Mehr Kriminalität durch Milde?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 27.03.2009

In der FAZ vom gestrigen Tage wird unter der Überschrift "Milde führt zu mehr Kriminalität" die Studie der Kriminalökonomen bzw. Wirtschaftskriminologen Spengler und Entorf referiert. Allerdings ergibt sich, dass die Überschrift in der FAZ zumindest irreführend ist. denn Inhalt der Studie ist offenbar keineswegs, dass milde Bestrafung (z.B. Freiheitsstrafe mit Bewährung, Geldstrafe statt Freiheitsstrafe, vorzeitige Entlassung) zu mehr Kriminalität führe. Im Gegenteil, die Forscher weisen deutlich darauf hin - und stimmen insofern mit bisherigen kriminologischen Annahmen überein, dass härtere Strafen nicht abschrecken: Das amerikanische Modell langer und harter Haftstrafe wirke nicht, wird Spengler in der FAZ zitiert.
Wesentlich ist ein anderes Ergebnis der Studie, über dass es sich freilich lohnt zu diskutieren. Die Wissenschaftler sehen einen Zusammenhang zwischen der enorm ausgeweiteten Praxis der Verfahrenseinstellungen (§§ 153, 153 a StPO; §§ 45, 47 JGG) durch die Staatsanwaltschaften und einem Anstieg der Kriminalität in den 70er und 80er Jahren in Deutschland.
Im Grunde wird also der Diversionspraxis in Deutschland (weit mehr als die Hälfte der Verfahren werden eingestellt, zu einem erheblichen Anteil ohne Folgen) vorgeworfen, sie verhindere Kriminalprävention. Für einen kriminalpräventiven Effekt des Strafjustizsystems müsse überhaupt gestraft werden, die Härte oder Milde der Strafe sei nicht erheblich.

Inwieweit hier lediglich eine Korrelation nachgewiesen wird oder welche weiteren Hinweise es gibt, die die Annahme plausibel machen, lässt sich im Moment nicht nachprüfen, weil die Studie (soweit ich sehe) online (noch) nicht zur Verfügung steht.

Edit (28.03.2009, 18.00 Uhr): die Studie ist hier online in engl. Sprache nachzulesen. Eine ausführliche deutsche Ergebniszusammenfassung gibt es hier.

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

11 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Dass die Praxis der Verfahrenseinstellungen Kriminalprävention verhindere, mag durchaus sein. Nur so recht glauben will ich es nicht. Kann nicht das Gefühl, mit einer Verfahrenseinstellung "gerade nochmals davon gekommen sein", nicht zumindest einen gleich starken präventiven Impuls, wenn nicht sogar einen stärkeren Impuls , auslösen wie eine Verurteilung? Hätten all die Ladendiebe, die erstmals mit einer gestohlenen Ware von ein paar Euro erwischt wurden, bestraft werden sollen? Aus meiner Sicht als ehemaliger Staatsanwalt ist die Einstellungspraxis nicht zu beanstanden. Meine Befürchtung als Revisionsrichter geht derzeit eher in die andere Richtung, nämlich dass gerade im Bereich der Massenkriminalität Ladendiebstahl, Schwarzfahren bei Wiederholungstätern unbedingte Freiheitsstrafen verhängt werden, die über das Schuldmaß hinausgehen.

"Kann nicht das Gefühl, mit einer Verfahrenseinstellung "gerade nochmals davon gekommen sein", nicht zumindest einen gleich starken präventiven Impuls, wenn nicht sogar einen stärkeren Impuls , auslösen wie eine Verurteilung?"

Das kommt doch sicherlich auf den individuellen Charakter und die soziale Stellung an. Aus meiner Jugendzeit erinnere ich mich noch gut an Erfahrungen mit Bekannten: Wie die "blöden Behörden" ausgelacht wurden. Oder an die "so schlimm war das ja nicht, wenn nix passiert"-Einstellung nach einem Ladendiebstahl.

Es gibt Menschen, die schämen sich, wenn sie von der Polizei abgeholt werden. Und es gibt Menschen, die geben damit an.

