Eher was für Steuerrechtler - interessiert aber sicher auch sonst alle! - Keine Entfernungspauschale bei Einsatzwechseltätigkeit

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 25.02.2009

Ich denke, im Verkehrsrechtsblog darf man auch mal einen Blick über den Horizont wagen: Wie die Beck-Aktuell-Redaktion meldet, hat der BFH mit Urteil vom 18.12.2008 - VI R 39/07 entschieden, dass die Kosten eines Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind unabhängig von der Entfernung, also ab dem ersten Kilometer, in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Ansatz einer Entfernungspauschale, die für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anzusetzen ist, scheidet daher aus. Dies hat der Bundesfinanzhof eigenen Angaben zufolge mit Urteil vom 18.12.2008 entschieden. Das FA hatte bei Fahrten des Klägers zu wechselnden Tätigkeitsstätten, die weniger als 30 Kilometer von seinem Wohnort entfernt lagen, nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer berücksichtigt.

Laut Beck-Aktuell:

"Der BFH stellte klar, dass diese Rechtsprechung aufgrund geänderter Rechtslage überholt ist. Er verdeutlichte nochmals, dass die abzugsbeschränkende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zur Entfernungspauschale nicht auf Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten angewendet werden könne. Denn solche Einsatzstellen seien - anders als eine regelmäßige Arbeitsstätte - nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt. Der Arbeitnehmer könne sich folglich nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken."

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