. Wird - bei vorhandener Nummer - nicht versucht, diese zu erreichen, so läuft man mE in das offene Messer des § 254 II BGB und bleibt auf nahezu allen Kosten sitzen.
Die Übertragung eines im Ermessen zu beachtenden Kriteriums - welches i.Ü. ausweislich der von Ihnen genannten Quelle eben nicht alleinentscheidend sein kann - als Leitkriterium in das Zivilrecht ist schon etwas merkwürdig. Selbstverständlich darf der Parkrauminhaber jeden rechtswidrig Parkenden abschleppen, soweit die restlichen Kriterien vorliegen. Ob er das aus generalpräventiven Gründen tut oder nicht dürfte nur dann relevant werden, wenn es um die Frage der Rechtsmißbräuchlichkeit geht.
Ich gebe auch zu, dass der Parkrauminhaber nicht verpflichtet ist, selber einen Abschleppdienst zu rufen. Allerdings macht es systematisch keinen Unterschied, ob die Überwachung durch eigene Angestellte oder einen einen Unternehmer erfolgt. Der BGH hatte hierzu bereits klargestellt, dass auch eine eigene Abteilung zur Überwachung und Abwicklung von Schadensereignissen keinen umlagefähigen Kostenpunkt darstellt. Dies kann sich mE nicht anders verhalten, wenn diese "eigene Abteilung" nun im Wege des Outsourcing betrieben wird. Dabei handelt es sich gerade um die Mühewaltung, die der BGH in den Kaufhausdetektivfällen angeführt hatte. Es geht dabei um nichts anderes als die sonst von Angestellten vorgenommene Tätigkeit. Diese ist jedoch wohl auch Ihrer Ansicht nach nicht umlagefähig. Warum dann jedoch die gleiche Tätigkeit mit höheren Kosten umlagefähig sein soll, erschließt sich mir nicht so ganz.
Im Grunde gleicht die Konstellation der in den Kaufhausdetektivfällen. Hier ist es wohl ständige Rechtssprechung, dass lediglich eine angemessene Fangprämie, nicht aber Vorhaltekosten u.ä. erstattet werden können. Die Angemessenheit der Prämie soll sich zumindest auch am Wert des gestohlenen Objektes orientieren. Der "Wert" der Parkplatznutzung ist aber äußerst gering, weshalb eine Fangprämie wohl kaum über den üblichen Betrag von 50€ hinausgehen kann.
Die Begründung für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann ich nicht ganz nachvollziehen. Sie stellen zunächst fest, dass nicht jede Beeinträchtigung der Rechtsordnung ein öffentliches Interesse i.S.d. § 679 BGB begründen würde, um dann das öffentliche Interesse aus einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herzuleiten. Diese beinhaltet aber gerade die Rechtsordnung. Warum hier jeder Abschleppvorgang für sich von öffentlichem Interesse sein sollte, wird dagegen nicht klar. Ein öffentliches Interesse soll nach der wohl herrschenden Ansicht und Rechtssprechung zumindest die Gefährdung hochrangiger Güter voraussetzen. Solche sind weder betroffen noch genannt.
Der Aufwendungsersatz ist für mich dann das nächste Rätsel. Die Aufwendung sei die - tatsächlich nie zu tragende - Verbindlichkeit gegenüber dem Generalunternehmer. Diese ist der Parkrauminhaber jedoch nicht zur Besorgung der GoA eingegangen, sondern noch bevor die jeweils spezifische GoA auch nur in den Sternen stand. Mit dem Eintritt der GoA-Situation ist die Verbindlichkeit (als Auslobung oder bedingte Verbindlichkeit) von selbst und eben nicht willensgetragen entstanden, der GF erfährt davon i.d.R. wohl erst nach dem Abschleppen etwas. Daneben stellen Sie darauf ab, dass ein durchschnittlicher GF in der konkreten Situation erst einen - teuren - Generalunternehmer beauftragt hätte, der dann den Abschlepper beauftragt hätte? Nur so liesse sich nämlich ein Aufwendungsersatz über die Unternehmergebühren erklären.
Schon allgemein halte ich es für fragwürdig, ob es möglich ist, GoA-Geschäftsführer zu sein, ohne von dem Geschäft überhaupt etwas mitzubekommen. Auch die Zuordnung des Generalunternehmers als Verrichtungsgehilfe des Parkrauminhabers im Rahmen der GoA ist mE fragwürdig, weil dieser eben die entdeckten Fälle selber und ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber bearbeiten wird.
Wie man sieht ist da etwas mehr an Kritik zusammengekommen. Ich wäre aber erfreut, wenn Sie zumindest einige der Punkte kommentieren könnten.
Mit freundlichen Grüße
Malte S.
07.04.2009
Zum Beitrag Malte S.vom 7.4.2009 um 14.03 Uhr
"...ein nachträglicher Wegfall der Berechtigung macht den beibehaltenen Besitz jedenfalls nicht fehlerhaft i.S.d. §§ 858ff. BGB."
Siehe Palandt § 858 Rn. 5: Vorauserteilung der Zustimmung wirkt bis zum Widerruf (BGH NJW 77, 1818; NJW 06, 1054), doch wird ihre Fortdauer vermutet (RG 146, 182). Bei Parkplatzregelung und Parkhöchstdauer ist die Vermutung widerlegt; im Übrigen wäre der Besitzstörer jedenfalls nach Ablauf der Höchstparkdauer dafür beweispflichtig, dass er Kunde war.
"Allerdings macht es systematisch keinen Unterschied, ob die Überwachung durch eigene Angestellte oder einen einen Unternehmer erfolgt."
Es geht nicht um Überwachung, sondern es geht um die Beseitigung einer Besitzstörung.
"Der BGH hatte hierzu bereits klargestellt, dass auch eine eigene Abteilung zur Überwachung und Abwicklung von Schadensereignissen keinen umlagefähigen Kostenpunkt darstellt."
Das ist falsch; siehe BGH NJW 1996, 921 ff.
"Diese ist der Parkrauminhaber jedoch nicht zur Besorgung der GoA eingegangen, sondern noch bevor die jeweils spezifische GoA auch nur in den Sternen stand."
Stimmt nicht; es gibt vorher nur einen Rahmenvertrag. Die Beauftragung/Abtretung erfolgt dann im Einzelfall.
"Daneben stellen Sie darauf ab, dass ein durchschnittlicher GF in der konkreten Situation erst einen - teuren - Generalunternehmer beauftragt hätte, der dann den Abschlepper beauftragt hätte?"
Es kommt auf die Sichtweise des berechtigten Grundstücksnutzers an.
"Auch die Zuordnung des Generalunternehmers als Verrichtungsgehilfe des Parkrauminhabers im Rahmen der GoA ist mE fragwürdig, weil dieser eben die entdeckten Fälle selber und ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber bearbeiten wird."
Das erfolgt eben entsprechend der Vereinbarung zwischen dem berechtigten Grundstücksnutzer und dem Unternehmer.
Hochschullehrer
08.04.2009Herr Goering hat alles gesagt .... Noch zum öffentlichen Interesse: Es geht darum, daß hier systematisch von öffentlichem Parkraum auf privaten ausgewichen wird. Das sorgt dafür, daß der mit der Kostenpflicht von Parkraum (jetzt vermehrt in den Innenstädten) verfolgte ordnungspolitische Zweck gefährdet ist (und Einnahmeverluste entstehen).
Zum Aufwendungsersatz: Der Besitzer bezahlt nicht für das Überwachen. Er bezahlt für den Abschleppvorgang. Der Unternehmer rechnet in seine Entgelt seine gesamte Tätigkeit mit ein, genauso wie ein etwa direkt vom Besitzer beauftragter Abschleppunternehmer seine Vorbereitungskosten (Anschaffung von Fahrzeugen, laufende Betriebskosten etc.) in seine Preise hineinkalkuliert.
Ref.jur.
08.04.2009Ein Satz davor hätte noch dazu gehört: "Die Zustimmung muss zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung bestehen." Ob sie danach entfallen ist - z.B. bereits unmittelbar nach dem Aussteigen aus dem Auto - ist völlig unbeachtlich, da der Besitz nicht durch verbotene Eigenmacht, d.h. ohne den Willen des Berechtigten, erlangt worden ist. Die bloße Beibehaltung des Besitzes ist keine verbotene Eigenmacht. (vgl. Wieling, SachenR, S. 185; Prütting, SachenR, Rn. 109; BayObLG, NJW-RR 1998, 876.). Ein Widerruf vor dem Befahren des Parkplatzes ist nicht ersichtlich und noch weniger beweisbar.
i.Ü. Ist nicht der Parkende für das Nichtvorliegen der verbotenen Eigenmacht beweisbelastet, sondern derjenige, der sich auf die Gewaltprivilegien (Besitzwehr, Besitzkehr) beruft, für das Vorliegen verbotener Eigenmacht (vgl. Palandt, § 859 Rn. 5; Erman, § 859 Rn. 6.). Die Kundeneigenschaft muss schon gar nicht bewiesen werden, lediglich der Wille zum Zeitpunkt der Besitzentziehung den Parkplatz als Kundenparkplatz nutzen zu wollen. Dieser kann sich aber wie bereits erklärt nur aus äußeren Umständen vor und bei der Besitzentziehung ergeben, welche bei nahezu allen Nutzern identisch sind (rauffahren).
Es geht um beides. Es wird aber nur gezahlt bei einer Besitzstörung. Macht aber keinen Unterschied - ersetzen wir das Wort Überwachung durch Bearbeitung.
Falsch ist so ein unpassendes Wort. Gerade wenn diese Aussage sich nun in diversen Standardlektüren findet. Im Übrigen auch in dem von Ihnen zitierten Urteil. Dieses stellt i.Ü. nur auf die deliktsrechtliche Beachtung einer verhinderten Arbeitsleistung ab. Hingegen stellt z.B. BGHZ 75, 230 ziemlich eindeutig klar, dass der Warendieb nicht zur Zahlung der Personalkosten verpflichtet ist (vgl. MüKo § 249 Rn. 198ff.; Erman, § 249 Rn. 69.).
