Fortbestehende Bindung an eine Einzugsermächtigung

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 05.02.2009

Im Formularvertrag kann vereinbart werden, dass die Miete durch Bankeinzugsverfahren zu zahlen ist (BGH v. 29.5.2008 - III ZR 330/07). Die Zahlung durch Teilnahme am Abbuchungsverfahren ist formularvertraglich nicht zulässig (LG Köln, WuM 1990, 380; AG Köln, WuM 2000, 209).

Erfolgt die Mietzahlung aufgrund einer solchen Vereinbarung und wird die Gutschrift mangels Deckung des Kontos des Mieters (mehrfach) zurückgebucht, stellt sich die Frage, ob der Vermieter durch einseitige Erklärung die vereinbarte Lastschriftabrede beenden kann oder ob hierfür eine vertragliche Regelung erforderlich ist.

Dies wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich gesehen. Die jederzeitige Widerruflichkeit oder Kündbarkeit des Einverständnisses mit dem Lastschrifteinzug wird damit begründet, dass die Zahlung im Lastschriftverfahren eine besondere Handlung des Gläubigers voraussetzt, die niemandem aufgezwungen werden kann. Nachdem der BGH zunächst dieser Ansicht zuzuneigen schien (BGH v. 19.10.1977 - IV ZR 149/76, NJW 1978, 215), hierfür aber eine „unmissverständliche Mitteilung" des Gläubigers an den Schuldner verlangte, hat er in einer späteren Entscheidung ausgeführt, der Lastschriftgläubiger könne sich nicht einseitig von dem vereinbarten Einzug im Lastschriftverfahren lösen (BGH v. 7.12.1983 - VIII ZR 257/82, NJW 1984, 871, 872). Diese Ansicht spricht für das Erfordernis einer vertraglichen und somit einvernehmlichen Änderung eines Schuldverhältnisses, wozu auch die Vereinbarung einer Leistungsmodalität gehört. Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass - solange eine einvernehmliche Beendigung des Abbuchungsverfahren nicht erfolgt - bei wiederholten Rücklastschriften ein Recht des Gläubigers (= Vermieters) zur Kündigung des Lastschriftverfahrens gemäß § 314 Abs. 1 BGB in Betracht kommt (OLG Stuttgart v. 2.6.2008 - 5 U 20/08, GuT 2008, 349, 351).

Die jederzeitige Widerruflichkeit lässt sich kaum mit dem Grundsatz , dass Verträge bindend sind, vereinbaren. Aber auch die Auffassung des OLG Stuttgart erscheint zweifelhaft. Unabhängig von der Frage, ob § 314 BGB im laufenden Mietverhältnis wegen der spezielleren Regelungen in § 543 BGB überhaupt anwendbar ist, wird damit eine Teilkündigung zugelassen, die dem Mietrecht grundsätzlich fremd ist. Ohne die ausdrücklich vereinbarte Widerrufsmöglichkeit kann sich der Vermieter daher nicht einseitig von der Abrede, die Miete werde im Lastschrifteinzugsverfahren gezahlt, lösen. Immerhin kann er aus Schadensminderungsgesichtspunkten verpflichtet sein, nach mehrfachem wiederholten Rücklastschriften dem Mieter mitzuteilen, dass von der Ermächtigung in der Zukunft kein Gebrauch mehr gemacht wird, und/oder auf Kontodeckung klagen. Tritt in der Zwischenzeit ein ausreichender Mietrückstand ein, kann er nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB kündigen.

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1 Kommentar

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Nicht nur aus örtlicher Nähe, sondern schlicht da es die in der praktischen Umsetzung sinnvollste Lösung ist, schließe ich mich dem OLG Stuttgart an. Ohne das Urteil im Detail zu kennen, schlage die von Dr. Lützenkrichen eingebrachte Argumente mE nicht durch:

1. Spezialvorschrift § 543:
Ja und? Wer sagt, dass sich nicht auch aus § 543 die fristlose Kündigung des Lastschriftverfahrens greift? Inwiefern soll § 543 in diesem Fall enger sein als § 314?

