Nachtrag zu: Jetzt wir`s eng: Keine Anerkennung des EU-Führerscheins bei Scheinwohnsitz

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 27.01.2009

Vorab: Danke an Herrn Kalus! Dieser hat mir dankenswerterweise die Beschlussgründe des Beschlusses des OVG Münster vom 12.01.2009 - 16 B 1610/08 zugemailt, der bereits ansatzweise im Blog " Jetzt wir`s eng: Keine Anerkennung des EU-Führerscheins bei Scheinwohnsitz" diskutiert wurde. Hier auszugsweise:

"...Es gibt keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die Wohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus einem Dokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers ergibt. Das Wohnsitzerfordernis und seine strikte Beachtung tragen mangels einer vollständigen Harmonisierung der materiellen Bestimmungen über die Fahrerlaubniserteilung zur Bekämpfung des auch vom EuGH als Missstand wahrgenommenen Führerscheintourismus bei. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen ausdrücklich auf die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Einhaltung der materiellen Standards bei der Führerscheinausstellung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs hin. Dem ist einschränkungslos beizupflichten. Die in Rede stehenden Rechtsgüter - nicht nur das Abstraktum "Sicherheit des Straßenverkehrs", sondern Leib, Leben und Gesundheit einer nicht eingrenzbaren Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer - sind so gewichtig, dass in derartigen Fällen der Anerkennungsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG dahinter zurücktritt. Der unabdingbare Schutz dieser Rechtsgüter schließt es aber auch aus, bei jeweils übereinstimmendem Gefährdungspotenzial Zufälligkeiten wie der Herkunft der Informationen, aus denen zweifelsfrei die Europarechtswidrigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis folgt, entscheidenden Raum zu geben. Die individuelle Schutzwürdigkeit von "Führerscheintouristen", die einen Scheinwohnsitz angeben und insoweit die ausländischen Fahrerlaubnisbehörden täuschen, ist nicht höher, sondern im Gegenteil geringer als die derjenigen Fahrerlaubnisbewerber, die wie die Kläger der Ausgangsverfahren zu den EuGH-Urteilen vom 26. Juni 2008 im Hinblick auf den Wohnsitz ehrlich gegenüber den ausländischen Behörden waren und deshalb (nur) einen Führerschein mit deutscher Wohnsitzangabe erhalten haben. Belange des Schutzes der Freizügigkeit von Unionsbürgern stehen ohnehin nicht zur Diskussion, wenn sich die Beziehungen des Betroffenen zum Ausstellerstaat auf die Schaffung eines Scheinwohnsitzes und die Erlangung einer europarechtswidrigen Fahrerlaubnis beschränkt haben. Schließlich vermag auch der dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG innewohnende Aspekt der gegenseitigen Respektierung von Rechtsakten anderer Mitgliedstaaten keine Differenzierung nach den für den unbestreitbaren Nachweis des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis heranzuziehenden Beweistatsachen oder Beweismitteln zu rechtfertigen. Denn der EuGH hat in den Urteilen vom 26. Juni 2008 zugelassen, dass die jeweiligen Fahrerlaubnisse wegen ihres rechtsfehlerhaften Zustandekommens aberkannt werden können; mit anderen Worten durfte die räumliche Geltung ausländischer Fahrerlaubnisse beschränkt werden, weil die betreffenden ausländischen Behörden das europäische Führerscheinrecht unrichtig angewandt hatten. Im Vergleich zu einem solchen Verdikt der flagranten Missachtung des Europarechts greift eine nachträgliche Geltungsbeschränkung von Fahrerlaubnissen weniger empfindlich in die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Ausstellerstaates ein, wenn dessen Fahrerlaubnisbehörde vom betreffenden Fahrerlaubnisbewerber über dessen Aufenthaltsverhältnisse getäuscht worden ist und davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde ohne diese Täuschung selbst von der Fahrerlaubniserteilung Abstand genommen hätte. Im Falle des Antragstellers liegt der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund eigener Einlassungen bzw. eigenen Verhaltens deutlich zutage. Der Antragsgegner hat den Antragsteller im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 zunächst mit dem Verdacht eines solchen Verstoßes konfrontiert und um nähere Darlegungen gebeten. Darauf ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10. Januar 2008 antworten, er "stelle anheim, über das KBA eine entsprechende Mitteilung an den Ausstellerstaat zu machen". Damit hat er zugestanden, dass ein polnischer Wohnsitz nie bestanden hat...."

