Von der Schwierigkeit des Vertragsarztrechts

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.02.2009

In der Praxis macht die Anmerkung zum Vergütungstatbestand Nr. 2300 VV RVG, wonach eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, immer wieder Schwierigkeiten. Vielfach fehlen griffige Kriterien, die festlegen, ob eine anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig in diesem Sinne war. Eine derartige Feststellung ist jedoch notwendig, um auf den gesamten Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG von 0,5 bis 2,5 zurückgreifen zu können. Eine für die Alltagspraxis sehr hilfreiche Entscheidung hat das Sozialgericht Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2009, S 2 KA 82/07 - erlassen. In dem Verfahren ging es um die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren. In einer Angelegenheit des Vertragsarztrechts wurde von dem Anwalt eine 1,5-fache Geschäftsgebühr gefordert, erstattet wurde jedoch lediglich eine Gebühr mit dem 1,3-fachen Satz. Der Differenzbetrag war Gegenstand der Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass zwar kein gefestigter Rechtsgrundsatz bestehe, dass Angelegenheiten des Vertragsarztrechts generell als schwierig anzusehen sind mit der Folge, dass stets ein mehr als 1,3-facher Gebührensatz gerechtfertigt wäre. Entscheidend sei allein die Beurteilung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Einzelfall. Um aber in Verfahren, die die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Leistungserbringung zum Gegenstand haben, eine zuverlässige Beurteilung der Rechtslage vornehmen zu können, müsse der Rechtsanwalt über umfassende Kenntnis von den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 106 SGB V verfügen oder sich diese aneignen. Er müsse sich dazu insbesondere in die umfangreiche Rechtsprechung einlesen bzw. diese verfolgen und die dort aufgestellten Rechtssätze auf den konkreten Fall anwenden. Dies setze eine eingehende Kenntnis u.a. von dem Leistungsspektrum der geprüften Vertragsarztpraxis und der Vergleichsgruppe voraus und erfordere in der fallbezogenen Umsetzung tiefgehendes Verständnis über die relevanten Zusammenhänge. Da der anwaltliche Vortrag im Widerspruchsverfahren sachkundig und einzelfallbezogen war, war die anwaltliche Tätigkeit für das Gericht „schwierig" im Sinne der Anmerkung zum Vergütungstatbestand der Geschäftsgebühr und die getroffene Bestimmung der Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,5 somit verbindlich.

 

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