0

Wie gesagt, ich hatte noch nicht die Gelegenheit, die Studie selbst zu lesen, aber ich denke, es geht hier nicht um die Prävention bei den von eienr Verfahrenseinstellung Betroffenen. Hier haben entsprechende Untersuchungen immer wieder ergeben, dass eine Einstellung im Jugend- wie im Erwachsenenstrafrecht spezialpräventiv (also im Hinblick auf Rückfälle des Betroffenen) im Vergleich zur Bestrafung nicht nachteilig ist. Wahrscheinlich geht es den Forschern  um den generalpräventiven Effekt der Strafe bzw. der Verfahrenseinstellung.

Entgegen dem von den Autoren vermittelten Eindruck wurde nicht der Zusammenhang zwischen Diversion (also Opportunitätseinstellungen) und Kriminalitätshäufigkeit gemessen (besser: geschätzt); vielmehr das Verhältnis zwischen "persons indicted and convicted / suspects", also zwischen Verurteilungshäöufigkeit und der Häufigkeitszahl polizeilich  registrierter Tatverdächtiger.

Die Differenz zwischen beiden Größen geht nicht nur auf Opportunitätseinstellungen (Diversion) bei als überführt geltenden Tatverdächtigen zurück, sondern auch (und über die Zeit wie regional keineswegs konstant) auf Offzialeinstellungen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen (§ 170II StPO). Wenn die Autoren aus Ihren Befunden meinen folgern zu können, durch eine Reduzierung oder Abschaffung von  Diversion werde die Kriminalität reduziert, dann würde ebenso zwingend folgen, dass die Abschaffung der justiziellen Prüfung des polizeilich registrierten Tatverdachts (und damit: eines rechtsstaatlichen Verfahrens, in dem nicht die Polizei üebr die Strafbarkeit entscheidet, sondern durch Staatsanwaltschaft oder Gericht der Tatverdacht geprüft und ggf. auch die Unschuld festgestellt wird) als Maßnahme der Kriminalitätsbekämpfung wirksam und geboten wäre.

Und: dass nach dem Ende des Zeitraums, aus dem Daten für die Modellschätzung herangezogen wurden, die Diversionsrate bundesweit weiter anstieg, dagegen die polizeilich registrierten Kriminalitätsbelastungszahlen abnahmen - das findet keine Erwähnung. Karlsson vom Dach lässt grüßen.

0

Caveat: Auch ich habe nur die gestrige FAZ gelesen und muss daher ein wenig unwissenschaftliches Raetselraten betreiben.

Wenn die Studie wirklich aussagt, dass die Paragraphen 153 und 153a StPO (richtigerweise muesste man auch noch § 59 StGB, Verwarnung mit Strafvorbehalt, sowie evtl. das Recht der Bewaehrungsstrafe mit anfuehren) die generalpraeventive Wirkung der Straftatbestaende aushebeln, so mag man das glauben oder nicht. Ich glaube nicht daran. Denn die Schwierigkeit ist ja, dass Laendervergleiche hier wenig bringen. Die Annahme, dass es im Sueden (Bayern) weniger Straftaten gibt als im Norden (Hamburg), weil im Norden die Richter und Staatsanwaelte eher einstellen, ist doch absurd. Es wird weit wichtigere Variablen geben, die verhaltenssteuernd wirken und die Unterschiede begruenden koennen, als die Einstellungsmoeglichkeiten der Staatsanwaelte.

Entscheidend ist aber etwas anderes: Die Einstellung nach Paragrahen 153, 153a StPO kann eine Reihe positiver Effekte haben. Viele Straftaeter, insbesondere Ersttaeter, duerften die Einstellung als Warnschuss sehen und sich mit ihrem Tatunrecht auseinandersetzen. Ausserdem kann Milde solidarisieren - mit der Gesellschaft und ihren Normen.

Ob eine Strafe das erreichen koennte, ist v.a. dann fraglich, wenn den Betroffenen durch eine Bundeszentralregistereintragung die berufliche Zukunft verbaut wird. Will man wirklich im Bereich unterer bis mittlerer Kriminalitaet ganze Zukunftsperspketiven verbauen?

