Klare Absage an neues Altersphasenmodell

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.03.2009

Der BGH hat sich mit Urteil vom 18.03.2009 (XII ZR 74/08) erstmals nach der Unterhaltsrechtsreform zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB geäußert.

Der Fall: Die Parteien hatten im Januar 2000 geheiratet, im November 2001 kam das erste und einzige Kind zur Welt. Es leidet an chronischem Asthma und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16.00 Uhr in einen Hort.

Seit August 2002 ist die Klägerin mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) als beamtete Studienrätin tätig. Im April 2006 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von nachehelichem Betreuungsunterhalt in Höhe von 837 € monatlich ab Januar 2008. Die dagegen gerichtete Berufung zum KG, mit der eine Herabsetzung auf 416,32 € und eine Befristung bis Juni 2009 erreicht werden sollte blieb erfolglos (KG Urteil vom 25.04.2008 18 UF 160/07).

Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der BGH stellt zunächst klar, dass jede Erwerbstätigkleit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres überobligatorisch ist. Ob und wieweit überobligatorische Einkünfte bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien, sei eine Frage des Einzelfalls.

Für die Zeit danach sei nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe auch ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Abgelehnt wird dabei vom BGH ausdrücklich eine schematische, sich ausschließlich an dem Alter des Kindes orientierende Betrachtungsweise, damit erteilt der BGH einem von Teilen des Schrifttums gefordertem neuen Altersphasenmodell eine klare Absage.

Wörtlich heißt es in der heute veröffentlichten Pressemitteilung:

Quote:
Diesen gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trug die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste. Die Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Bundesgerichtshof nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststelllungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Das deutsche Familienrecht streitet m.E. um die falschen Fragen. Wenn nach einer Trennung die Betreuung des Kindes nicht mehr gemeinschaftlich erfolgen kann, zahlt ein Elternteil Barunterhalt und der andere leistet die tatsächliche Betreuung. Der Betreuungsunterhalt ist hier ein Fremdkörper, mit dem der Barunterhaltspflichtige zusätzlich noch für die tatsächliche Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil bezahlen soll. Er zahlt damit praktisch doppelt. Bei Kleinkindern ist dies sicherlich auch gerechtfertigt. Für die Frage ab wann diese einseitige Lastenteilung beendet werden soll, ist das Kriterium der Vollzeitberufstätigkeit der Mutter aber ungeeignet. Wenn wie im vorliegenden Fall der Vater einen Teil seines Einkommens als Barunterhalt (Kindesunterhalt) leistet und die Mutter einen Teil ihrer Berufstätigkeit für die Betreuung reduziert kann ja bereits eine ausgewogene Lastenverteilung vorliegen - schließlich sind beide Eltern und nicht nur der Vater unterhaltspflichtig.

Sicherlich hat nicht der BGH diese Gesetzesreform verfasst. Der BGH hätte hier dennoch mehr Vorgaben machen können. Wenn Bundesregierung und BGH alles im Einzelfall entscheiden wollen, wird eine Prozesslawine losgetreten, die im Endeffekt niemanden nützt. Ich möchte sogar bezweifeln, ob damit die einzelnen Regelungen gerechter sein werden.

Eine gründliche Reform des deutschen Familienrechts ist überfällig. Streitschrift zum Familienrecht

0

Kommentar hinzufügen