Alleinhaftung des "Kreuzungsräumers" bei zu langem Warten auf der Kreuzung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 07.03.2009

Wahrscheinlich wissen das noch nicht alle Blogleser: Beck-Aktuell hat aus den verschiedenen Rechtsgebieten aus seinen Fachdiensten aktuelle Urteilsbesprechungen eingestellt. Seit etwa zwei Wochen findet sich dort aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechts eine Besprechung einer Entscheidung des KG, Beschluss vom 08.09.2008 - 12 U 194/08 von Rechtsanwalt Ottheinz Kääb. Es geht um den sogenannten "Kreuzungsräumer", also den Fahrer, der verkehrsbedingt beim Abbiegen im Kreuzungsbereich halten und diesen dann alsbald räumen muss. Kommt es hierbei zu einem Unfall, so soll regelmäßig dessen Verursachungsbeitrag zu einem Drittel-Anteil im Rahmen der Schadensersatzquote führen. Das Kammergericht hat jedoch in der genannten Entscheidung bei nachfolgender Konstellation ausnahmsweise eine Alleinhaftung angenommen:

"....An einer ampelgeregelten Kreuzung wollte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nach links abbiegen. Bei Grün war er in die Kreuzung eingefahren, dort aber stehen geblieben. In der Kreuzung stand er, wie der klägerische Fahrer angab, seiner Schätzung nach «zwei bis drei Minuten». In der Zwischenzeit hatte der Querverkehr Grün bekommen, und mehrere Fahrzeuge fuhren in die Kreuzung bei Grün ein. Das klägerische Fahrzeug fuhr dann los und kollidierte mit dem Querverkehr..."

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Um den Beitrag abzurunden, wäre es sinnvoll zu erläutern, wer die Alleinhaftung erhalten hat. Der "Kreuzungsräumer" oder der Querverkehr. So ganz geht das nicht aus dem Text hervor.

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