Das führt dann jedoch zu interessanten Konstruktionsproblemen. Wie soll beispielsweise die Beauftragung - und damit ja erst der Prämienanfall - erfolgen, wenn der Geschäftsherr (Parkrauminhaber) nicht anwesend und nicht erreichbar ist? Gibt es da keine Beauftragung? Oder ist diese vielleicht bereits vorher aufschiebend bedingt erklärt worden? Dann ist die Verbindlichkeit aber nicht zur Erfüllung der konkreten GoA eingegangen worden, sondern bereits vorher. Man kann zwei Fälle unterscheiden: a) der Parkrauminhaber sieht den "Schmarotzer" selbst und ruft den Unternehmer an und b) der Unternehmer stellt selbst die vorgeblich rechtswidrige Nutzung fest und läßt direkt abschleppen.
In Fall a) mangelt es meiner Ansicht an der Voraussetzung des § 670 BGB. Ein durchschnittlicher Berechtigter würde hier nicht einen Unternehmer anrufen, damit der exakt den gleichen Anruf (beim Abschlepper) macht, den der Berechtigte selbst machen könnte. Das ist die objektive Erforderlichkeit mit subjektivem Einschlag (vgl. Erman, § 670 Rn. 7.). Im Fall b) konnte der Parkrauminhaber keine Kenntnis von der GoA-Lage haben, weshalb auch ein Fremdgeschäftsführungswille nicht entstehen konnte. Zudem ist hier keine einzelne Beauftragung erfolgt, sondern eine bedingte Forderung endgültig entstanden. Eingegangen ist der Parkrauminhaber dieser jedoch bereits vorher. Umgehen ließe sich das natürlich durch ein § 181 BGB befreites Vertretungsrecht des Unternehmers und die damit einhergehende Wissenszurechnung. Die Konstruktion war hier jedoch bisher nicht angesprochen und wirft dann auch weitere Probleme auf.
Der berechtigte Grundstücksnutzer wäre also... äh, wer? Es kommt auf die Sichtweise des GoA-Geschäftsführers an - und das ist der Parkrauminhaber. Warum dieser nun bei gleichem Aufwand und gleichem Erfolg höhere Kosten für erforderlich halten dürfen soll, wäre dann wohl jetzt zu begründen.
Diese Vereinbarung erfolgte aber vor Eintritt der GoA. Es wird hier zwar offenbar nicht bestritten, dass der GoA-GF sich anderer Personen zur Ausführung der GoA bedienen darf. Er muss sich ihrer jedoch gerade zur Ausführung bedienen, in dem oben genannten Fall a) wäre das durchaus möglich. In Fall b) - ähm, wie bedient man sich im Rahmen einer GoA anderer Personen, wenn man keine Ahnung von der GoA-Situation hat, selbst nichts (außer vlt. schlafen?) tut und erst später erfährt, dass jemand gehandelt hat?
Ref.jur.
08.04.2009Der ordnungspolitische Zweck dürfte die Reduzierung der in der Stadt genutzten Kfz sein, oder? Wie aber verträgt sich dieser Zweck mit der Tatsache, dass den Betreibern von Supermärkten gerade Parkplätze zur Auflage gemacht werden? Dadurch wird in jedem Fall die Quote der möglichen Kfz in der Stadt erhöht. Ob diese auf öffentlichem oder privatem Parkraum halten dürfte irrelevant sein für den Zweck der Parkraumbegrenzung. Erst wenn die "rechtswidrige" Nutzung privater Parkplätze tatsächlich dazu führt, dass normale Nutzer nicht mehr parken können, wird also der ordnungspolitische Zweck tatsächlich beeinträchtigt. Ob das Ausweichverhalten tatsächlich systematisch ist, wage ich erstmal zu bestreiten - gibt es dazu unabhängige Studien?
08.04.2009
Prof. Lorenz schreibt im Aufsatz, dass man Auskünfte (z.B. in Bezug auf den Standort des Wagens) aus der GoA auch nur Zug um Zug gegen Zahlung geben müsste. Hier hat sich offenbar damit jemand die Finger schmutzig gemacht (letzte Sätze)
http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Lokales/Augsburg-Stadt/Lokalnew...
Noch ein paar Fragen/Anmerkungen:
1. Ordnungspolitischer Zweck: Wie wäre es, wenn jemand auf dem Parkplatz eines Dorfsupermarktes parkt: Kein Parkraummangel, reine Bequemlichkeit, drumherum keine Regelung des ruhenden Verkehrs, alles frei. Hier gibt es dann keinen ordnungspolitischen Zweck mehr, oder?
2. Einnahmeeinbußen: Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung sindKEIN öffentlicher Zweck (s. Kommunalrecht)
3. Aufschlag zu den reinen Abschleppkosten: Hier wird doch immer die Analogie zu § 1835 III BGB angeführt, aber: Gehört das Abschleppenlassen zum Gewerbe des Supermarktinhabers?
Ansonsten: Spannende Diskussion, weiter so!
Grüße
Fingerbrenner
22.04.2009
sehr geehrter herr lorenz,
ihr aufsatz berücksichtigt leider nicht, dass auf privatparkplätzen, zumindest nach der rechtsprechung des münchener ag, nicht die halterhaftung gilt. d.h., sofern der unternehmer nicht den fahrer benennen kann, so entfällt sein erstattungsanspruch gänzlich. folglich kann der unternehmer natürlich auch kein zurückbehaltungsrecht haben, d.h. er ist zur sofortigen herausgabe verpflichtet. wie ist der fall zu beurteilen, wenn überhaupt nicht abgeschleppt wird und der unternehmer mit hilfe einer parkkralle seine überwachungskosten geltend macht ? m.e. kann dies nicht anders als die sog. kaufhausdetektivfälle behandelt werden, wonach diese "späherkosten" (personalkosten) das kaufhaus bzw. hier der supermarktbetreiber selbst tragen muss, wenn er diese dienstleistung in anspruch nimmt (kosten eigener mühewaltung). sie schreiben selbst, dass nur für den abschleppvorgang ("der Besitzer zahlt nicht für das Überwachen") bezahlt werden muss, d.h. also auch, dass späher-bzw. überwachungskosten nicht verlangt werden dürfen?
das amtsgericht aichach hat neuerdings so einen unternehemer wegen nötigung verurteilt, d.h. es wurde gerade kein zbr dem unternehmer zugegebilligt, es ist daher strafrechtlich nicht ungefährlich, ohne wenn und aber hier ein zbr dem unternehmer zuzusprechen. vor dem ag münchen wird es kürze einen weiteren nötigungsprozeß gegen so einen unternehmer geben, es bleibt abzuwarten, wie dort die dinge beurteilt werden.
04.05.2009
Was mich die ganze Zeit wundert, ist, wieso kein vertragsähnliches Schuldverhältnis gemäß § 311 I BGB angenommen wird und der Parkende als Kunde seine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht gemäß § 241 II BGB, nämlich die Parkplätze nicht überlange zu blockieren verletzt hat, wenn er nichts gekauft haben sollte.
Bei einem Kauf gibt es doch auch nach der Erfüllung des Vertrages die Pflicht mit den Rechtgütern des Vertragspartners rücksichtsvoll umzugehen. Enstünde dann nicht ein Ersatzanspruch gegen den "Eigentums- oder Besitzstörer" gemäß §§ 280 I, 241 II BGB. Denn das Schuldverhältnis im weiteren Sinne bleibt ja bestehen.
Und sollte man nicht mal über einen erkennbaren Rechtsbindungswillen des Supermarktbetreibers nachdenken. Auch wenn dieser mit Sicherheit abzulehnen sei, weil der Parkplatzeigentümer sich selbst mit Sicherheit nicht mit Pflichten aus einem "Parkvertrag" belasten möchte.
Ich hoffe, dass mir da schell weitgeholfen werden kann. Denn es irritiert mich schon, dass man von vorneherein nur die gesetzlichen Amspruchsgrundlagen diskutiert und c.i.c. oder Vertrag außer Betracht lässt.
Ref.jur.
05.05.2009Prof. Lorenz stellt wohl bewußt nur auf diejenigen ab, die in keiner Form in ein rechtsgeschäftliches Verhältnis mit dem Parkraumanbieter treten wollten. Dadurch entsteht dann wohl auch keine c.i.c. und die Erklärung wäre da. Leider kann der Überwacher-Unternehmer diese aber kaum von den wirklichen Kunden unterscheiden - da es auch hier nur auf ein Willenselement ankommt, welches von außen nicht sichtbar ist.
Die Frage ist dann ebenfalls, ob der Inhaber abschleppen darf und in welcher Höher er abrechnen darf. Bei einem rechtsgeschäftlichen Verhältnis müssen beide Seiten noch intensiver Rücksicht auf das Interesse des anderen nehmen. Die Zwischenschaltung des Überwacher-Unternehmers widerspricht jedoch dieser Pflicht, weshalb auch hier die Tragung der Kosten des Überwacher-Unternehmers abzulehnen ist.
12.05.2009
Ich oute mich jetzt mal und sage, dass es mich auch genau in der Situation vom AG Leipzig erwischt hat. Eingekauft im Supermarkt (kanns leider ohne Kassenzettel nicht beweisen) hinterher gleich zur Verhandlung, diese hat 3h gedauert rausgekommen und das Auto war weg.
Jetzt liegt das Vergleichsangebot auf dem Tisch 150 Euro, mehr gehen sie nicht runter. Viel Geld für mich als Referendar. Andererseits einen Prozess verlieren deswegen, kommt noch wesentlich teurer. Was tun?
Das Urteil des LG Magdeburg wurde zur Revision zugelassen, weil die 2. Kammer den gleichen Fall nach Rechtssprechung des BGH klassisch entschieden hat. Weis jemand schon etwas Neues?
