Ist doch o.k.: Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed Inhalt abgleichen

Experte: Carsten Krumm

RiAG

26.03.2009, 20:38 Uhr

PoliScan Speed hat den Blog bereits beschäftigt. Herr Rechtsanwalt Sebastian Dosch, Blogger unter kLAWtest hat hierzu heute im beck-blog darauf aufmerksam gemacht, dass Gutachten der Dekra und der PTB die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessungen mit dem System bestätigt haben. Hierzu zwei Links, die sich bei kLAWtext finden: http://www.morgenweb.de/region/mannheim/artikel/20090326_srv0000003992045.html

und

http://www.mannheim.de/io2/browse/webseiten/politik/aemter/fb31/aktuell/poliscan_speed_funktioniert_de.xdoc

 

Vielen Dank, Herr Dosch!

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Kommentare

Kommentare:
Rechtsanwalt Nettelbeck

27.03.2009, 10:35 Uhr

Die Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan-Speed scheint mir noch lange nicht in Ordnung zu sein. Es kommt nicht darauf an, ob die PTB die korrekte Funktion des Gerätes erneut bestätigt. Noch muß zur Überzeugung eines jeden Richters eine Geschwindigkeitsmessung plausibel und nachvollziehbar erscheinen. Eine Überzeugungsbildung beim Richter kann aber nicht durch das Zulassungsverfahren bei der PTB ersetzt werden. Die Einwendungen des Sachverständigen Dr. Löhle sind also nicht von der Hand zu weisen, wenn er feststellt, daß nach dem derzeitigen Sachstand die Messung mittels PoliScan-Speed nicht ausreichend zuverlässig nachgeprüft werden kann. Solange detaillierte Kenntnissse der Funktionsweise von PoliScan-Speed vom Hersteller weiterhin auch gegenüber Sachverständigen verheimlicht werden, scheint mir der Standpunkt von Dr. Löhle einleuchtend. Aus diesem Grunde werden auch zukünftig Gerichte die entsprechenden Bußgeldverfahren mangels Kontrollmöglichkeiten einstellen. Der Glaube alleine dürfte nach der StPO kaum ausreichen. Dies bestätigt auch die Vergangenheit, wobei auch hier von der PTB ursprünglich zugelassene Messverfahren teilweise gravierende Mängel aufwiesen (Riegl LR90/Pro ViDa).

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Gordon Kirchmann
06.04.2009, 14:04 Uhr

Hinzu kommen weitere Probleme bei der Kanten- und Umstrahlung. Auch diese Problemfelder konnten bisher nicht ausreichend sicher abgeklärt werden. Zur Zeit findet auf Grund eines von mir in Auftrag gegebenen Gutachtens der VUT eine Prüfung der Photoposition der jeweils abgebildeten Pkw statt. Das RP Karlsruhe hat auf Grund dessen selbst eine sachverständige Begutachtung in Auftrag gegeben.

 

Kirchmann

(Rechtsanwalt)

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Carsten Krumm

RiAG

08.04.2009, 20:59 Uhr

Hallo Herr Kirchmann - das Ergebnis des Gutachtens würde sicher alle interessieren.

Nette Grüße

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Schaffi

16.04.2009, 12:41 Uhr

Offenkundig ist, daß die Messung mit dem Gerät nicht nachvollziehbar ist. Wir sind diesmal einen anderen Weg gegangen. Poliscan mißt mit Lidar. Wir haben deshalb ein Gutachtenauftrag mal nicht an einen technischen Sachverständigen, sondern an die Uni-Ulm vergeben, die sich seit mehr als 10 Jahren mit Lidar-Systemen im Straßenverkehr befaßt. Das Ergebnis ist für das Poliscan niederschmetternd. Es wurden zahlreiche Meßsituationen beispielhaft erörtert, die zu einer Fehlmessung führen können. Da die Software des Gerätes nicht bekannt gegeben wird, ist aus diesem Grunde auch nicht nachvollziehbar, ob das Gerät die Fehler der Meßsituation berücksichtigt oder verwirft. Schlimmster Fehler des Systems ist aber, daß das System erst eine Foto macht, wenn sich das Fahrzeug in optimaler Fotoposition befindet und damit nicht mehr die Meßsituation abbildet. Deshalb kann auch nicht mehr nachvollzogen werden, ob eine fehlerhafte Meßsituation eingetreten ist. Der Ausschluß des Fehlers wäre nur möglich, wenn nachvollziehbar dargelegt werden kann, daß die Software diese mögliche Meßfehler ausschließt.

