LAG Berlin-Brandenburg: Statistik reicht als Indiz für eine Diskriminierung nicht

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 16.02.2009

Beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sind stark divergierende Auffassungen über die Indizwirkung (§ 22 AGG) von statistischen Daten im Zusammenhang mit einer Benachteiligung wegen des Geschlechts offenkundig geworden. Während die 15. Kammer des Gerichts am 26.11.2008 (15 Sa 517/08) der Klage einer Arbeitnehmerin stattgegeben hatte, die allein mit Hilfe von Zahlenverhältnissen ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung geltend gemacht hatte (BeckBlog vom 30.11.2008), ist die 2. Kammer desselben Gerichts in einem Urteil vom 12.2.2009 (2 Sa 2070/08) jetzt - trotz weiterer Indiztatsachen - gegenteiliger Auffassung:

Statistiken könnten nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie Aussagen über den Zusammenhang von Stellenbesetzungen im Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren und der Geschlechterverteilung zuließen. Bloße Statistiken über die Geschlechtsverteilung in der Gesamtbelegschaft reichten für die Beurteilung der Besetzung von Führungspositionen insoweit nicht aus.

Geklagt hatte eine Mitarbeiterin von Sony BMG, die in leitender Tätigkeit beschäftigt war und sich um eine (höhere) Führungsposition beworben hatte. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung war die Arbeitnehmerin schwanger; die Stelle wurde mit einem männlichen Mitbewerber besetzt. Das LAG Berlin-Brandenburg hatte die Klage schon einmal abgewiesen, dieses erste Urteil war jedoch im Revisionsverfahren vom BAG aufgehoben worden (BAG vom 24.04.2008, NZA 2008, 1351). Auch im zweiten Berufungsverfahren blieb die Klägerin ohne Erfolg.

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