2. Teilkündigung
Unabhängig von der Frage, ob hier überhaupt eine Teilkündigung vorliegt, ist es nicht richtig, dass eine Teilkündigung nach dem Gesetz absolut ausgeschlossen ist. Siehe hierzu insbesondere § 573b. Insbesondere zielt das Verbot der Teilkündigung dahin, dass der Mieter/Vermieter nicht mit einen für ihn ggf. nicht oder nicht wie geplant nutzbaren Restmietgegenstand verbleibt (zB bei Verbot der Kündigung zur Erlaubnis von Anbringen von Schildern). Diese Gefahr besteht bei reinen Bestimmungen über den Zahlungsweg nicht. Inwiefern daher durch eine Beendigung des Lastschriftverfahrens ein Nachteil für den Mieter/Vermieter besteht, erschließt sich mir nicht.

Außerdem sind nach meiner Erfahrung solche Klauseln meist nur als Ermächtigung zum Lastschrifteinzug, jedoch nicht als Pflicht zum Lastschrifteinzug ausgestaltet (Habe jedoch gerade keinen Zugriff auf die von Dr. Lützenkirchen zitierten Urteil, ggf. war dies dort ebenfalls so ausgestaltet.).

Zum Lastschrifteinzug habe ich ein aktuelles Thema, das ich hier auch gerne zur Diskussion stelle:

Lastschrifteinzug und Insolvenzverwalter:

Insolvenzverwalter nutzen den Widerruf unabhängig oder die Lastschrift berechtigt oder unberechtigt erfolgt ist regelmäßig zur Massemehrung. Dies stellt m.E. einen Missbrauch des Lastschriftverfahrens dar und schädig Vermieter und Leasinggeber erheblich (Widerruf möglich bis 6 Wochen nach Kontoabschluss, meist das Quartal, somit ggf. bis zu 5(!) Monatsmieten bzw. Raten). In dem unten zitierten Urteil geht der BGH in anderem Zusammenhang auch auf dieses Thema ein.

Zitat aus dem Urteil des BGH v. 10. Juni 2008 (XI ZR 283/07)

„…Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter stehen innerhalb von Vertragsverhältnissen nicht mehr und keine anderen Rechte zu als dem Schuldner (vgl. BGHZ 44, 1, 4; 56, 228, 230 f.; 106, 169, 175; 144, 349, 351; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 151/98, WM 1999, 229, 230). Er darf deshalb keine Handlungen vornehmen, durch die der Schuldner eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begehen würde. Durch die Beantragung eines Insolvenzverfahrens, das möglicherweise abgelehnt wird, wird sittenwidriges nicht plötzlich zu anständigem Verhalten. Daher ist auch der vorläufige Insolvenzverwalter an die rechtliche Verpflichtung des Schuldners gebunden, sittenwidrige Lastschriftwidersprüche zu unterlassen (OLG Hamm WM 1985, 1139, 1141; van Gelder aaO § 59 Rdn. 5; Hadding WM 2005, 1549, 1553 ff.; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1890 m.w. Nachw.). Das Insolvenzrecht rechtfertigt es nicht, das Grundinstrumentarium des BGB "für Zwecke des Insolvenzverfahrens" umzuinterpretieren (Bork ZIP 2008, 1041, 1046, 1047) und das Einzugsermächtigungsverfahren in der Insolvenz des Schuldners zu einem Instrument der Massemehrung umzufunktionieren (vgl. AG München ZIP 2008, 592, 596)…“

Gibt es schon Erfahrungen, ggf. sogar aktuelle unterinstanzliche Urteile nach diesem BGH-Urteil zu dieser Frage des Lastschrifterei der Insolvenzverwalter?

Sämtliche Insolvenzverwalter sehen dies natürlich anders und berufen sich auf die Rspr. des IX. Senats des BGH.

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