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6 Kommentare

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Wenn ein Scheinwohnsitz zugestanden wird, alles richtig. Ohne Frage. Aus der Äußerung des PV, man “stelle anheim, über das KBA eine entsprechende Mitteilung an den Ausstellerstaat zu machen”, ein solches Zugeständnis zu entnehmen, klingt für mich ein wenig an den Haaren herbeigezogen.

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27.01.2008

Oberverwaltungsgericht : Verpflichtung deutscher Führerscheinbehörden zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen
- Änderung der Rechtsprechung zu „Führerscheintourismus“ -

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat am 23.01.2009 drei dem sog. Führerscheintourismus“ zuzurechnende Eilrechtsschutzverfahren (1 B 378/08, 1 B 437/08 und 1 B 438/08) entschieden und dabei in Anbetracht der in den letzten Monaten zu verzeichnenden Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seine bisherige Rechtsprechung entsprechend geändert. Danach ist es den deutschen Führerscheinbehörden aufgrund europarechtlicher Vorgaben verwehrt, einer EU-Fahrerlaubnis die Gültigkeit für das Bundesgebiet in Fällen abzuerkennen, in denen die Betroffenen nach Entziehung ihrer früheren inländischen Fahrerlaubnis im Inland sich nicht mehr um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bemühten, um sich nicht einer nach inländischem Recht vorgeschriebenen Eignungsprüfung unterziehen zu müssen, sondern statt dessen eine Fahrerlaubnis unter Begründung eines Scheinwohnsitzes im europäischen Ausland erwarben. Die Entscheidungen betreffen nur Fälle, in denen in der ausländischen Fahrerlaubnis ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist. Ist in dem ausländischen Führerschein hingegen ein Wohnsitz im Bundesgebiet eingetragen, bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach eine solche Fahrerlaubnis bezogen auf das Bundesgebiet ungültig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21.01.2009 - 1 B 381/08 -).
http://www.ovg.saarland.de/10711_10786.htm

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Hallo und guten Abend ,
ich hab da mal ne frage , was ist denn mit den Deutschen Führerscheininhabern die in der Tschechei den Führerschein erworben haben mit Bürgerkarte das man 6 monate dort gemeldet war , und in Deutschland KEIN Fahrverbot , keine Auflage einer MPU haben und zuvor noch nie im Besitz eines Deutschen Führerscheines waren ??
Soll dieser Führerschein denn auch als ungültig erklärt werden von den Deutschen Behörden ??
Wer kann und will mir da eine genaue Auskunft geben ?
Ich bitte um eine auskunft von einer kompetenten Person an meine E - Mailadresse : klauswerner8@yahoo.de
Ich bedanke mich ganz herzlichst
lg. Klaus