Der Nachweis kann in der Realität nur dann geführt werden, wenn ein Foto zum Zeitpunkt der Meßwertaufname gefertigt wird, auf dem die Laserpunkte abgebildet sind. Hieran fehlt es.

 

 

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xxx yyy

05.05.2009, 12:48 Uhr

Habe mich hier als Betroffener, nicht als Rechtskundiger, angemeldet. Ich wurde mit einem mobilen PoliScanSpeed geblitzt - bin mir jedoch sicher, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft ist, d.h. die im Bußgeldbescheid behauptete Geschwindigkeit höher als die tatsächlich gefahrene ist.

Ich gehe davon aus, dass eine Messung meinem Pkw fälschlich zugeordnet wurde.
(2 Spuren in gleicher Fahrtrichtung, neben mir ein anderer Pkw). 

Nun habe ich folgende Voraussetzungen für eine Messung mit PoliScanSpeed in  http://www.colliseum.de/wiki/index.php?title=PoliScanSpeed gefunden:

Voraussetzung für eine gültige Messung ist,

  • a) dass sich im vom System eingeblendeten Auswerterahmen mindestens ein Vorderrad (Frontmessung) bzw. ein Hinterrad (Heckmessung) und zumindest teilweise das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeugs befindet.
  • b) dass sich kein anderes in gleicher Richtung fahrendes Fahrzeug, auch nicht zum Teil, im Auswerterahmen befindet.
  • c) dass sich die untere Kante des Auswerterahmens im Bild unterhalb der Räder befindet.

Ich vermute, dass eine oder mehrere Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Leider fehlt die Angabe einer Quelle zu diesen Voraussetzungen. Einleitend wird
"Produkteigenschaften (Auszug aus PVT 02/2007):"
erwähnt. Aber PVT sagt mir nichts. Ist evtl. die PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) gemeint? Kennt jemand eine gerichtsverwertbare Quelle zu den o.g. Voraussetzungen?

Danke im voraus!

 

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Michael

06.05.2009, 21:05 Uhr

Hallo,

 

auch ich wurde mit einem mobilen PiliScan Speed geblitzt. Ich bin mir aber sicher, dass ich korrekt gefahren bin.

 

Zur Erklärung: Ich wurde an einer Stelle geblitzt, in der kurz zuvor die Wegstrecke von 3 auf 2 Spuren verringert wurde. Hinter mir kam vor dem Auslösen des Blitzes ein Auto mit sehr schneller Geschwindigkeit heran.


Frage: Habe ich eine Chance, dies zu beweisen oder muss ich zahlen?

 

Danke im Voraus.

 

Michael

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schaffi

07.05.2009, 17:41 Uhr

Vielleicht nochmals kurz zum Meßprinzip, weil sich auf diese Art und Weise bereits einige Fragen erledigen.

Lidar ist ein optisches Radar und hat den Vorteil gegenüber einem "normalen" Radargerät, daß die Lichtstrahlen deutlich mehr gebündet sind als bei einem Radargerät. Bekanntlich ist das größte Problem bei einem Radargerät die reltiv ungebündelten Radarstrahlen in der Radarkeule. Deshalb darf auch nur ein Fahrzeug im Meßbereich sein. Dieses Problem tritt in dieser Form bei Lidar nicht auf. Im Gegensatz zum Lidar unterscheidet sich eine Lasermessung dadurch, daß das Laser Impulse in einem zeitlich festen Abstand absendet und die Entfernung aus der Laufzeitmessung der einzelnen Impulse ermittelt. Da in einem kurzen Zeitabstand der nächste Impuls abgesendet wird, kann aus dem Unterschied der Wegstrecke bei fester Zeit die Geschwindigkeit ermittelt werden. Beim Lidar funktioniert das nun völlig anders. Mehrere Laserpunkte erkennen den Umriß eines Fahrzeuges, zb. dadurch daß ein Punkt die hinter Stoßstange, ein Punkt das Dach und ein Punkt die vordere Stoßstange erkennt. Daraus bildet die Software einen Umriß und kann diesen mit hinterlegten Schablonen als Fahrzeug erkennen. Durch die Größenveränderung des Umrisses (bei Annäherung an das Gerät) erkennt das Meßgerät dann die Geschwindigkeit. Bei einer Überschreitung ermittelt es dann nachfolgend die optimale Fotoposition und löst einige Zeit nach der Messung das Foto aus.

