Schade, aber natürlich richtig: Kein Wegfall der Punkte durch Bußgelderhöhung möglich

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.03.2009

Neben drohenden Fahrverboten sind die Punkte im Verkehrszentralregister nach einem Verkehrsverstoß der Hauptgrund für die Einlegung eines Einspruchs. Immer wieder bitten Betroffene, die Punkte "wegzunehmen" und doch stattdessen die Geldbuße zu erhöhen. Das geht natürlich nicht, da das Gericht ja gar keine Punkte "in Flensburg" vergibt. M.E. sollte hier aber das Gesetz geändert werden und zumindest bei "Mehrpunktverstößen" eine Punktereduzierung gegen Geldbußenerhöhung möglich sein - hierfür hatte ich bereits in "Sanktionen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten" SVR 2007, 37 plädiert. Nun hat eine Kollegin/ein Kollege des AG Recklinghausen einmal den Mut besessen, den Punkt nach einem Geschwindigkeitsverstoß wegfallen zu lassen (Wie der Tenor hier aussah, ist nicht weiter geschildert) und stattdessen die Geldbuße zu verdoppeln. Das OLG Hamm (NZV 2009, 156) hat dabei aber nicht mitgespielt (auszugsweise):

"...Darüber hinaus kann auch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben, weil das von dem AG ausgesprochene Entfallen des Punktes im Verkehrszentralregister gesetzlich nicht vorgesehen ist und eine planwidrige Regelungslücke nicht besteht. Das AG hat wegen einer vermeintlichen Regelungslücke die zum Absehen vom Fahrverbot entwickelten Grundsätze und im Ergebnis die Vorschrift des § 4 IV BKatV auf die nach § 28 III Nr. 3 StVG gesetzlich vorgeschriebene Eintragung der Verurteilung im Verkehrszentralregister analog angewendet. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Analogie, da eine Regelungslücke nicht besteht. Die Eintragung im Verkehrszentralregister ist keine mit einem Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, welche neben der Geldbuße als zusätzliche Sanktion zur Einwirkung auf den Betroffenen verhängt werden kann. Vielmehr soll die Bestimmung des § 28 III Nr. 3 StVG sicherstellen, dass Ordnungswidrigkeiten ab einer gewissen Bedeutung zentral erfasst und bei zukünftigen Entscheidungen berücksichtigt werden können(vgl. OLG Hamm, VerkMitt. 1997, Nr. 39 m.w. Nachw.). Das Punktsystem bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern (vgl. Hentschel, StraßenverkehrsR, 39. Aufl., § 4 StVG Rdnr. 2) und stellt damit keine Sanktion dar, die Aufnahme in den Urteilstenor eines ordentlichen Gerichts finden kann..."

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3 Kommentare

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Aber IMHO sind doch die Punkte genau dafür da, Besserverdienende eben nicht besser zu stellen als HartzIVler. Und dafür, durch das Sammeln die Wiederholungen zu verhindern.

Ich plädiere eher dafür, bei Punkteverstößen das Bußgeld zu lassen und anstatt dessen doppelte Punktzahl. (Das war ein Scherz, aber die Richtung stimmt...)

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