 

0

Da sowieso schon alle beim Glauben und Rhetorischen Fragen sind, versuch ich es auch mal:

Ich glaube der Studie (auch wenn mir schleiferhaft ist, wie man über einen so langen Zeitraum eine Kausalität belegen kann).

Viele Straftäter dürften die Einstellung nicht als Warnschuss, sondern als Desinteresse werten und sich gerade deswegen nicht mit ihrer Tat auseinandersetzen. Nachdem man sich all dem Stress einer Tat, all dem Grübel über das was-wäre-wenn bei einer Entdeckung ausgesetzt hat und dann nach einer erfolgten Entdeckung gar nichts passiert, kann das nicht eher die gemachten Sorgen als lächerlich erscheinen lassen? Kann sowas nicht eher dazu führen, dass man merkt, das eine Entdeckung des eigenen Unrechts gar nicht so schlimm ist?

Wird sowas tatsächlich als Milde ausgelegt oder nicht doch eher als Ausdruck eines paradoxen, unverständlichen Staates, der Hundertausende Polizisten beschäftigt, nur damit diejenigen Straftäter, die von diesen Polizisten entdeckt wurden, keine Folgen zu tragen haben?

Wenn Bekannte den Straftäter vorher von seiner Tat abgeraten haben, da sich diese "sowieso nicht lohnen" würde und da der "Täter sowieso entdeckt" würde: Würden diese Bekannten nicht ins Zweifeln über ihre Meinungen kommen, wenn der Täter keine Konsequenzen tragen muss?

0

Soweit ich einen Überblick über die hier in englischer Sprache veröffentlichte Studie gewinnen konnte, ist der kriminaltheoretische Ausgangspunkt (wie auch der Wirtschaftstheorie im allg.) der Rational-Choice-Ansatz, wonach Menschen ihr Verhalten jeweils nach Kosten-Nutzen-Analysen ausrichten. Es wird also davon augegangen, Menschen machten sich über die Folgen ihres Verhaltens vor einer Straftat realistische Gedanken über das Risiko einer evtl. Bestrafung ("Kosten") und den evtl. "Erfolg" ihrer Tat ("Nutzen"). Die Studie erfolgte im volkswirtschaftlich-mathematische Methodenansatz. Dabei wurden die statistischen Daten der polizeilichen Statistiken (= Anzeigestatistiken) mit den Strafverfolgungsstatistiken in jedem Bundesland in Beziehung gesetzt. Es ergab sich (insofern wenig überraschend), dass die Budnesländer mit höheren Aufklärungs- und geringeren Einstellungsquoten (insbes. BaWü und Bayern) im Vergleich mit Bundesländern mit geringeren Aufklärungs- und höheren Einstellungsquoten im Langzeitvergleich weniger polizeilich registrierte Kriminalität aufwiesen.
Der Studie können aus meiner Sicht erhebliche Einwände entgegengebracht werden. Der Rational-Choice-Ansatz ist zwar im Bereich der Wirtschaftskriminalität und bei Eigentums/Vermögensdelinquenz noch einigermaßen plausibel (auch hier allerdings hat eine rein ökonomische Betrachtungsweise ihre Einschränkungen), trifft jedoch bei Gewaltdelikten nur sehr eingeschränkt zu, insbesondere bei Körperverletzungen (dafür kann als Beleg sogar eine frühere Studie derselben Forscher angeführt werden: (S. 30: "The results confirm Becker's (1968) deterrence hypothesis for crime against property, though only weak support can be observed for crime against the person". Gerade die Diebstahlskriminalität ist in den letzten 15 Jahren erheblich zurückgegangen. Bei der Gewaltkriminalität ist unter Kriminologen Allgemeingut, dass die Polizeistatistik kein Maßstab für die Kriminalität ist, sondern die Anzeigequote kulturell flexibel ist und möglicherweise die reale Kriminalität sich sogar entgegengesetzt entwickelt. Um die Frage zu klären, inwieweit Verfahrenseinstellungen mit Kriminalität zusammenhängen, hätte man deshalb bei Gewaltkriminalität unbedingt Dunkelfeldstudien heranziehen müssen. Sonst misst man nicht, ob (aufgrund Verfahrenseinstellungen oder aus welchen Gründen auch immer) mehr Körperverletzungen begangen werden, sondern warum mehr Körperverletzungen angezeigt werden.
Schließlich: Für die Behauptung, die Kriminalität steige wegen der Verfahrenseinstellungen an, müssten wesentlich mehr andere mögliche "Ursachen" ausgeschlossen werden.