 

Um eine erfolgreiche Lidarmessung durchzuführen muß das Gerät deshalb 3 Schritte durchlaufen:

1. Segmentierung: Kennzeichnung des Entfernungsmeßpunktes und Zusammenfassung der Meßpunkte eines Scans die zum einem Objekt gehören

2. Wiederfinden der segmentierten Entfernungsmeßpunkte eines Objektes im folgenden Scan

3. Ermittlung der Wegstrecke der segementierten Meßpunkte zwischen den einzelnen Scans.

 

Es bleibt ein Rätsel wie der Hersteller dies ohne Offenlegung der Software veranstalten will.

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Jan

18.05.2009, 17:45 Uhr

Folgende Situation bei mir:

Einmündung einer Seitenstraße auf 2 Spuren in gleiche Richtung, also 3- auf 2-spurig, bei 50km/h-Beschränkung. Voraus in Sichtweite 60km/h-Schild. 50m vor diesem Schild ein PoliscanSpeed. Dicht vor mir ein weiteres geblitztes Fahrzeug. Eigene Geschwindigkeit nach Tacho im Moment des mich betreffenden Blitz ca. 62km/h. Gemessene Geschwindigkeit laut Anhörung 74km/h-3km/h Toleranzabzug 71km/h. Bedeuted 50,- + 25,- Eu= 75,-Eu +1 Punkt. Widersdpruch, Widerspruch, Amtsgericht, vom Richter Anforderung mündl. Gutachten durch Sachverständigen, neuer Termin im Juni 09.

Folgende Fragen stehen zu klären:

Das Gerät mißt in einem Bereich von 75 bis 15m vor dem Gerät. 15m vor dem Gerät entsteht das Bild.

1. Wann erfolgt die Messung, welche auf dem Meßblatt registriert ist?

2. Ist die Messung ein Durschnittswert aus dem o.g. Meßbereich?

3. Darf ein Durschnittswert überhaupt angenommen werden? Das Meßergebnis wäre durch positive oder auch negative (Bremsen) Beschleunigung verfälscht.

4. Auf dem Foto ist keine Datenleiste! Diese ist nächträglich dem Foto zugeordnet worden. Aussage vom Amt, daß dies technisch nicht vorgesehen wäre. Ist hier gewollte/ungewollte Manipulation 100% ausschließbar?

5. Nach Herstellerinfo sind die Meßdaten nicht im Zeitpunkt des Blitzes registriert, sonder zuvor. Ist dies zulässig? wie kann vermieden werden, daß es nicht die Daten eines vorausfahrenden oder nachfolgenden Fahrzeuges sind?

6. Können bei einem 3-dimensionalen Meßergebnis und dann Auswertung durch Größenveränderung statt Signallaufzeit die 3-dimensionalen Winkelverschiebungen des gemessenen Objektes überhaupt durch ein Rechenprogramm zu 100% im Feldeinsatz berücksichtigt werden? Hierzu gilt zu beachten, daß das Gerät einfach nur irgendwo in einem ca. vorgegebenen Raum und Winkel zu positionieren ist und zudem das gemessene Objekt sich im unterschiedlichen Abstand zur Straßenkante bewegen kann, weiterhin auch Kurvenbewegungen ausführen kann.

Die eingewiesenen Meßbediensteten der Stadt waren mit zugegen und fanden auf diese Fragen ebenfalls keine Antworten.

Eines ist Fakt, das Meßergebnis stimmt gravierend nicht mit meinem Tacho überein. Dann hätte ich schon auf der Felge fahren müssen.

Nun die Fragen hier an die Herren RA´e.

Für Antworten wäre ich herzlich dankbar

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Wolfgang Marks

Molekular-Biologe

26.05.2009, 16:38 Uhr

 

Gordon Kirchmann schrieb:

Hinzu kommen weitere Probleme bei der Kanten- und Umstrahlung. Auch diese Problemfelder konnten bisher nicht ausreichend sicher abgeklärt werden. Zur Zeit findet auf Grund eines von mir in Auftrag gegebenen Gutachtens der VUT eine Prüfung der Photoposition der jeweils abgebildeten Pkw statt. Das RP Karlsruhe hat auf Grund dessen selbst eine sachverständige Begutachtung in Auftrag gegeben.

