Da wurde der Gehalt des Schildes doch "überdehnt": Zeichen 260 verbietet nicht Schieben und Parken von Motorrädern

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.02.2009

Kennen Sie das Schild 260 "Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge" nach § 41 StVO? Nein? Dann schauen Sie doch mal hier.

Das OLG Karlsruhe hatte nun zu entscheiden, ob Kradfahrer - wenn sie schon nicht in diesen "verbotenen" Bereich einfahren dürfen - so doch Ihr Fahrzeug hineinschieben und dort abparken dürfen oder ob auch schon dieses Verhalten ordnungswidrig ist. Das AG erster Instanz hatte den Fahrzeugführerschieber zu einer Geldbuße von 15 Euro verurteilt. Das OLG Karlsruhe dagegen meinte in einem Beschluss v. 23.02.2009 - 1 Ws 65/08, dass das Verbotszeichen  260 der StVO nicht das Schieben und Parken von Krafträdern verbiete. Hierzu die entsprechende Meldung aus Beck-Aktuell auszugsweise:

"...Das OLG Karlsruhe hatte die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Nach seiner Ansicht verbietet das Verbotszeichen 260 nicht das Schieben von Krafträdern. Mit der Einführung dieses Verkehrszeichens durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 19.03.1992 habe der Verordnungsgeber nämlich nur eine nähere Aufschlüsselung und Spezifizierung des allgemeinen Verbotszeichens 250 «Verbot für Fahrzeuge aller Art» vornehmen wollen. Bei dem Zeichen 250 finde sich aber hinsichtlich seines Anwendungsbereichs die bereits durch den Verordnungsgeber selbst vorgenommene ausdrückliche Einschränkung, dass das Verbot unter anderem nicht das Schieben von Krafträdern erfasse.

Auch der ruhende Verkehr werde von dem Verkehrsverbotszeichen 260 nicht erfasst. Da die Verbotszone auch erlaubterweise benutzt werden könne, nämlich dann, wenn ein Kraftrad nur geschoben und nicht gefahren werde, sei der Bedeutungsgehalt des Verbotszeichens unklar. Der durchschnittliche Verkehrs-Teilnehmer könne diesem nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass es auch das Halten und Parken von Kraftfahrrädern verbiete, zumal die Straßenverkehrsordnung für Halte- und Parkverbote in § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO besondere Zeichen vorsehe.

Wolle die zuständige Behörde daher neben dem durch Zeichen 260 erfassten Einfahren von Krafträdern in den geschützten Bereich auch deren Halten und/oder Parken verbieten, so müsse sie entsprechend § 41 Abs.2 Nr.8 StVO zusätzliche Verbotsschilder aufstellen."

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