Der gegnerische Anwalt gibt zu, dass keinerlei Interessenabwägung erfolgt ist. M.E. ist ja immer noch bei jedem Notwehr / Nothilferecht das mildeste Mittel anzuwenden. Gerade weil der Parkplatz nicht voll ist und ich eben nicht auf einem Garagenplatz oder in einer Ausfahrt gestanden habe, bin ich der Meinung, dass er eben meine Rechte verletzt hat. Hat aber keinen Sinn, wenn ich das so sehe, wenn die Gerichte nicht mehr so entscheiden.
Tja und nun steh ich da - wie seht Ihr die Chancen sich dagegen noch zu wehren und zu gewinnen oder doch lieber zahlen?
Nette Grüße
Christoph
13.05.2009
das mildeste mittel ist nunmal abschleppen wenn bei einer besitzstörung vom selbsthilferecht gebrauch gemacht wird
18.05.2009
letztendlich handelt es sich bei dem aufsatz des herrn lorenz um eine mindermeinung, welche wohlwollend die interessen der sog. parkplatzsheriffs unterstützt......
Ref.jur.
18.05.2009Danke bernd.
@Christoph: Es liegt doch schon keine Besitzstörung vor. Und wer sich auf diese beruft, hat sie auch zu beweisen. Die GoA könnte natürlich weiterhin im Raum stehen - auch ohne Selbsthilferecht. Im Rahmen der GoA wird dann wohl kritisch zu betrachten sein, ob "erhöhte Forderungen" oder lediglich die Abschleppgebühren zu tragen sind.
31.05.2009
in der richterlichen praxis wurde jedenfalls festgestellt, dass auf privatparkplätzen nicht der halter für ein falsch abgestelltes auto haftet. so : ag darmstadt az 310 C 287/02, ag wedding az 6 C 443/90, ag münchen az 415 C 3362/08. woher herr prof. dr. lorenz dann ein zurückbehaltungsrecht des unternehmers gegen den halter konstruiert ,bleibt ein großes rätsel. (m.e. gibt es auch kein zbr gegen den fahrer). die ausführungen mögen zwar interessant sein, haben aber mit der richterlichen praxis nichts zu tun, auch aus strafrechtlicher sicht, da die sta münchen in der zurückbehaltung des pkws eine nötigung sieht und vor dem ag aichach schon ein unternehmer wegen nötigung verurteilt wurde.
01.06.2009
Hinweis an Herrn Becker:
Verhandlungstermin: 5. Juni 2009
V ZR 144/08
AG Magdeburg - 151 C 2968/07 - Entscheidung vom 31. Januar 2008
LG Magdeburg - 1 S 70/08 - Entscheidung vom 8. Juli 2008
Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für einen Einkaufsmarkt genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der aufgrund Vertrages mit dem Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und - unter bestimmten Voraussetzungen - widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelt auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) aus und nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzung dem Besitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbshilferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf.
04.06.2009
in der richterlichen praxis wurde jedenfalls festgestellt, dass auf privatparkplätzen nicht der halter für ein falsch abgestelltes auto haftet.
(m.e. gibt es auch kein zbr gegen den fahrer).
hallo flo,
das lg münchen hat aber festgestellt, dass der halter haftet, jedenfalls in der feuerwehreinfahrt. woher das zbr gegen den fahrer kommt, ist doch klar, denn der schuldet den schadensersatz. wie kommst du darauf, dass es gegen ihn kein zbr gibt?
Hochschullehrer
05.06.2009@bernd zum Thema "Mindermeinung":
Der BGH sieht es genauso:
Der u. a. für Rechtstreitigkeiten aus Eigentum und Besitz an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte
Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten
herausgegeben werden müssen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird.
Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich
abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr
und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der aufgrund Vertrages
mit dem Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und - unter
bestimmten Voraussetzungen - widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag
regelt auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der
Abschleppkosten (150 €) sowie sog. Inkassokosten (15 €) aus und nimmt mit der vorliegenden
Klage den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts- und Landgericht haben die Klage
abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen
Voraussetzung dem Besitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und
ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen
übertragen darf.
Der Bundesgerichtshof hat beide Fragen bejaht und die Revision des Klägers insoweit
zurückgewiesen. Er hat zunächst klar gestellt, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem
Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) begründet sein könne. Das setze
voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger
deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen hat
der Bundesgerichtshof als nicht gegeben angesehen. Er hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs
als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als
verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der
Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen.
Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schrankenlos, habe
aber hier - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - keiner Einschränkung
unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der
Befugnis des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare
Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches
räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener
Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch
Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei
grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen dem
Beklagten und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben
gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des
Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der
Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet
gewesen.
Den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten hat der Bundesgerichtshof im
Gegensatz zu den Vorinstanzen für begründet gehalten, weil der Kläger unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt diese Kosten habe zahlen müssen.
Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08
AG Magdeburg - 151 C 2968/07 - Entscheidung vom 31. Januar 2008
LG Magdeburg - 1 S 70/08 - Entscheidung vom 8. Juli 2008
Karlsruhe, den 5. Juni 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501
05.06.2009
der bgh hat nicht entschieden in welcher höhe die abschleppkosten gerechtfertigt sind. in diesem fall ging es um moderate 150 euro, während andere unternehmer 300 bis 400 euro kassieren. auf der anderen seite gibt es viele unternehmen, die nur aus reiner gewinnsucht (kosten 300 bis 400 euro) abschleppen, d.h. für solche unternehmen kann man das bgh -urteil sicherlich nicht anwenden, da nach bgh dann ein rechtmissbräuchliches abschleppen vorliegt. auch dürfte klar sein, dass gegen den halter des fahrzeuges kein zbr besteht. geklärt ist die frage der verhältnismäßigkeit und dass keine inkassokosten verlangt werden dürfen. zuerst sollte man die entscheidungsgründe abwarten..................
Ref.jur.
06.06.2009Der BGH hat zudem auch nicht darüber entschieden, welche Anforderung an die Darlegung des unbefugten Parkens iS einer Besitzstörung gestellt werden. Der Beweis der verbotenen Eigenmacht bzw. konkreter des fehlenden Willens des Parkplatzeigentümers ist meines Erachtens nach durchaus problematisch. Der BGH hatte aber offenbar einen Fall vorliegen, in dem die verbotene Eigenmacht unstreitig war - klingt irgendwie nach nem konstruierten Musterprozess.
Warten wir auf den Volltext.
07.06.2009
@ # 31 / Malte S. :
Ich sehe nicht, warum das problematisch sein soll? Es ist ein Kundenparkplatz eines Supermarktes gewesen. Es ist daher anzunehmen, dass der Eigentümer des Supermarktes und des dazugehörigen Parkplatzes nur Kunden und Zulieferer dort parken lassen will. Zudem wies ein Schild auf diesen Willen hin. So etwas zu "konstruieren" erscheint mir unproblematisch.
Ich frage mich jedoch warum der BGH über die Ansprüche aus Besitzstörung geht und nicht über den § 1004 i.V.m. 812 I S. 1 Alt. 2 (Rückgriffskondiktion) oder i.V.m. §§ 677, 683, 670 BGB (für letztere sollte der mutmaßliche Wille kein Problem sein, da sich dieser nach dem Interesse des Geschäftsherrn richtet und dieses dürfte darauf gerichtet sein, die Pflicht aus § 1004 I zu erfüllen).
Meinungen?
Ref.jur.
08.06.2009@Kant:
Die GoA würde zumindest vom AG München in meiner Ansicht nach richtiger Weise gesplittet. Soweit es um das Erfüllen der Pflicht aus § 1004 BGB geht, wurde das Interesse angenommen. Die Beauftragung eines Unternehmers hingegen verstoße gegen diese Pflicht. DAR 2007 glaube ich...
Der Besitzer muss nachweisen, dass der "Falschparker" zum Zeitpunkt des Auffahrens auf den Parkplatz keinen Willen zum Einkauf hatte. Für die Einkaufswilligen steht wohl unstreitig ein gestattender Wille des Besitzers zur Verfügung. Der Beweis dieses Willens kann nur aus äußeren Umständen herzuleiten sein. Alleine das Abstellen und Weggehen ist mE bestenfalls als Anscheinsbeweis geeignet, da sich der Wille auch durchaus erst nach dem Auffahren geändert haben kann. Einzig relevanter Zeitpunkt ist aber der Zeitpunkt des Besitzentzugs. Insofern ist auch das Abschleppen eines "Langzeitparkers" nicht auf Grundlage der Besitzstörung möglich, wenn er ursprünglich als Kunde auf den Parkplatz gelangt ist.
16.06.2009
habe gegoogelt und folgendes gefunden :
ag münchen 433 C 6767/09 (rechtskräftig), urteil vom 22.05.2009.
dort wurde ein abschleppdienstleister zur rückzahlung von 164 euro verurteilt. der abschlepper hatte zuvor 342,50 euro eingefordert.
17.06.2009
allerdings hat der dienstleister zu der klage leider nicht stellung genommen, so dass das urteil nicht verwertbar ist; es wurde nur aufgrund der behauptungen des fahrers entschieden
17.06.2009
auch interessant:
abschleppdienstleister haben keinen anspruch auf erstattung der vorbereitungskosten zum abschleppen (beweissicherung, personal, fotos, parkkralle etc.)
ag münchen 141 c 22154/06
ag münchen 422 c 30198/07
ag münchen 433 c 6766/09.
17.06.2009
die urteile sind, wenn es sie denn überhaupt wirklich gibt, falsch; die weit überwiegende rechtsprechung spricht auch die vorbereitungskosten zu
17.06.2009
falsch im sinne der abschleppdienstleister sicherlich. kann man verstehen.
aber so wird nun mal in münchen vor dem amtsgericht entschieden.
17.06.2009
es geht nicht darum, in welchem oder wessen sinn falsch, sondern es geht um die rechtliche bewertung
"so wird es nunmal in münchen vor dem amtsgericht entschieden", mag in den genannten drei fällen zutreffen - rechtlich aber eben falsch entschieden. die anderen fälle entscheidet das amtsgericht münchen aber richtig, nämlich einschließlich vorbereitungskosten etc. den rechlichen hintergrund kannst du in der njw nachlesen
22.06.2009
weitere interessante urteile:
ag hamburg altona 318c c 22/07 und
bestätigt von lg hamburg 320 s 100/07 abschleppkosten nur in höhe von 110 euro sind angemessen.
ag hamburg altona 314a c47/08 abschleppkosten nur bis 120 euro sind angemessen.