 

Kirchmann

(Rechtsanwalt)

Ich befinde mich gerade in einem Rechtsstreit vor dem AG Ulm wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsübertretung.

Es geht zwar nur um € 75,- und einen Punkt (bei einem 0-Punkte-Konto kein Problem eigentlich) aber ich bin sicher, dass nicht ich, sondern der hinter mir heranrasende Audi, dem ich Platz machte, geblitzt wurde. Es gab auch nur einen Blitz und nicht zwei. Auch wir haben ein Gutachten beantragt, das vom AG Ulm wieder einmal an die DEKRA vergeben wurde. Haben Sie das von Ihnen erwähnte Gutachten der VUT (wer ist das?) schon vorliegen? Könnten Sie dieses - falls sachdienlich und gerichtsverwertbar - zur Verfügung stellen?

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Wolfgang Marks

Molekular-Biologe

26.05.2009, 16:42 Uhr

Schaffi schrieb:

Offenkundig ist, daß die Messung mit dem Gerät nicht nachvollziehbar ist. Wir sind diesmal einen anderen Weg gegangen. Poliscan mißt mit Lidar. Wir haben deshalb ein Gutachtenauftrag mal nicht an einen technischen Sachverständigen, sondern an die Uni-Ulm vergeben, die sich seit mehr als 10 Jahren mit Lidar-Systemen im Straßenverkehr befaßt. Das Ergebnis ist für das Poliscan niederschmetternd. Es wurden zahlreiche Meßsituationen beispielhaft erörtert, die zu einer Fehlmessung führen können. Da die Software des Gerätes nicht bekannt gegeben wird, ist aus diesem Grunde auch nicht nachvollziehbar, ob das Gerät die Fehler der Meßsituation berücksichtigt oder verwirft. Schlimmster Fehler des Systems ist aber, daß das System erst eine Foto macht, wenn sich das Fahrzeug in optimaler Fotoposition befindet und damit nicht mehr die Meßsituation abbildet. Deshalb kann auch nicht mehr nachvollzogen werden, ob eine fehlerhafte Meßsituation eingetreten ist. Der Ausschluß des Fehlers wäre nur möglich, wenn nachvollziehbar dargelegt werden kann, daß die Software diese mögliche Meßfehler ausschließt.

Der Nachweis kann in der Realität nur dann geführt werden, wenn ein Foto zum Zeitpunkt der Meßwertaufname gefertigt wird, auf dem die Laserpunkte abgebildet sind. Hieran fehlt es

Auch an Sie die Frage: Könnten Sie das erwähnte Gutachten der Uni Ulm zur Verfügung stellen???

 

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M. Müller

04.07.2009, 15:38 Uhr

Hallo zusammen,

gibt es mittlerweile Neuigkeiten in dieser Sache?

Vielen Dank.

Müller

 

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Gordon Kirchmann

04.08.2009, 10:01 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte entschuldigen Sie, dass ich mich so lange nicht wieder gemeldet habe. Ich habe leider diese Diskussion aus dem Auge verloren.

Zu den konkreten Messproblemen finden Sie einen Aufsatz von Herrn Dr. Löhle in der DAR, 7. Heft 2009. Ich rate dringend allen Betroffenen, die die Messung konkret anzweifeln, einen Anwalt ihrer Wahl aufzusuchen und sich entsprechend verteidigen zu lassen.

Bei PoliScan Speed muss aber folgendes beachtet werden:
Die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) hat das Messgerät zur Messung freigegeben. Wenn Sie nun behaupten, dass die jeweilige Messung nicht plausibel sei, dann wird man ihnen vorhalten - sofern die Auswertevoraussetzungen zum Messbild ordnungsgemäß vorliegen -, dass sie eine ungenaue / unsubstantiierte Behauptung aufstellen. Mit anderen Worten: Sie kommen mit einer Behauptung, dass möglicherweise eine falsche Zuordnung der Messung vorliegt nicht weiter, wenn Sie nicht detailliert zum Zustandekommen einer Fehlzuordnung vortragen.