Henning Ernst Müller schrieb:

Der Studie können aus meiner Sicht erhebliche Einwände entgegengebracht werden. Der Rational-Choice-Ansatz ist zwar im Bereich der Wirtschaftskriminalität und bei Eigentums/Vermögensdelinquenz noch einigermaßen plausibel

Nicht einmal das. Denn die Rechung des moeglichen Taeters muesste mind. folgende Variablen beinhalten: Moeglicher Zuwachs durch die Straftat; Entdeckungswahrscheinlichkeit; moegliche strafrechtliche und ausserstrafrechtliche Sanktionen.

Schon am Punkt der strafrechtlichen Sanktionen duerfte die Rechnung des Taeters scheitern. Denn woher soll der Taeter z.B. die Einstellungsgrenzen der jeweiligen Staatsanwaltschaft kennen? Nehmen wir mal das Thema Sozialleistungsbetrug ("HARTZ-IV-Betrug"): Ich habe Faelle erlebt, in denen Staatsanwaltschaften die Verfahren noch bis zu einem Vermoegensschaden von 10000 EURO eingestellt haben, nach 153a StPO gegen Zahlung einer verhaeltnismaessig geringen Summe von 1000 EURO. Es gibt aber auch Staatsanwaltschaften, die es genau nehmen und schon ab Schaeden von 2000 EURO alles zur Anklage bringen und einer Einstellung im Gerichtsverfahren nur noch in Ausnahmefaellen zustimmen... Dann aber ist entscheidend, die naechste Variable, wie sehr es fuer das weitere Leben des Taeters von Nachteil ist, vorbestraft zu sein. Wie beziffert man das?

Schon die naehere Betrachtung einer einzelnen Variable macht deutlich, dass der rational choice Ansatz vollends versagen muss.

0

Sehr geehrter Herr ralf,

ich stimme Ihnen zu - die Annahme, Täter würden sich vor der Tat Gedanken über die Wahrscheinlichkeit einer Verfahrenseinstellung machen, ist relativ fernliegend. Meine von Ihnen zitierte Annahme, dass der Rational Choice Ansatz bei Vermögensdelikten noch einigermaßen plausibel ist, bezog sich auch mehr darauf, dass Kosten/Nutzen-Überlegungen bei (besonders schwerem) Diebstahl wohl noch naheliegend erscheinen - Welchen Wert hat die Beute? Wie groß ist das Risiko erwischt zu werden? - wobei letzteres Risiko ebenso schwer einzuschätzen ist, wie das Risiko diverser in die Globalpleite führender Finanzoperationen, bei denen viele Ökonomen ja auch immer sagten, dies ließe sich alles ganz genau vorab berechnen.

Besten Gruß

Sehr geehrter Herr Prof. Mueller,

 

insgesamt mal ein dickes Lob fuer Ihre Blogeintraege! Im  Gegensatz zu manch anderen trauen Sie sich noch wirkliche Stellungnahmen (die diesen Namen verdienen) zu und scheuen auch das etwas "riskantere" Argument mitnichten. Das ist vorbildlich, denn der uebertriebene Konformismus ("Bloss keinen Fehler machen"), den ich gerade bei der juengeren Generation der Hochschullehrer feststelle, ist mir als Studi / (jetzt Ref.) wirklich ein Graus.

0

Sehr geehrter Herr Ralf,

danke für Ihre positive Rückmeldung, hört man ja gern. Ich kenne aber durchaus einige (jüngere und ältere) Kollegen, die mal eine "riskante" Meinung vertreten, allerdings tun dies nur wenige in Blog-Form.

Beste Grüße
Henning Ernst Müller

Kommentar hinzufügen