23.06.2009
hinzuweisen ist allerdings darauf, dass in jenen verfahren für die reinen abschleppkosten auch nur 110 bzw. 120 euro geltend gemacht wurden
23.06.2009
bei ag hamburg altona 314a c47/08 wurde auch festgestellt, dass überwachungskosten (vorbereitungskosten) nicht erstattungsfähig sind.
bei ag hamburg altona 318c c 22/07 wurde der klage auf rückzahlung in höhe von 246 euro in höhe von 110 euro stattgegeben. abschleppen sei erlaubt gewesen, aber in der höhe von 246 euro zu teuer.
nachzulesen bei vzhh.de unter suche: abschlepp-nepp.
Ref.jur.
23.06.2009@Bernd: Da Sie ja die gesamte den AG Hamburg-Altona und München vorwerfen, falsch zu argumentieren, wie wäre es denn mal mit Argumenten anstatt pauschaler Abwertung? Die Argumentation vom AG München wurde vom BGH mE gar nicht beachtet. Ebensowenig hat er zu anderen Kritikpunkten Stellung genommen. Sehr wahrscheinlich handeltr es sich um einen fingierten Fall, in dem diese Punkte nicht bestritten wurden.
23.06.2009
hh altona 314a: was denn nun, überwachungsksoten oder vorbereitungskosten? etwas genauer bitte
die seite der verbraucherzentrale hh kann man nicht ernst nehmen, da dort nur einseitig argumentiert wird; das ist klientel-politik. im fall ag hamburg wurden nur 110 euro abschleppkosten eingeklagt, der rest waren eine fangprämie und ein standgeld 50 euro für den ersten tag. den beiden letzten positionen hat das landgericht zurecht eine absage erteilt. an abschleppkosten wurden nur 110 euro geltend gemacht. so what? da gibt es keine beschränkung der abschleppkosten auf 110 euro; dazu hätte erstmal ein höherer betrag dafür geltend gemacht werden müssen
@malte s: dein erster satz ist schon nicht verständlich. außerdem geht es nicht um ab- oder aufwertung, sondern darum, ob ein urteil richtig oder falsch ist. und wieso soll der bgh die rechtsprechung des ag münchen berücksichtigen? das ist nun wirklich lächerlich. es handelte sich um eine revisionsentscheidung zu zwei entscheidungen des lg magdeburg. dort hatte der kläger auf einem supermarktparkplatz geparkt und war dann ins fußballstadion gegangen. hast du die entscheidungsgründe gelesen? klingt irgendwie so. falls nicht, sind die behauptungen dazu, was der bgh berücksichtigt hat der nicht, wenig nachvollziehbar
leute, informiert euch erstmal, bevor ihr hier unpassendes zum besten gebt. dies ist ein jura-blog und keine ichfindeesaberzuteuer-spielwiese
Ref.jur.
24.06.2009@Bernd: Du argumentierst nicht, sondern behauptest schlicht, diese Gerichte lägen falsch.Nur weil sie sich nicht mit dem BGH decken, sind sie nicht falsch. Auch der BGH kann falsch liegen, was er nun auch schon mehrfach selbst zugegeben hat. Insgesamt gilt zur "Richtigkeit" (in Fachsprache wohl eher Vertretbarkeit), dass man sie nicht maßgeblich anhand der Quelle, sondern anhand der Argumente zu beurteilen hat. Letztere habe ich bisher nicht von Dir gehört/gelesen.
Ein Urteil ist wohl auch nicht weniger wert, weil es auf der Seite eines Verbraucherschutzverbandes publiziert wird, obwohl die einseitige Berichterstattung dort kaum von der Hand zu weisen ist. Die ändert aber nichts an dem Urteil. Andererseits ist der Aufsatz von Prof. Lorenz ebenso einseitig und ignoriert vorhergehende Aufsätze und Urteile zu diesem Thema, soweit sie sich nicht mit seiner Meinung decken.
Das Urteil des BGH ist - soweit aus der PM erkennbar - von einer Besitzstörung ausgegangen. Die Frage der Beweisbarkeit der Besitzstörung hat der BGH danach also nicht berücksichtigen müssen. Im Weiteren hat das AG München einen sehr interessanten Ansatz bei der Differenzierung in der GoA aufgezeigt, der vom BGH scheinbar auch nicht berücksichtig wurde - soweit das aus der PM ersichtlich ist.
Prof. Lorenz tritt jedoch eben dafür ein, dass Fangprämien & Co. ersatzfähig seien. Das haben die diversen AGe unter teils guter Argumentation negativ beschieden. Der BGH hatte insoweit auch nur 150€ Abschleppkosten zu beurteilen, alles weitere dazu kann man wohl erst nach der Veröffentlichung des Volltextes sagen.
PS: Ich denke doch, dass mein vorhergehender Beitrag trotz eines Satzfragmentes für einen halbwegs lesegeübten Menschen verständlich ist.
24.06.2009
@ malte: es ist sowieso nicht persönlich gemeint; es geht um die sache :-)
obwohl ich lesegeübt bin und damit ich nicht lange suchen muss: welches ag münchen-urteil meinst du bezüglich dem "sehr interessanten Ansatz bei der Differenzierung in der GoA"?
bei lorenz lese ich von fangprämie oder einverständnis damit gar nichts; wo soll das stehen?
Ref.jur.
25.06.2009Die "Fangprämie" bei Lorenz besteht in der Vergütung des zwischengeschalteten Unternehmers, die gerade pro Einzelfall anfällig wird. Die genannten Urteile aus Hamburg und München sehen als Abschleppkosten lediglich die Kosten des Abschleppunternehmens selber an.
AG München, DAR 2007, 392, differenziert genau zwischen den reinen Abschleppkosten und den Überwachungskosten auf Grundlage einer GoA. Ich hoffe, dazu etwas im Volltext des BGH zu finden; fürchte aber, alleine die Möglichkeit einer Differenzierung wird nichtmals angesprochen.
Nebenbei bemerkt: Wenn es sich um eine GoA handelt, dann muss der Überwacherunternehmer - zumindest wenn er selbst des Auto auffindet - Stellvertreter des Parkrauminhabers sein. Die GoA des Parkrauminhaber setzt das (zugerechnete) Wissen um die GoA voraus. Als Stellvertreter beauftragt er sich dann selbst mit der Beseitigung. Die dadurch enstehenden Kosten darf er aber keinesfalls als erforderlich betrachten, da gerade er als Stellvertreter eine Möglichkeit zur Ausführung der Goa zu geringeren Kosten und maximal gleichem Aufwand kennt - als Stellvertreter den Abschleppunternehmer beauftragen. Nicht als zwischengeschalteter Unternehmer in eigenem Namen.
Auf dem gleichen Weg entfallen die erhöhten Kosten des Überwachungsunternehmers beim Schadensersatz. Da der beauftragende zugleich Stellvertreter ist, hätte aus seiner Schadensminderungspflicht nicht sich selbst, sondern unmittelbar den Abschleppunternehmer beauftragen müssen.
i.E. landen wir mE daher weiterhin bei den regulären Abschleppkosten - wenn die verbotene Eigenmacht denn bewiesen wird.
25.06.2009
in dem fall ag münchen dar 2007, 392 hat das gericht entschieden, dass überwachungskosten nicht ersetzt werden. allerdings waren dort überwachungskosten weder angefallen noch geltend gemacht worden. insofern ist das urteil zwar "richtig", bezieht sich aber nicht auf die tatsachengrundlage.
die angaben zur stellvertretung sind falsch. die beauftragung erfolgt gerade nicht als stellvertreter gegenüber sich selbst, sondern als eigentümer (vertreten durch den stellvertreter) gegen sich selbst. der eigentümer beauftragt den unternehmer auch tatsächlich selbst, nämlich schon zuvor für den fall, dass bestimmte bedingungen eintreten. der unternehmer hingegen beauftragt nicht nur den abschleppdienst, sondern führt weitere tätigkeiten aus.
Ref.jur.
25.06.2009Überwachung und Beweissicherung - s.u.
Dann fehlt dem Parkrauminhaber aber idR wohl die Kenntnis der GoA-Lage. Er kann daher schon gar keinen Fremdgeschäftsführungswillen haben. Die Kenntnis kann nur aufgrund einer Wissenszurechnung des Stellvertreters erfolgen. Dann aber haben wir wieder die Konstellation, dass eine (uU bedeutend) preiswertere Möglichkeit zur Geschäftsführung besteht.
Will man das ausschließen, müsste man mit einer antizipierten GoA sowie einer antizipierten Beauftragung arbeiten. Letzteres mag möglich sein. Ersteres halte ich für nicht gangbar.
Herr Goering hatte dankenswerter Weise auch bereits zu Anfang der Diskussion klargestellt, dass die Beauftragung im Einzelfall erfolgt (Kommentar Nr. 14).
Was das Selbe ist. Der Stellvertreter des Eigentümers (Überwacherunternehmer) kontrolliert aufgrund eines - unentgeltlichen - Rahmenvertrages den Parkraum. Bei Auffinden eines scheinbar unrechtmäßig parkenden Fahrzeugs erfolgt aufgrund seiner Vertretereigenschaft die Zurechnung zum Parkrauminhaber, der in Folge dessen eine GoA für den Fahrer des Wagens vornimmt. Diese GoA erfolgt ausschließlich über die Beauftragung des Überwachunternehmers; da dieser zugleich Vertreter des Geschäftsführers ist, ist auch sein Wissen um preiswertere Möglichkeiten des GoA dem Geschätfsführer zuzurechnen.
Die antizipierte Beauftragung - so es sie denn gibt - ist schon gar nicht im Rahmen der GoA erfolgt und zudem auch nicht erforderlich gewesen.
