BVerfG: Schwerer Schlag gegen den Vertrauensschutz

Universitätsprofessor für öffentliches Recht
26.03.2009, 09:48 UhrGastkommentar von Rechtsreferendar Dr. Fabian Scheffczyk - fabian(at)scheffczyk.de
Am 18. Februar 2009 hatte der Erste Senat des BVerfG den Antrag abgelehnt, § 19 Abs. 1 EEG 2009 einstweilen außer Kraft zu setzen. Die Beschwerdeführerinnen hatten geltend gemacht, dass - anders als unter Geltung des EEG 2004 - die 40 technisch selbständigen Anlagen des Bioenergieparks ab dem Inkrafttreten des EEG 2009 am 1. Januar 2009 als eine Großanlage gälten und sie daher pro eingespeister Kilowattstunde Strom eine geringere Vergütung erhielten; in Folge der dadurch erheblich verringerten Einnahmen müsste die Anlagenbetreiberin innerhalb kürzester Zeit Insolvenz anmelden (vgl. die Pressemitteilungen des BVerfG vom 24.3.2009 und vom 19.2.2009.
Der jüngest, mit mit 5 zu 3 Stimmen ergangene Beschlusses enthält einen schweren Schlag gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das BVerfG knüpft an seine Rechtsprechung an, nach der auch eine echte Rückwirkung gerechtfertigt sein kann, wenn die bisherige Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste. Hierfür hat das Gericht im vorliegenden Fall eine einzelne - wenn auch gewichtige - Literaturmeinung sowie eine von der Bundesregierung geäußerte Rechtsauffassung ausreichen lassen. Dies, obwohl das Gericht auch die abweichende Ansicht der Antragstellerin als gleichermaßen „vertretbar" bezeichnet hat und keine (insbesondere keine widersprüchliche) fachgerichtliche Rechtsprechung existiert. Mit anderen Worten, die ungeklärte Rechtslage, die eine echte Rückwirkung verfassungsrechtliche gestattet, genügt schon, wenn man zu einer Rechtsfrage, eine Literaturstimme gewichtiger Art findet, die die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig hält.
Mit der Entscheidung dürfte die Rechts- und Investitionssicherheit zumindest auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, wenn nicht sogar weit darüber hinaus, weitgehend verloren sein. Denn bei einem Blick in jeden beliebigen Gesetzeskommentar wird sich eine Fülle von Streitfragen offenbaren, die nach dem Maßstab des BVerfG eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen rechtfertigen würden. Der Vertrauensschutz ist damit weitgehend dem Belieben des Gesetzgebers überantwortet. Dies dürfte auch die die Entscheidung nicht tragende Minderheit des Senats gesehen haben.
Schlagwörter: EEG, Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz
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Kommentare
Kommentare:
26.03.2009, 12:15 Uhr
Das ist doch völlig egal, wie das Verhältnis der Literaturmeinungen war. Das Verfassungsgericht muss eigenständig auslegen, nicht Literaturmeinungen abzählen.
26.03.2009, 12:30 Uhr
Referendar und eine eigene Domain. Da nimmt sich aber einer wichtig...
26.03.2009, 13:56 Uhr
@ Klaus: Wie jetzt? Dürfen nur "Ass.iur."-Ausgezeichnete eine eigene Domain haben? Und was ist mit dem hier: http://www.stefan-niggemeier.de/
Der ist gar "nur" Journalist. Und hat 'ne eigene Domain. Darf der das?
26.03.2009, 19:57 Uhr
Ich schätze diesen Blog wirklich sehr, aber leider sind die Kommentare hier manchmal ziemlich dämlich.
@ J-C: Natürlich muss das BVerfG selbst entscheiden. Nichtsdestotrotz wird die Rechtsfindung den Gerichte durch die Wissenschaft erheblich erleichtert. Außerdem findet oft eine personelle Verzahnung zwischen Wissenschaft und Justiz statt - das gelegentlich als Professorengericht titulierte BVerfG ist dafür doch das beste Beispiel.
@Klaus: Sie haben Recht. Der Inhalt der Website spricht tatsächlich dafür, dass sich da jemand sehr wichtig nimmt. Im Übrigen gebe ich Jan recht. Ein Journalist, der, wie Stefan Niggemeier, nur für die FAZ schreibt, darf keine eigene Domain haben. Dazu muss man schon Assesor sein! Einem promovierten Rechtsreferendar sollte man das aber verbieten!
27.03.2009, 10:26 Uhr
Verzahnung, Professorengericht... stimmt alles.
Nur hat der Autor als einzige Kritik am Urteil angeführt, dass nur eine einzige Stimme in der Literatur derselben Meinung wäre. Und kommt dann zu dem Ergebnis: "[es] genügt schon, wenn man zu einer Rechtsfrage, eine Literaturstimme gewichtiger Art findet, die die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig hält."
Das hat nie genügt und kann doch nicht ernsthaft das Ergebnis einer Urteilskritik sein. Viel interessanter wären doch eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des BVerfG gewesen (von mir aus auch unter Berücksichtigung der Literaturstimme). Zumindest in Randnummer 71 des Beschlusses finden sich ja einige eigenständige Ausführungen des BVerfG.
24.02.2010, 13:16 Uhr
Die Rechtsprechung des EuGH gestattet eine echte Rückwirkung nur zugunsten des Bürgers, nicht zugunsten des Mitgliedsstaates. Die davon abweichende Rechtsprechung des BVerfG bedarf der Überprüfung, zumal nicht erst seit Lissabon das Rückwirkungsverbot zugleich durch den EU-Vertrag garantiert wird.
Das strenge absolute Rückwirkungsverbot des Artikel 103 II GG gibt ein ungeschriebenes demokratisches Recht für das Strafrecht nur deklaratorisch wieder und bezieht sich als ungeschriebene Garantie auf jedes bürgerbelastende Gesetz, nicht nur auf das Strafrecht. Leider ist dieses vorrangige, zwingende und absolute Rückwirkungsverbot für belastende Gesetze von der herrschenden Klasse bislang nicht erkannt.