Erledigungsgebühr und Klageverzicht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 14.03.2009

Zu den anwaltlichen Vergütungstatbeständen, die mit am schwersten zu verdienen sind, gehört angesichts der von der Rechtsprechung entwickelten, den Gebührentatbestand restriktiv auslegenden Kasuistik insbesondere auch die Erledigungsgebühr. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 14.01.2009 - L 11 KA 23/07 - den Vergütungstatbestand in die richtige Richtung gehend, nämlich großzügiger, ausgelegt und die Erledigungsgebühr im Rahmen eines isolierten Vorverfahrens bei einem qualifizierten erledigungsgerichteten Tätigwerden des Anwalts zugebilligt. Dieses sah das LSG Nordrhein-Westfalen insbesondere darin, dass der Anwalt nach Erlass des Teilabhilfebescheides auf seinen Mandanten eingewirkt hatte, sich mit dieser Änderung zu begnügen und nicht noch im Übrigen eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Gegenseite zu suchen. Macht man mit der Entscheidung Ernst, so dürfte häufig im Fall eines Teilabhilfebescheids, der bestandskräftig wird, eine Erledigungsgebühr anfallen, wenn der Anwalt seinen Mandanten - wie im Normalfall anzunehmen - entsprechend beraten hat.

 

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Bei dem beschriebenen Sachverhalt (Hauptsacheerledigung nach Teilabhilfe) handelt es sich um einen der klassischen Fälle, in dem in der Fachgerichtsbarkeit eine Erledigungsgebühr anfällt.

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