Was sind der Einziehung verwandte Maßnahmen?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 20.03.2009

Nach Nr. 4142 VV RVG kann der Verteidiger eine Wertgebühr i.H. von 1,0 verdienen, wenn er „bei Einziehung und verwandten Maßnahmen" tätig wird. Problematisch ist aber, welche Maßnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens in den Regelungsbereich des Vergütungstatbestandes fallen und welche nicht. Eindeutig ist, dass ein Tätigwerden des Rechtsanwalts im Rahmen bzw. auf Grund der Sicherstellung als Beweismittel vom Gebührentatbestand nicht erfasst wird. Wie das OLG Hamm im Beschluss vom 17.02.2009 - 2 Ws 378/08 - betont hat, fällt auch eine Sicherstellung zur Eigentumssicherung ebenso wenig unter den Gebührentatbestand wie der freiwillige „Verzicht" auf beschlagnahmtes Geld im Sinne einer im Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Wiedergutmachung.

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Geht aus der Gesetzesbegründung nicht hervor, was sich zumindest der Gesetzgeber unter den "verwandten Maßnahmen" vorgestellt hat?

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