LAG Düsseldorf setzt EuGH-Urteil zum Urlaubsrecht um

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.02.2009

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 2.2.2009 (12 Sa 486/06) die neue Rechtsprechung des EuGH zum Fortbestand des Urlaubsanspruchs trotz Krankheit (BeckBlog vom 21.1.2009) umgesetzt. Es hat der Klage des Arbeitnehmers, der von September 2004 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses infolge Erwerbsunfähigkeit Ende September 2005 erkrankt war, auf Urlaubsabgeltung überwiegend stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs und des Zusatzurlaubs aus einer richtlinienkonformen Auslegung des BUrlG hergeleitet und, weil der Kläger im öffentlichen Dienst beschäftigt war, außerdem aus einer unmittelbaren Anwendung der EG-Richtlinie. Die EG-Richtline erfasst allerdings nicht tariflichen oder vertraglichen Mehrurlaub, was im vorliegenden Fall wegen einer Sonderregelung im Tarifvertrag zur Folge hatte, dass die zwei Wochen Mehrurlaub für 2004 verfallen waren, wohingegen der Mehrurlaub für 2005 voll entstanden und nach Ansicht des LAG abzugelten war. Das Gericht hat die Revision zum BAG zugelassen.

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1 Kommentar

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Bei bestehender Erkrankung von Januar 2009 bis Juli 2010 wäre der Urlaubsanspruch für das Jahr 2009 nicht verfallen. Wenn nach der 1 1/2 Erkrankung ein erneuter Arbeitsversuch gemacht wird mit voller Stundenzahl ( seit April 2010 schon nach dem Hamburger Modell halb gearbeitet wurde) , wnn muss dann spätestens der resturlaub vom Jahr 2009 genommen werden? Hätte er gleich im Anschluss an die Erkrankung genommen werden müssen noch vor Aufnahme der vollen Arbeotstätigkeit? Oder kann der Zeitpunkt je nach Bedarf freigewählt werden?

 

E. Keßel

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