Vor dem Urlaub: Anwalt anrufen!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 20.03.2009

Dies gilt nach dem BGH - Beschluss vom 18.02.2009 - IV ZR 193/07 - zumindest dann, wenn eine Partei in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise antritt. Sie ist nach dem BGH gehalten, noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufzunehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit zu unterrichten und sicherzustellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest telefonisch eine Entscheidung über die ggf. vorsorgliche Einlegung des Rechtsmittels getroffen werden kann. Bleibe die Partei indessen untätig, treffe sie ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden, weil sie nicht die Sorgfalt aufgewendet habe, die man verständigerweise von ihr erwarten konnte. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der Kläger am 01.06.2007 vom Urteilstenor erfahren, war aber am 18.06. nach Brasilien geflogen, weil er informiert worden war, dass in sein Haus dort eingebrochen worden sei und ist erst am 16.07. wieder zurückgereist. Von der zeitlichen Abfolge der Daten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, noch vor Abreise des Klägers zumindest die für eine rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung erforderlichen Absprachen zu treffen.

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