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Wie sehen Experten die Rechtslage ?
Über die Verfahrensweisen deutscher Behörden und Gerichte bei Mißbrauchsverdacht nach dem 28.06.08 wird
ja hinreichend berichtet. Wie verhält es sich aber wenn, wenn einem Mißbrauchsverdacht mit teils sogar amtlichen Dokumenten entgegengetreten werden kann ? Gibt es eine "Rechtsnachfolge" für Dokumente ?
Folgendes Fallbeispiel : Deutscher Führerscheinentzug wegen Alkohol vor über 10 Jahren. Danach wegen Heirat Auslandsaufenthalt im außereuropäischen Ausland. Dort Führerschein aller Klassen erworben, der dort auch noch gültig ist und nie entzogen wurde. Nach TrennungScheidung zunächst zurück nach Deutschland,auch mit Wohnsitz, um persönliche Angelegenheiten zu klären. In der Folgezeit Beteiligung und berufliche Tätigkeit bei einer europaweit ( England, Frankreich, Deutschland, Tschechien u.a)agierenden Geselschaft. Ab 2005 Wohnung mit Wohnsitzanmeldung in Tschechien. Dort Antrag auf Umschreibung des Drittlandführerscheins. Vorraussetzung hierfür wäre eine theoretische Prüfung in der tschechichen Sprache gewesen. Die Sprachkenntnisse hätten zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht ausgereicht.
Alternativangebot der Tschechen : Einen neuen EU-Führerschein in Tschechien erwerben. Bei den Kosten dort, ein fäirer Vorschlag. Bei Beantragung war zwar die tschechiche Wohnung schon vorhanden, aber die tschechichen Dokumente fehlten noch. So wurde der Antrag kurzerhand mit der noch vorhandenen deutschen Anschrift aufgenommen. Zwischen Führerschein-Antrag, Fahrschule, und letztendlich Führerscheinprüfung verging einige Zeit, da es z.B. wegen Umzug und Firma auch noch anderweitig Erledigungen gab. Etwa 6 Wochen vor (!) der Führerscheinprüfung wurde der deutsche Wohnsitz aufgegeben, und beim Einwohnermeldeamt
abgemeldet. Danach wurde auch nie mehr ein deutscher Wohnsitz genommen, keine Anmeldung getätigt und keine deutschen Leistungen genommen. Im tschechichen Führerschein war jedoch noch aufgrund der Anmeldung
ein deutscher Wohnsitz unter Punkt 8 eingetragen. Anfang 2007 mußten dann alle Dokumente wegen einer Personenstandsänderung neu ausgestellt werden. Auch der tschechiche Führerschein, der von da an dann auch
richtigerweise einen tschechichen Wohnsitz ausweißt. Der Reisepaß war aus diesem Anlass von der deutschen Botschaft in Prag ausgestellt, und weist ebenso einen tschechichen Wohnsitz aus. Alle für einen Deutschen relevante Behördenangelegenheiten wurden mit der Botschaft in Prag erledigt. Darüberhinaus gibt es mengenweise Schriftverkehr ab diesem Zeitpunkt, auch mit deutschen Gerichten und Behörden, die die tschechiche Adresse jeweils ausweisen.
Ende 2008 wurde dann mehr aus Zufall, ohne Verkehrsteilnahme, durch einen deutschen Polizeibeamten bekannt, das der tschechiche EU-Führerschein zur Sicherstellung ausgeschrieben sei. Daraufhin wurde die verfügende Behörde/Führerscheinstelle kontaktiert. Zunächst stellte sich herraus, das sich die Sicherstellungsverfügung auf den alten, ersten tschechichen Führerschein bezog. Dieser bezogene Führerschein wurde jedoch schon bei der Personenstandsänderung 2007 an die tschechichen Behörden zurückgegeben. Zur Aufklärung wurde dem zuständigen Landratsamt eine Kopie des Neuen Führerscheins, mit neuer Führerscheinnummer, geänderten Personenstandsdaten und tschechichem Wohnsitz übersandt. Als Raktion der Behörde hierrauf, kam binnen einer Woche per Zustellungsbescheid an einen Postbevollmächtigten in Deutschland, ein Schreiben der Führerscheinstelle, wo mitgeteilt wird, das die
Sicherstellungsverfügung von dem alten Führerschein auf den neuen erweitert wird, da es sich um eine Rechsnachfolge handelt. Obwohl das Wort nicht ausdrücklich fällt, ist das Schreiben als Nutzunguntersagung zu verstehen, und es wurde eine Frist zur Abgabe/Vorlage des Führerscheins vorgegeben.
Der sofortige Vollzug ist angeordnet.

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Alfred Persch mir geht es fast so ähnlich wie bei ihnen mussten sie ihren Eu Führerschein abgeben oder haben sie vor einem Gericht recht bekommen und durften ihren Führerschein behalten ?

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