Sind mehrere selbstständige Klageverfahren dieselbe Angelegenheit?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.02.2009

Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, dass mehrere Verfahren zwingend mehrere Angelegenheiten darstellen. Insbesondere in der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird jedoch betont, dass es ausschlaggebend für das Vorliegen derselben Angelegenheit immer ist, ob mehrere Gegenstände von einem einheitlichen Auftrag erfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt, was beispielsweise auch noch dann der Fall sein kann, wenn es sich um mehrere selbstständige Klageverfahren handelt. Mit einer solchen Fragestellung hatte sich das OVG Lüneburg im Beschluss vom 05.02.2009 - 9 OA 349/08 - zu befassen. Allerdings hatte das Verwaltungsgericht bei den insgesamt 8 Klageverfahren, in denen es um die Heranziehung der Anlieger zu Erschließungsbeiträgen ging, die Gerichtskosten in den jeweiligen Klageverfahren nach den jeweils festgesetzten Einzelwerten berechnet, bei den Anwaltsgebühren jedoch die parallel geführten Klageverfahren als dieselbe Angelegenheit behandelt und die Gebühren nur einmal aus dem Gesamtstreitwert aller Verfahren in Ansatz gebracht. Dies ging jedoch dem OLG Lüneburg - zu Recht - zu weit, unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG wurde der Beschwerde stattgegeben und betont, man könne bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren nicht anders vorgehen als bei der Erhebung der Gerichtsgebühren.

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