Das AG München hat i.Ü. bzgl. der Personalkosten, einer Versicherungspauschale und der Beweissicherungskosten entschieden. Das sind aber genau die Kosten, die von dem Überwacherunternehmer dem Parkrauminhaber in Rechnung gestellt werden. Für diesen stellen sie sich oberflächlich natürlich als reine Personalkosten dar, was aber zum gleichen Ergebnis führt. Sie liegen nicht im Interesse des Falschparkers, sondern ausschließlich im Interesse des Parkrauminhabers.
26.06.2009
stimmt so nicht;
versicherungspauschale - wo steht das?
das ag hat die kosten als überwachungskosten angesehen, was sie aber nicht sind. da liegt der fehler
Ref.jur.
27.06.2009Immer wieder lustig und interessant, wenn Leute behaupten, eine Quelle als "richtig" oder "falsch" einordnen zu können, ohne sie jemals gelesen zu haben. Die Versicherungspauschale findet sich i.Ü. bei Juris in Absatz 4, auf den auch in Orientierungssatz 1 Bezug genommen wird.
Aber davon mal ab: Wie wärs denn mal mit einer Begründung, warum die Argumentation des AG München bzgl. der Personalkosten, Versicherungspauschale und Beweissicherungspauschale "falsch" ist? Die Behauptung alleine bringts nicht wirklich. Was sind denn sonst "Überwachungskosten"? Reine Kostene einer Kamera? Oder nur solche, die in der Rechnung ausdrücklich so bezeichnet werden?
Um vorzugreifen gleich mal mein Verständnis der Überwachungskosten: Sämtliche Kosten, die dem Parkrauminhaber dadurch entstehen, dass die ordnungsgemäße Nutzung des Parkraums - mehr oder minder regelmäßig - verifiziert und ggf. durchgesetzt wird. Ausgenommen sind hiervon die Kosten, die durch Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes entstehen.
Und noch einen Schritt weiter: Prof. Lorenz will auch diese Überwachungskosten als SE bzw. Aufwendungsersatz geltend machen. Ich sehe sie entweder schon nach einer Subsummtion nicht mehr als abwälzbare Kosten oder rechne sie zu der reinen Mühewaltung.
27.06.2009
dein dritter absatz: das sind überwachungskosten. in dem fall dar 2007, 392 hat das gericht über derartige kosten entschieden, obwohl sie in dem fall nicht angefallen waren und erst recht nicht geltend gemacht wurden
geltend gemacht wurden die kosten, die zur wiederherstellung des ordnungsgemäßen zustands entstanden sind - das hat mit überwachung des parkplatzes nichts zu tun. auch lorenz schreibt übrigens nicht, dass dem auftraggeber kosten für die überwachung des parkplatzes berechnet werden. das wären auch keine kosten eigener mühewaltung; dieser begriff bezeichnet etwas ganz anderes. das spielt hier aber keine rolle, denn dass parkraumüberwachungskosten nicht ersetzt werden müssen, dürfte einhellige meinung sein.
diese wurden wie gesagt nicht geltend gemacht. das gericht hat trotzdem darüber entschieden. das bedarf im grunde keiner weiteren kommentierung; dennoch: wären tatsächlich parkraumüberwachungskosten geltend gemacht worden, dann hätten diese natürlich nicht zugesprochen werden dürfen. wurden sie nicht geltend gemacht, ist das urteil insoweit falsch. darüber dürfte sich wohl einigkeit herstellen lassen
im urteil ist an einer einzigen stelle die rede von einer versicherungspauschale: "Bei den von der Bekl. geltend gemachten Versicherungspauschale und den Personaleinsatzkosten ist jedoch..." offensichtlich ist das jedoch ein diktat- oder schreibfehler, gemeint war eine beweissicherungspauschale. in den folgenden sätzen werden nämlich zuerst die pauschale und dann die Personaleinsatzkosten im einzelnen erläutert. lies die gründe genau, dann erkennst du es. diese muss natürlich ersetzt werden, wenn sie teil des schadens ist, der dem eigentümer berechtigterweise dadurch entsteht, dass er einen dritten mit der wiederherstellung des ordnungsgemäßen zustands beauftragt
das gericht bezieht sich auf die rechtsprechung des bgh: "Aus der Rechtsprechung des BGH sind jedoch die Kosten einer Schadensbearbeitung (Mühewaltung) selbst dann nicht erstattungsfähig, wenn sich der Geschädigte zur Schadensbearbeitung eines eigenen Personals bedient." das steht zwar so im urteil, aber es stimmt halt nicht. zum einen ist die wiederherstellung des ordnungsgemäßen zustands keine schadensbearbeitung, sondern die beseitigung des schadens selbst. zum anderen hat der bgh das so nicht entschieden. diese mühewaltung findet nämlich da ihre grenze, wo sie den typischerweise erbrachten aufwand eines privaten geschädigten überschreitet. was darüber hinausgeht und einen marktwert hat, ist zu ersetzen.
gute nacht, mein lieber ;-)
14.08.2009
liebe kollegen,
anbei neue interessante urteile zum thema:
ag münchen 412 C 15126/09
das ag münchen hält in diesem fall abschleppkosten nur in höhe von 100 euro gerechtfertigt. weitere kosten, wie schadensbearbeitung des abschleppdienstleisters wurden abgelehnt.
ag münchen 432 C 5296/09
vorbereitungskosten zum abschleppen wieder nicht ersatzfähig.
ag münchen 461 C 1276/09
abschleppkosten zu hoch angesetzt; urteil allerdings nicht rechtskräftig
28.08.2009
Zu #8 (Herr Prof Lorenz):
Sie schreiben "Es geht nicht um bloßes Abschleppen, sondern um einen komplexen Service von Überwachung bis Inkasso einschließlich Übernahme des Risikos der Uneinbringlichkeit der Forderung. All dies muß der Geschädigte auch gegenüber dem Schädiger nicht auf sich nehmen, sondern darf die Schadensabwicklung "outsourcen" - das ist schadensrechtlich vollkommen unstreitig."
Dem muss wiedersprochen werden. Denn in der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die sogenannte Müheverwaltung nicht erstattungsfähig ist. Darunter versteht man typische Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung des Schadens bzw des Ersatzbetrags bei GoA. Ob der
geschädigte dies "outsourced" oder sich hieraus in der Summe eine "komplexe Dienstleistung" bildet spielt danach keine Rolle.
Manche Instanzgericht legen den Begriff der Müheverwaltung noch sehr viel weitgehender aus als der BGH und stehen damit zum Teil sogar in Widerspruch.
Diese Gerichte fassen nämlich unter den Begriff der nicht erstattungsfähigen Müheverwaltung auch typischer Weise anfallende Schadensbeseitigungsmaßnahmen und schließen darüber hinaus sämtliche Handlungen des Geschädigten aus
dem Kreis der ersatzfähigen Leistungen aus, die der
Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht
erbringt.
"Vollkommen unstreitig" ist in diesem Bereich so ziemlich gar nichts.
31.08.2009
AG München vom 29.06.2009 AZ: 461 C 4134/09:
Abschleppdienstleister haben keinen Anspruch auf Vorbereitungskosten zum Abschleppen
29.09.2009
Hallo Rechtsanwälte, Studenten, Interessierte....
GoA, c.i.c., ag münchen 422 c 30198/07, § § und nochmal §.......für Unwissende ist das ziemlich schwer zu verstehen.
Vorbereitungskosten/Mühewaltung ..... aufgerundet: 110 €. Ist das legal?
Hochschullehrer
13.10.2009Lieber Herr Wiesel,
nein, es geht nicht um eigene Mühewaltung des Geschädigten (Besitzer), sondern um einen Schaden, den er durch die Verbindlichkeit gegenüber dem Unternehmer erleidet. also nur ein Kausalitätsproblem. S. dazu meinen Aufsatz. Eigene Mühewaltungen kommen nur beim Geschädigten selbst als Argument in Betracht: Dieser kann eigene Mühewaltungen nicht ersetzt verlangen, er muß diese aber nicht machen. Das ist wie bei den Anwaltskosten: Die sind auch keine Kosten eigener Mühewaltung eines Geschädigten, sondern dessen Schaden. Dann kommt es allein auf § 254 II an.
Beste Grüße
sl
15.10.2009
Lieber Herr Prof. Dr. Lorenz,
was sagen Sie dazu, dass das AG München gänzlich anders entscheidet ?
Der Gerichtssaal unterscheidet sich dann doch vom Hörsaal.
Grüße
16.10.2009
das amtsgericht münchen entscheidet nicht "gänzlich" anders, sondern nur vereinzelt anders, indem der begriff der mühewaltung verkannt wird und unter ihn auch tätigkeiten subsumiert werden, die eindeutig und entgegen der rechtsprechung des bgh den schaden selbst darstellen. die übrigen richter das ag münchen machen diesen fehler nicht.
da steht´s doch (beitrag 28.8.2009):
RA Wiesel:
Manche Instanzgericht legen den Begriff der Müheverwaltung noch sehr viel weitgehender aus als der BGH und stehen damit zum Teil sogar in Widerspruch.
Diese Gerichte fassen nämlich unter den Begriff der nicht erstattungsfähigen Müheverwaltung auch typischer Weise anfallende Schadensbeseitigungsmaßnahmen und schließen darüber hinaus sämtliche Handlungen des Geschädigten aus dem Kreis der ersatzfähigen Leistungen aus, die der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht erbringt.
ist halt falsch, aber nicht berufungsfähig
23.10.2009
Zu der Thematik steht heute ein interessanter Bericht in der Süddeutschen Zeitung.
Es ist erstaunlich, dass Herr Prof. Dr. Lorenz bzw. eine Ex-Mitarbeiter sich in den Dunstkreis einer angeklagten und verurteilten
Abschleppfirma begeben.
24.10.2009
Ich finde es beschämend, dass Herr Prof. Dr . Lorenz in dem gestrigen Artikel der Süddeutschen Zeitung (Abschleppdienst am Haken der Justiz) die Amtsrichter mit dem Ausdruck der "Gefühlsjuristei" beschimpft. So etwas gehört sich nicht !
