BGH: Nach hinzuverbundener Anklage ist eine neue Hauptverhandlung erforderlich!

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 25.02.2009

Nunmehr liegt der für die amtliche Sammlung vorgesehene Beschluss des 4. Strafsenats vom 11.12.2008 - 4 StR 318/08  - im Anschluss an BGH NStZ-RR 1999, 303 vor:

Wird eine weitere Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren in einer laufenden Hauptverhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden, so muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vorliegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden.

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