Kein Wettbewerbsverstoß durch interne Gebührenteilung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.03.2009

Das LG Kleve hatte im Urteil vom 14.11.2008 - 8 O 172/07-  die Frage zu entscheiden, ob die zwischen den Hauptbevollmächtigten und dem Unterbevollmächtigten vereinbarte Gebührenteilung einen Wettbewerbsverstoß darstellt. So hatten Anwälte einen auswärtigen Kollegen gebeten, für sie in Untervollmacht einen Termin wahrzunehmen und " hinsichtlich der internen Gebührenteilung" Gebührenteilung auf der Basis eines Anwalts vorgeschlagen. Der mit dieser Anfrage konfrontierte Anwalt jedoch reagierte hierauf mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, in der ausführte, dass die Übernahme des Mandats zu den von den auswärtigen Anwälten gestellten Bedingungen kategorisch abgelehnt werde. Die Mandatserteilung sei an die Vereinbarung ungesetzlich niedriger Gebühren geknüpft, dies sei berufsrechts- und damit wettbewerbswidrig. Er forderte weiter die auswärtigen Anwälte auf, sich schriftlich zu verpflichten, es künftig bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von 5000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im fremden Namen Terminsvertretungsmandate an Rechtsanwälte zu niedrigeren als den gesetzlichen Gebührenbedingungen zu vergeben. In der Sache hatte in der Folge dann das LG Kleve zu entscheiden. Zutreffend arbeitete das Gericht heraus, dass der Anwendungsbereich des RVG grundsätzlich auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant beschränkt ist und dass in diesem Verhältnis die vorgeschlagene Gebührenregelung eine Abrechnung der Anwaltsgebühren gemäß den gesetzlichen Gebühren des RVG vorsieht. So sollten die dem Unterbevollmächtigten für die Terminswahrnehmung zustehende halbe Verfahrensgebühr und volle Terminsgebühr uneingeschränkt gegenüber der Mandantin abgerechnet werden. Da das Gericht ferner unterstellte, dass die Beklagten selbst die ihnen als Hauptbevollmächtigte zustehende Verfahrensgebühr gegenüber der Mandantin abrechnen wollen, ergab sich daher eine nicht zu beanstandende Abrechnung der anfallenden Anwaltsgebühren im Außenverhältnis entsprechend dem RVG. Zwar sollte im Innenverhältnis "auf der Basis eines Rechtsanwaltes" abgerechnet werden. Diese Formulierung legte das Gericht dahingehend aus, dass die gegenüber der Mandantschaft insgesamt gemäß dem RVG abzurechnenden Gebühren hälftig geteilt werden sollten, also im Innenverhältnis nicht danach unterschieden werden sollte, wie bei wem die Gebühren jeweils anfallen. Vielmehr sollten die Gebühren insgesamt wie für einen Anwalt zusammengerechnet und dann hälftig geteilt werden. Eine solche interne Gebührenteilung abweichend von dem Anfall der Gebühren entsprechend dem RVG stellt nach dem LG Kleve zurecht keinen Wettbewerbsverstoß dar. Sie sei vielmehr als nicht unangemessene Regelung im Innenverhältnis durchaus zulässig. Der mit der Einführung von Mindestgebühren verfolgte Zweck, einen ruinösen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, werde bei einer angemessenen Aufteilung der den Prozessbevollmächtigten nach dem RVG zustehenden Vergütung nicht berührt.

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3 Kommentare

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Meiner Ansicht nach steht es jedem Kollegen frei die Terminvertretung zu den angebotenen Bedingungen zu übernehmen; soweit Rechtsanwälte dann noch am (Heimat-) Gericht klären lassen wollen dass die Gebühren nach Vorschriften der BRAO zwingend immer einheitlich aufzuteilen sind - die z.T. bereits als verfassungswidrig angesehen wurden - scheint die Terminsvertretung nicht nach Aufwand und Risiko beurteilt zu werden. Wir übernehmen Mandate grundsätzlich zu angemessenen Bedingungen die von Fall zu Fall zu beurteilen sind.

JTB

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hallo lieber Juristin,
Ich bin auch JURIST nach Türkisches Recht...( Kein ANWALT)
Seit Jahren arbeite ich mit Deutschen Rechtsanwälten zusammen, die Ich Mandanten vermittele und Innenverhältnisse Gebühren teile.

Was ist mit BRAO 49b 3 ???

Kann jemand was dazu sagen?

mfg

Inan
Dipl. Jur. ( TR )

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