24.10.2009
Sehr geehrte Mitdiskutierende,
mit dem Vorwurf der Nötigung (§ 240 Abs.2 StGB) und dem der Erpressung (§ 253 StGB) bekommt das ganze eine strafrechtliche Note.
Zunächst zur Differenzierung der beiden angesprochenen Normen: Geht es um die Frage, dass jemand dazu gedrängt wird, den (korrekten) Betrag zu zahlen, bevor ihm der Standort seines Fahrzeugs verraten wird, dann könnte Nötigung in Betracht kommen, geht es darum, dass er sogar mehr bezahlen soll als er schuldet, dann kommt auch Erpressung in Betracht. In beiden Normen kommt es für Rechtswidrigkeit darauf an, ob die Drohung mit dem empfindlichen Übel (Nichtverraten des Fahrzeugstandorts) mit der Zahlungsaufforderung verknüpft werden darf (jeweiliger Absatz 2 der Normen: "Verwerflichkeit").
Folgt man der Ansicht, dass die Schadenersatzschuld auch ein Zurückbehaltungsrecht beinhaltet, dann wird durch die zivilrechtliche Rechtslage zugleich eine Verwerflichkeit verneint. Denn ein Zurückbehaltungsrecht würde ja gerade bedeuten, dass man mit der (korrekten) Zahlungsaufforderung die Drohung verknüpfen darf, den Standort des Fahrzeugs geheim zu halten.
Interessant wird es, wenn die geforderte Geldsumme zu hoch ist. Denn dann könnte zunächst objektiv Erpressung vorliegen, denn eine zu hohe Forderung mit einer Drohung zu verknüpfen, ist regelmäßig verwerflich. Insofern besteht ja auch kein Zurückbehaltungsrecht. Subjektiv ist das solange keine Erpressung, wie der Mitarbeiter glaubt, den richtigen Betrag einzufordern. Wird jedoch gerichtsnotorisch ein zu hoher Betrag verlangt, dann könnte dies zugleich eine Absicht des Mitarbeiters, sich (oder den Chef) ungerechtfertigt zu bereichern, begründen, genauso wie die subjektive Verwerflichkeit. Ich denke, die Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft Augsburg geht wohl in diese Richtung, weshalb man die Beschuldigung auf Erpressung umgestellt hat.
Nun erscheint es mir problematisch, dass den Betroffenen offenbar keine Rechnung vorgelegt wird (dies ergibt sich aus dem SZ-Artikel), und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zahlen sollen.
Die Begründung des Beschuldigten dafür klingt, naja, nennen wir es "dünn":
Gehrkes Begründung, warum Falschparker vor Ort keine Rechnung erhalten, ist etwas sperrig: Jedem Falschparker werde angeboten, so Gehrke, ihm eine Rechnungskopie zuzusenden. Diese müsse allerdings erst in der Firma erstellt werden, weil sie auf den Grundstückseigentümer als Auftraggeber ausgestellt sein müsse.(Quelle)
Warum sollte man nicht Rechnungsformulare vorbereiten, die dann vor Ort konkretisiert werden? Das wäre rechtlich kein Problem.
Ich bin kein Zivilrechtler, aber vielleicht kann Herr Kollege Lorenz dazu noch einmal Stellung nehmen, warum er meint, auch ohne Rechnungslegung bestehe das Zurückbehaltungsrecht in vollem Umfang. Es ist m.E. jedenfalls fragwürdig, wenn so unübersichtliche Posten geltend gemacht werden (eben nicht die reinen Abschleppkosten), dem Schadenersatzpflichtigen aber keine Prüfung der Rechnung zu ermöglichen, bevor er zahlen "muss", um sein Auto zurückzubekommen.
Könnte nicht mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegung die sofortige Zahlungspflicht entfallen und damit auch das Recht, das Fahrzeug zurückzubehalten? Da ich selbst kein Autobesitzer bin, habe ich hier keinerlei "Gefühle".
PS.: Gerade erst nachgelesen. Wenn die Schilderungen auf dieser Seite stimmen, dann klingt das Geschäftsgebaren der dort genannten Firma (Parkräume KG) in der Tat ziemlich unseriös - da ist zum Teil wohl wirklich wohl eher das Strafrecht als das Zivilrecht einschlägig.
Zur Höhe der Kosten. Herr Kollege Lorenz meint, der Unternehmer rechnet alle seinen Kosten in den Abschleppvorgang (hier) und diese Summe wird dann gegenüber dem einzelnen Besitzstörer geltend gemacht. Das klingt plausibel. Aber in dem Aichacher Strafprozess ergab sich laut dieser Quelle, dass die Abschleppkosten, die der Parkräume KG in Rechnung gestellt wurden, nur ca. ein Drittel der nachher geforderten Summe betrug. Es ist schwer, da nicht zumindest an eine Vernachlässigung der Schadensminderungspflicht zu denken, wenn die "Vorbereitungskosten" pro Fall derart hoch sind, denn die Kosten für das Bereithalten der Abschleppfahrzeuge sind ja schon in der Abschlepprechnung "drin"..
Mit bestem Gruß
Henning Ernst Müller
24.10.2009
Sehr geehrter Herr Müller,
ich kann ihren Ausführungen voll und ganz zustimmen.
Der Kollege Lorenz ignoriert in seinem Aufsatz zudem die Problematik, dass es nach der Rechtsprechung auf Privatgelände keine Halterhaftung gibt. Die Abschleppfirma kann nur den Fahrer, also der das Auto geparkt hat, in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass diese Firma kein Zurückbehaltungsrecht gegen "Nichtfahrer" ausüben kann, da ja kein Anspruch und keine Forderung besteht, und das Auto somit sofort herausgeben muss. Ansonsten ist man wieder im Bereich der Nötigung und Erpressung.
Mit besten Grüßen
Peter Hoffmann
25.10.2009
Sehr geeherter Herr Professor Müller,
da wundere ich mich jetzt aber doch, sonst sind Sie hier im Blog stets auf der eher liberalen Seite des Rechtsstaates und jetzt wird aus einem - in einem von "Geschädigten" sicherlich nicht objektiv gehaltenen Blog geschilderten - "unseriösen" Verhalten ein strafbares. Also, für alle: ein Verhalten, das aufregt, ist noch nicht strafbar. Weshalb es keiner Rechnung bedarf, kann man iÜ bei Lorenz nachlesen. Und dass die Kosten nicht nur die des Abschleppens umfassen, ergibt sich schon mit ein bischen gesundem Menschenverstand. Die Firma muss das Gelände durch jemanden beobachten lassen, Auskünfte erteilen, einen Telefondienst erhalten, hat Mitarbeiter, Faxe und Kopierer. Und dass es auf den Supermarktparkplätzen nicht so gesittet zugeht wie im Clubhaus eines Golfplatzes, liegt auf der Hand, die Leite sind eben sauer, dass ihr Auto weg ist. Dass man der Presse nicht alles glauben darf, was sie schreibt, kann jeder, der mal an der LMU war, hier wieder mal erkennen: Der Rechtsanwalt Goering ist meiner Erinnerung nach älter als der Professor Lorenz und schon ewig da weg. Er kann damit also gar nicht sein "Ex-Mitarbeiter" sein. Die beiden waren höchstens mal zur gleichen Zeit Assis. Dass aber deswegen einer der angesehensten deutschen Zivilrechtler und Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes Gefälligkeitsgutachten schreibt, halte ich für abwegig. Dies gilt allerdings ohnehin für den Hinweis von Herrn Reiter # 60: Wenn Anwälte und Professoren Stellung beziehen, begeben sie sich nicht in einen "Dunstkreis". Jedenfalls der Anwalt macht seinen Job (sonst dürfte es keine Strafverteidiger geben) und der Professor ist eben dieser wissenschaftlichen Überzeugung. Das Parteiergreifen ist für Juristen doch eigentlich normal. Von "Gefühlsjuristerei" zu sprechen, scheint mir zu heftig und übertrieben, obwohl, bei der Lektüre der Kommentare zum Thema.... Es geht halt um Autos, da nehmen es offenbar alle ein bisschen ernster. Mit Ausnahmen von Ihnen natürlich, Herr Professor Müller, denn Sie haben ja keins, wie man hier lesen kann. Mich würde es dennoch interessieren, wie entschieden würde, wenns um Fahradrikschas ginge. Mir scheint die auch hier zu Tage tretende zivilrechtliche Umstrittenheit (ich gebe zu, ich verstehs nicht wirklich) des Ganzen doch eindeutig darauf hinzudeuten, dass das Strafrecht sich da raushalten sollte.
25.10.2009
Der Kollege Lorenz äußert in seinem Beitrag die Ansicht, dass in Bezug auf den Halter ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Das sieht die Rechtsprechung wohl überwiegend anders, sofern es nicht um Rettungswege oder dergleichen geht. An einen "Nichtfahrer" muss aber nicht herausgegeben werden; der hat gar keinen Herausgabeanspruch.
Eine Rechnung muss dem Falschparker nicht vorgelegt werden, da er nicht der Auftraggeber für die Abschleppmaßnahme ist; er ist lediglich Schuldner des Schadensersatzanspruches. Koll. Lorenz schreibt in seinem Beitrag nicht, dass das ZBR ohne Rechenschaftsablegung besteht; im Gegenteil.
Nicht zu verwechseln ist jedoch der Begriff der Rechnungslegung (entstammt dem betrieblichen Rechnungswesen im Zusammhang unter anderem mit dem Bilanzwesen), der hier nichts zu suchen hat, mit der hier einschlägigen Rechenschaftspflicht des § 666 BGB (Ablegung der Rechenschaft: welches Geschäft habe ich ohne Auftrag ausgeführt; welche Kosten sind angefallen), die wiederum mit der Rechnungstellung (Ausstellen einer Rechnung) nichts zu tun hat.
Im Übrigen und mit Verlaub: In einer juristischen Diskussion auf Zeitungsberichte abzustellen, auch wenn es sich um die Süddeutsche handelt, halte ich nicht für besonders überzeugend.
