Rechtzeitig Antrag auf PKH-Erstreckung stellen!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.02.2009

Kommt es in einem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, zu einem Vergleich und sind in dem Vergleich auch nicht rechtshängige Gegenstände miteinbezogen worden, wird die Vergütungsabrechnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe gegenüber der Staatskasse nicht selten problematisch. So hatte auch das OLG Düsseldorf im Beschluss vom 29.01.2009 - 10 WF 30/08 - darüber zu entscheiden, ob auch eine Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten ist. In dem zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren - es handelte sich um ein Berufungsverfahren wegen Kindesunterhalts - wurden auch Fragen des Ehegattenunterhalts und des Sonderbedarfs erörtert, die bislang nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren. Es kam schließlich in der Folge auch zu einem Vergleich in der Berufungsinstanz, wobei das Berufungsgericht im Nachgang zum abgeschlossenen Vergleich beschlossen hat: „Die den Parteien bewilligte Prozesskostenhilfe bezieht sich auch auf den abgeschlossenen Vergleich". Das Amtsgericht setzte in der Folge vom Vergütungsfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts die Terminsgebühr, soweit die nicht rechtshängigen Gegenstände betroffen wurden, ab, die Beschwerde des Antragstellers hatte vor dem OLG Düsseldorf Erfolg. Der Begriff „abgeschlossener Vergleich" umfasse im Zweifel auch die Verhandlungen und Erörterungen, die - wie hier - dem Vergleichsabschluss vorausgegangen sind. Mit der Erweiterung der Prozesskostenhilfe auch auf die Folgesache habe vermieden werden sollen, dass diese gesondert anhängig gemacht werden müssen, um hierfür Prozesskostenhilfe zu erlangen. Diesem Betreben müsse es zuwiderlaufen, wenn die Prozesskostenhilfe zwar den Abschluss des Vergleichs über die Hauptsache, nicht aber die im Zuge der vorangegangenen Erörterung anfallende Terminsgebühr umfasse. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits im Rahmen der Erörterung der nicht rechtshängigen Gegenstände einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einbeziehung dieser Gegenstände in den avisierten Vergleich gestellt hat. Die erst nach Vergleichsabschluss bewilligte Prozesskostenhilfe konnte daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken. In der Folge war aus der Staatskasse auch eine Terminsgebühr wegen der Erörterung der Fragen des Ehegattenunterhalts und des Sonderbedarfs zu erstatten. Praxisnah ist auch die Erwägung des Gerichts, dass die Frage der betroffenen Rechtsanwälte im Rahmen der Erörterung mit dem Ziel, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen, ob im Falle der Einigung über die nicht rechtshängigen Gegenstände auch insoweit PKH bewilligt werde, als entsprechende Antragstellung auf Erweiterung der bereits gewährten Prozesskostenhilfe zu sehen. Für die Zukunft zählt jedoch, dass man sich auf eine solche wohlwollende Auslegung des Gerichts nicht unbedingt verlassen, sondern als Anwalt darauf achten sollte, dass der Antrag auf Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Zeitpunkt, zu dem dieser Antrag gestellt wird, im Sitzungsprotokoll präzise festgehalten werden.

 

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Wesentlich problematischer gestaltet sich die Lösung, wenn die mitverglichenen Ansprüche anderweitig rechtshängig sind und zwar in jedem Verfahren PKH bewilligt, es jedoch versäumt worden ist, eine Beiordnung über die mitverglichenen Ansprüche zu beantragen.
Dies vergütungsrechtlich im Sinne von Nr. 3101 Abs. 1 und 3104 Abs. 2 VV RVG sauber zu lösen ist bereits in der Kostenfestsetzung eine Herausforderung - in der PKH-Vergütungsfestsetzung jedoch nicht nur kaum möglich sondern es zieht dort ggf. auch unbillig erscheinende Ergebnisse nach sich.

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