BAG zum Widerspruch bei Betriebsübergang

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 03.03.2009

Das BAG (Urteil vom 19.2.2009 - 8 AZR 176/08, Pressemitteilung Nr. 20/09) hat sich erneut mit dem Modalitäten und Grenzen des Widerspruchsrechts beschäftigt, mit dem der Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsübergangs den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber verhindern kann. Die Ausübung dieses Widerspruchsrechts muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung in schriftlicher Form erfolgen (§ 613a Abs. 6 BGB), verlangt aber im übrigen keine Begründung und insbesondere keine Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Eine Grenze könnte hier allenfalls das Institut des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) ziehen. Ein solcher kann z.B. dann vorliegen, wenn zahlreiche Arbeitnehmer durch ihren kollektiven Widerspruch beabsichtigen, den Betriebsübergang zum Schaden des Veräußerers zu verhindern (BAG 30.9.2004, NZA 2005, 43). Im Falle eines individuellen Widerspruchs ist die Qualifizierung als missbräuchlich kaum vorstellbar. Das BAG hat jetzt klargestellt, dass der widersprechende Arbeitnehmer auch dann keine unzulässigen Ziele verfolgt, wenn es ihm nicht ausschließlich darum geht, den Arbeitgeberwechsel zu verhindern, sondern wenn er mit dem Betriebserwerber über den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu günstigeren Bedingungen verhandelt. Es stehe dem Arbeitnehmer frei, nach dem Widerspruch mit dem Betriebsveräußerer oder dem Betriebserwerber über ein Arbeitsverhältnis auf neuer Grundlage zu verhandeln.

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