25.10.2009
Danke, Herr Dr. Graf, auch die SZ ist eben nur eine Zeitung.
25.10.2009
... das mit der Rechnungslegung habe ich jetzt übrigens verstanden.
25.10.2009
Sehr geehrter Herr Koch,
ich habe oben nicht geschrieben, dass unseriöses Verhalten strafbar ist. Ich kann es aber gern auch noch einmal anders darstellen, denn Ihr Missverständnis ist sicherlich meiner unklaren Ausdruckweise zuzuschreiben.
Wenn die zivilrechtliche Wertung von Herrn Kollegen Lorenz zutrifft (ich habe daran keine Zweifel), dann entfällt Nötigung mangels Verwerflichkeit, da das ZBR zugleich zur Rechtmäßigkeit der Drohung führt.
Anders ist es, wenn zuviel verlangt wird. Denn wenn mit der Drohung, die Kralle nicht zu entfernen bzw. den Autostandort zu verschweigen, eine ungerechtfertigte Forderung eingezogen werden soll, kann dies zugleich Verwerflichkeit begründen. Selbst wenn die Forderung objektiv zu hoch ist, wären Firmenchef oder Mitarbeiter noch ohne Vorsatz, also straffrei, wenn sie tatsächlich an die Rechtmäßigkeit ihrer Forderung glaubten. Es kann aber - strafrechtlich - riskant sein, unter Bezugnahme auf ein angebliches Zurückbehaltungsrecht den PKW vorzuenthalten, wenn man damit auch subjektiv eine zu hohe Forderung verbindet.
Meine weiteren Ausführungen bezogen sich darauf, ob die Forderungen zu hoch sind bzw. ob ein entsprechendes Bewusstsein davon vorliegt.
Dass die Höhe der Forderung entscheidend ist, ergibt doch schon der von Ihnen erwähnte gesunde Menschenverstand. Würden Sie eine Forderung in beliebiger Höhe für gerechtfertigt halten? Sicherlich nicht, und auch Herr Kollege Lorenz wird sicherlich irgendwo eine Grenze ziehen.
Dass die Forderung 255,- Euro beträgt, wenn darin Abschleppkosten von nur ca. 90 Euro enthalten sind, halte ich für ein Indiz, nicht mehr, nicht weniger: Sie sagen, darin sind Überwachungskosten, Bürokosten etc. enthalten. Gut, das halte ich für plausibel (genau das steht auch oben in meinem Kommentar!). Aber auch der Abschleppunternehmer braucht ja ein Büro, Fahrzeuge, Sprit, Mitarbeiter, Kopierer, Faxgerät, Toilette für die Mitarbeiter, etc., was alles in den einzelnen Abschleppvorgang schon eingerechnet ist. Und trotzdem sind es nur 80 bis 120 Euro pro Vorgang. Mir erscheint der Abstand bis zu der realen Forderung schon weit. Dies erklärt wohl auch teilweise die Empörung. Viele Autofahrer wissen schon, dass Falschparken und Abgeschlepptwerden "kostet", aber halten die Forderung in der Höhe für unangemessen.
Die Schilderung von Einzelfällen auf der Webseite der Betroffenen habe ich schon oben in meinem "PS" unter den Vorbehalt der Richtigkeit gestellt. Also, wenn
es richtig ist, dann deuten die dort geschilderten Verhaltensweisen, nicht gerade auf ein seriöses Geschäftsmodell. Dies könnten (noch einmal,wenn zutrifft, was da geschildert wird), auch Indizien für den subj. Tatbestand sein.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch (wiederum, wenn dies zutrifft), dass bei einigen Betroffenen die Forderung später erheblich reduziert wurden.
Die Weigerung, eine Rechnung auszustellen, wenn kein nachvollziehbarer Grund dafür besteht und alles mit rechten Dingen zugeht, habe ich ebenfalls als ein Indiz gewertet. Aber wenn das zivilrechtlich in Ordnung geht, soll es so sein. Ich habe mir da keinen Expertenstatus anzumaßen, deshalb auch meine Rückfrage an Herrn Lorenz.
Die zweite Hälfte Ihrer Ausführungen betreffen gar nicht meinen Kommentar. Wer wann und wo in wessen Lehrstuhl gearbeitet hat, ist in der Diskussion in der Tat völlig irrelevant. Ich habe nichts derartiges behauptet, ich habe Herrn Kollegen Lorenz nichts unterstellt, ich habe nicht einmal seine Rechtsauffassung kritisiert.
Zum "Raushalten" des Strafrechts. Es wäre schön, wenn die Rechtsgebiete so klar getrennt wären. Und sie sind es auch bis zu einem bestimmten Grad. Aber die direkte Einwirkung auf fremdes Eigentum und die Entschließungsfreiheit ist nunmal auch strafrechtlich unter bestimmten Umständen relevant. Und da die Statsanwaltschaft nun einmal gegen den Chef der Parkräume KG vorgeht, ist dies ein starfrechtliches Thema, auch wenn Sie dies nicht möchten.
Herr Dr. Graf,
der Begriff "Rechnungslegung" wurde von mir falsch gebraucht, räume ich gern ein. Was gemeint war, ist jedoch wohl deutlich geworden.. Meine sämtlichen Bezugnahmen auf Zeitungsartikel unterliegen natürlich dem Vorbehalt der Richtigkeit des Dargestellten. Aber wie soll man im blog diskutieren, wenn nicht irgendeine tatsächliche Grundlage herangezogen wird? Im Blog findet ja keine unmittelbare Beweisaufnahme statt. Un d- wie ich oben vorexerziert habe, ist es auch kein Spaß (für Autor und Leser), wenn man immer schreiben muss: "wenn dies zutrifft".
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
25.10.2009
Herr Prof. Müller,
das (Ihr letzter Absatz) ist natürlich akzeptiert; aber die Begrifflichkeit ist eben auch entscheidend. Es ist klar, dass Koll. Lorenz auf die Ablegung nur der Rechenschaft (und gerade nicht zwingend der Erstellung einer Rechnung; vgl. Lorenz NJW 2009, 1025, 1028) abstellt, und es ist ebenso klar, dass Sie demgegenüber die Vorlage einer Rechnung meinten, was nichts miteinander zu tun hat. Koll. Lorenz führt aus, der Unternehmer "hat gem. § 666 BGB Auskunft lediglich über die Tatsache der Versetzung des Fahrzeuges, die Person des Versetzenden sowie die hierdurch angefallenen Kosten zu erteilen" (Lorenz aaO).
Nebenbei bemerkt: Eine Rechnung muss nach § 14 ff. UStG eine ganz bestimmte Form haben, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, was regelmäßig nur durch EDV-gestützte Rechnungserstellung gewährleistet wird; dies zu Ihrer Frage "Warum ... nicht Rechnungsformulare vorbereiten, die vor Ort konkretisiert werden?"
Das könnte also rechtlich durchaus ein Problem werden.
Was die Höhe der Kosten anbetrifft, ist der Vorgang so zu verstehen, dass die Firma selbst gar nicht abschleppt, sondern bundesweit jeweils einen Abschleppdienst beauftragt; zumindest nach dem Zeitungsbericht ;-)
Das dürfte auch die höheren Kosten erklären.
Mit ebenfalls besten Grüßen
H. Graf
25.10.2009
Herr Dr. Graf,
nur ganz kurz: Natürlich weiß ich, dass z. B. Parkräume KG nicht selbst abschleppt. Das war meine Ausgangsbasis. Ich habe nur für merkwürdig erachtet, dass derjenige, der den Abschleppdienst beauftragt ca. das Doppelte an Kosten zusätzlich in Rechnung stellt wie das Abschleppen allein kostet, wenn die Angaben in den Medien stimmen.
Was die Rechnung anbelangt: Ihr Argument verstehe ich nicht: Wenn das Faksimile hier (etwas scrollen) nicht völlig gefälscht ist, dann ist eine solche Rechnung selbstverständlich auch vor Ort ausstellbar, ebenso könnte auch ein Nachweis der Abtretung geführt werden.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
25.10.2009
Lieber Herr Dr. Graf,
an einen "Nichtfahrer" bzw. "Nichtparker" muss sehr wohl herausgegeben werden, wenn er z.B. Halter des Autos ist und wie schon erwähnt, dass Auto nicht selbst geparkt hat.
Als Eigentümer hat er einen Herausgabeanspruch, die Firma hat kein Zurückbehaltungsrecht, da sie ja nur gegen den Fahrer einen Anspruch hat.
Beste Grüße
Peter Hoffman
26.10.2009
@Prof. Müller
Vor Ort ist sicher keine EDV, auch wenn das letztlich technisch wohl machbar wäre (allerdings teuer). Das ist aber auch nicht der maßgebliche Punkt. Nicht der Falschparker ist der Leistungsempfänger, sondern der Supermarkt. Also muss die Rechnung auf den Supermarkt ausgestellt werden und nicht auf den Falschparker. Der muss nur den Schaden bezahlen. Dementsprechend hat der Falschparker auch keinen Anspruch auf eine Rechnung, schon gar nicht im Original. Die Höhe der Kosten und die Zusammensetzung kann man ihm aber sicherlich erläutern.
@Dr. Hoffmann
Da muss ich widersprechen. Auch die Haltereigenschaft als solche führt nicht zu einem Herausgabeanspruch. Wo soll da die Rechtsgrundlage sein? Außerdem erweitern Sie nachträglich Ihre Angaben; zunächst hatten Sie nur angegeben, dass an einen "Nichtfahrer" herausgegeben werden müsse, was so sicher unzutreffend ist.
Der Eigentümer hingegen hat grundsätzlich einen Herausgabeanspruch, aber dem kann laut Beitrag des Koll. Lorenz - bzw. lt. Gesetz ;-) - § 986 BGB entgegengehalten werden, wenn der Eigentümer nicht selbst gefahren ist - und genau das ist ja die Konstellation, wenn ein Eigentümer Herausgabe verlangt und bestreitet, gefahren zu sein. In der Praxis dürfte es da dann auch noch Nachweisprobleme unter anderem wegen der Eigentümerstellung geben. Das ist aber alles Zivilrecht.