Desweiteren verweise ich auf meine Beiträge im Fachportal anwalt24.de zum Thema "PoliScan Speed".

Ein Angriff auf die Messung macht nur dann wirklich Sinn (meines Erachtens), wenn entweder ein Fahrverbot im Raum steht, oder aber der jeweilige Betroffene rechtsschutzversichert ist, weil ein technisches Sachverständigengutachten spätestens in der Hauptverhandlung erforderlich sein wird.

Mit freundlichem Gruß

Kirchmann
(Rechtsanwalt)

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Franken

10.09.2009, 14:47 Uhr

auch von mir noch ne Frage: Bei mir wurde auch ene Überschreitung der zulässigen Höchstgewindigkeit festgestellt und bei der Toleranz nichts in Abzug bebracht. Ist das richtig?

kann jemand helfen?

 

Danke

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Aylin Secereli

21.11.2009, 15:01 Uhr

Hallo,

 

auch ich wurde letzten Monat von so einem Poliscan Speed Messgerät geblitzt. Allerdings geschah dies auf einer 3- spurigen Bundesstrasse, wobei ich mich zwar auf der ganz linken Spur befand, jedoch 2 weitere Autos auf den jeweiligen anderen Spuren auf gleicher Höhe mit mir fuhren. Auch waren mehrere Autos vor und hinter uns, weil ziemlich reger Verkehr herrschte. Kann in so einem Fall das Messergebnis überhaupt richtig sein? Ich bin mir ziemlich sicher, daß ich im Rahmen der erlaubten Geschwindigkeit fuhr.

Ich bitte, insbesondere die Herren RA'e, um schnelle Rückantwort, da ich nur noch 1 Woche Einspruchsfrist habe.

Vielen Dank im Voraus.

 

Liebe Grüße

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Kirchmann

25.11.2009, 14:44 Uhr

Sehr geehrter Herr Secereli,

 

bitte beachten Sie, dass eine auftragsunabhängige und einzelfallbezogene Beratung hier nicht möglich ist (vgl. § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO).

Sie sollten sich aber bewußt sein, dass eine (effektive) Verteidigung kostenintensiv werden kann, weil - spätestens vor Gericht - ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss und Sie ggf. für die anwaltliche Vergütung in Vorkasse treten müssen, ggf. sogar diese Kosten selbst bei einer Einstellung des Verfahrens nicht erstattet erhalten.

Eine Verteidigung macht meines Erachtens nur dann wirklich Sinn, wenn Sie rechtsschutzversichert sind oder Ihnen die Verhängung eines Fahrverbotes droht.

Vielleicht sollten Sie schon allein Einspruch einlegen und sich dann ersteinmal anwaltlich beraten lassen. Sofern Sie Arbeitslosengeld erhalten, sich in Ausbildung o.ä. befinden, haben Sie die Möglichkeit Beratungshilfe zu bekommen.

Im übrigen verweise ich auf: http://www.anwalt24.de/fachartikel/suche/?suchbegriff=poliScan&x=0&y=0

 

MfG

 

Kirchmann

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Leonhard Pollack

18.12.2009, 20:33 Uhr

Ich wurde m.E. auch zu Unrecht mit PoliScan Speed geblitzt, angeblich 123 km/h bei 100 km/h Begrenzung. Ich habe dann "PoliScan Speed Messfehler" gegoogelt und bin auf dieses und andere Foren gestossen.

Da ich eine Rechtschutzversicherung habe, habe ich RA Kirchmann, der auch in diesem Forum aktiv ist, mit dem Fall beauftragt. Es hat ausgereicht, dass er mit einem genialen Anschreiben Akteneinsicht beantragt hat, daraufhin wurde das Verfahren eingestellt. Ich habe einmal mit ihm telefoniert und ansonsten ging alles per Email!

Ich kann daher auch nur jedem Autofahrer eine Rechtschutzversicherung empfehlen und im Falle eines drohenden Bussgeldbescheids wegen PoliScan Speed einen Experten wie z.B. Herrn Kirchmann zu konsultieren.

Leonhard Pollack

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Battermann

15.04.2010, 22:04 Uhr

was ist heute 04.2010 die Sachlage mit Poliscan ? gibt es einen Ausweg oder ist alles zu ?

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