Gute Grüße
Graf
26.10.2009
@ Dr. Graf
Nur kurz: Dass der Halter auch in Anspruch genommen werden kann, ist eine wissenschaftliche Meinung des Kollegen Herrn Prof. Lorenz. Die Rechtsprechung sieht auf Privatparkplätzen dagegen keine Halterhaftung und somit auch kein ZBR. Mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu sagen. Strafrecht ist es dann auch, wenn zudem auch noch zu hohe Kosten verlangt werden (so sieht es die Staatsanwaltschaft). Insoweit sei auf die Ausführungen von Herrn Prof. Müller verwiesen.
Grüße
Peter Hoffmann
26.10.2009
Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmann/Hoffman,
jetzt verstehe ich es nicht mehr. Gerade ging es noch um die Ansprüche des Halters und nicht um die Ansprüche gegen den Halter. Und das ZBR hat mit der Halterhaftung nun wirklich nichts zu tun.
09.11.2009
Der Geschäftsführer eines Geschäftsmodells wie Parkräume KG, ist nach einem Bericht der Augsburger Allgemeine vom 31.10.2009
in Untersuchungshaft verbracht worden. Die Augsburger Justiz sieht wegen Erpressung mit Wiederholungsgefahr auch Fluchtgefahr für möglich an.
Insoweit bestätigen sich die rechtlichen Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Müller.
12.11.2009
Hallo Kollegen,
anbei nun ein Urteil des Landgerichts München:
LG München 31 S 3648/09.
Das Gericht hält nur reine Abschleppkosten für erstattungsfähig, d.h. ohne sonstigen Kosten, wie Beweissicherung, Personal etc..
24.11.2009
Hallo Kollegen,
hier noch ein Berufungsverfahren aus Berlin, LG Berlin 53 S 121/09:
Es ging nur um Vorbereitungskosten ca. 80 Euro; der Falschparker stand nur eine halbe Sunde dort und hat seinen Wagen dann selbst entfernt. Das Amtsgericht hat ihn verurteilt; das Landgericht hat ihm unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 05.06.2009 geraten, die Berufung zurückzunehmen, weil die angefallenen Vorbereitungskosten von ihm zu ersetzen sind.
04.12.2009
Das LG Augsburg sieht wie das AG Aichach in dem Geschäftsmodell der Abschleppdienstleister, wie z.B. Parkräume KG, den Tatbestand der Nötigung als erfüllt an. Der GF wurde wie in der Vorinstanz wegen Nötigung verurteilt. Nachzulesen in der Augsburger Allgemeinen.
05.12.2009
Das stimmt in mehrfacher Hinsicht nicht. Vielmehr muss differenziert werden.
Das LG Augsburg hat das gesamte Geschäftsmodell grundsätzlich bestätigt, denn die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen Erpressung beantragt hat, wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat lediglich besondere Umstände in der damaligen Abwicklung (an einem bestimmten Tag im Jahre 2007) als Nötigung angenommen. Das Gericht hat auch nicht etwa wie das Amtsgericht Aichach verurteilt, sondern wesentlich milder.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Entscheidung des Revisionsgerichts bleibt abzuwarten. Bis dahin ist das Ergebnis völlig offen.
05.12.2009
Das LG Augsburg hat nicht das gesamte Geschäftsmodell grundsätzlich bestätigt.
Zwei elementare Punkte wurden klargestellt:
Das Zurückbehaltungsrecht gilt nicht uneingeschränkt. (Dieses wird aber von Firmen wie Parkräume KG immer uneingeschränkt ausgeübt und ist die Grundlage ihres Geschäftsmodells).
Die Forderungen sind unplausibel. Statt reine Abschleppkosten von 100-150 EUR wurden über 250 EUR geltend gemacht.
Die Tatsache, dass nun auch in München die Anklage wegen Nötigung zugelassen wurde, spricht dafür, dass in einer Vielzahl von Fällen ähnliche Umstände in der Abwicklung wie in Aichach vorlagen.
Dazu ist heute auch ein Artikel im München-Teil der Süddeutschen-Zeitung erschienen.
05.12.2009
Natürlich gilt das Zurückbehaltungsrecht nicht uneingeschränkt. Ob es aber so wie geschehen ausgeübt werden darf bzw. durfte, wird letztlich erst das Revisionsgericht entscheiden.
Die Anklage in München ist nicht "nun auch" zugelassen worden, sondern sie wurde vor über einem Jahr zugelassen.
Ob es "plausibel" ist, dass mehr als die reinen Abschleppkosten verlangt werden bzw. verlangt werden dürfen (wovon das LG Augsburg ersichtlich ausgegangen ist), ist eine zivilrechtliche Frage, die der BGH grundsätzlich schon entschieden hat, wobei eine Klarstellung aber sicher hilfreich wäre.
05.12.2009
Es ist kein gelungener Diskussionsbeitrag, wenn hier - in einem juristischen Blog - falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, offensichtlich ohne Kenntnis der tatsächlichen Vorgänge, und wenn "juristische" Behauptungen auf Zeitungsberichte gestützt werden.
06.12.2009
Es ist sehr bedenklich und unseriös, dass trotz erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit ("das Ergebnis ist völlig offen"), weiterhin an der Vorgehensweise der Parkräume KG, Geld her (ohne nachvollziehbare Rechnung) oder kein Auto, festgehalten wird und den Fremdparkern somit das Prozeßrisiko aufgebürdet wird.
Ich glaube kaum, dass jemand so behandelt werden will.
(die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers habe ich selbstverständlich schon berücksichtigt)
07.12.2009
Bei der Anmerkung zum "offenen Ergebnis" habe ich mich ersichtlich auf die strafrechtliche Seite der Angelegenheit bezogen. Dass die Forderungen zivilrechtlich grundsätzlich bestehen, hat der BGH ja schon entschieden.
Es sieht also so aus, dass zivilrechtlich die Kosten bezahlt werden müssen und dass das Revisiongericht darüber zu entscheiden hat, ob die Forderungen auf diese Weise durchgesetzt werden dürfen.
07.12.2009
Danke für die Klarstellung.
Nur über Art und Höhe der Kosten hat der BGH leider ausführlich nicht entschieden.
Dies wird wohl vermehrt von den Landgerichten zu klären sein.
Ein seriöser Unternehmer würde auf jeden Fall bis zu einer endgültigen Klärung des Ob und Wie, seine Forderungen nicht weiter in der gleichen Weise (Geld her oder kein Auto) durchsetzen. Diesen Vorwurf muss er sich gefallen lassen bzw. die strafrechtlichen Konsequenzen in Kauf nehmen.
07.12.2009
Und was würde ein seriöser Falschparker tun? Diese Argumentation hat doch hier überhaupt nichts verloren.
08.12.2009
Der Versuch, ein Geschäftmodell, welches offensichtlich auf Nötigung basiert, juristisch zu legitimieren kann nicht gelingen und hat hier rein gar nichts verloren.
10.12.2009
Wer derartige unsinnige Behauptungen aufstellt, hat automatisch verloren :-)
18.12.2009
AG München 413 C 28540/09
Abschleppdienstleister zur Rückzahlung von 170,00 € verurteilt. Eingefordert wurden 272,50 € von dem Abschleppdienstleister.
Zulässig waren nur reine Abschleppkosten in Höhe von 85,00 € zzgl. MwSt.
Urteil ist rechtskräftig, Berufung wurde nicht zugelassen. Wie das LG München I 31 S 3648/09 schon entschieden hat, können keine weiteren Kosten verlangt werden. Das LG München I hat die beantragte Revision nicht zugelassen.
20.12.2009
zu #89
beide entscheidungen sind allerdings nicht nachvollziehbar; lg münchen 31 s 3648/09 verkennt offensichtlich die bgh-rechtsprechung (vgl. auch #59) sowie die tatsachen des falls. es ist klar, dass der falschparker die kosten ersetzen muss, die als schaden durch seine tat entstanden sind.
es ist auch nicht verständlich, wieso die revision nicht zugelassen wurde da es höchst unterschiedliche entscheidungen gibt.
da weitere verfahren beim lg münchen anhängig sind, bleibt abzuwarten wie es weitergeht.
20.12.2009
Ich habe auch nicht gesagt, dass die Entscheidungen richtig sind. Da hätte das LG die Revision wohl besser zugelassen.
27.12.2009
ich halte die entscheidungen für richtig
11.03.2010
Sehr geehrter Herr Prof. Lorenz,
nach einem heutigen Bericht in der Süddeutschen Zeitung haben Sie ein Privat-Gutachten mit dem gleichem Inhalt Ihres Aufsatzes in der NJW für den Abschleppdienstleister Parkräume Kg geschrieben.
Denken Sie nicht, dass erhebliche Zweifel an Ihrer Objektivität bestehen ?
18.05.2010
Der sog. Parkplatzsheriff aus Augsburg, Arthur S., welcher mit ebenfalls sehr dubiosen Geschäftsmethoden wie Parkräume KG gearbeitet hat, ist wegen u.a. mehrfacher Erpressung und Nötigung zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Das Urteil dürfte Signalwirkung für die OLG München Verhandlung gegen den Geschäftsführer der Parkräume KG haben, der auch wegen mehrfacher Nötigung schon verurteilt wurde. weiteres unter:http://www.sueddeutsche.de/automobil/734/510849/text/
19.05.2010
Urteil des LG München I: Abschleppdienstleister Parkräume KG hat nur Anspruch auf reine Abschleppkosten von 85 EUR. Weitere Kosten können nicht auf Fremdparker umgelegt werden. Das Urteil ist rechtskräftig. Az: 31 S 3648/09.
10.06.2010
@ Lorentz
Das stimmt nicht.
10.06.2010
geschäftsführer der parkräume kg wegen mehrfacher vollendeter und versuchter nötigung von dem lg augsburg, 5. strafkammer, zu 250 tagessätzen zu 70 eur. verurteilt (revision wurde eingelegt).
az: 5 Ns 601 Js 141118/07