Einmal PKH-Anwalt, (fast) für immer PKH-Anwalt

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.01.2009

Dass ein Mandat, welches auf PKH-Basis geführt wird, vielfach weniger lukrativ ist als ein Mandat als Wahlanwalt, ist bekannt. Zu beachten ist aber auch, dass die Tätigkeit als im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt auch umfangreicher sein kann als die eines Wahlanwalts. So hat das OLG Brandenburg im Beschluss vom 08.10.2008 - 9 WF 247/08, entschieden, dass die Bestellung und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe auch für das Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO gilt, sofern der Prozessbevollmächtigte bereits für das Erstbewilligungsverfahren der Prozesskostenhilfe bestellt war. Von der Bestellung für das Erstbewilligungsverfahren ist nach dem OLG Brandenburg auszugehen, wenn der ursprüngliche Antrag auf Prozesskostenhilfe durch den Prozessbevollmächtigten gestellt oder eingereicht worden ist, d.h. wenn dieser Antrag nicht durch den Antragsteller selbst gestellt wurde. Selbst die Tatsache, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Mandanten nicht mehr möglich war, begründete für das OLG Brandenburg keinen wichtigen Grund für die Aufhebung der Beiordnung gem. § 48 Abs. 2 BRAO.

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Aus der Überschrift ergibt sich noch eine andere Frage, nämlich wie ein mit PKH beigeordneter Anwalt weitere Rechtsachen des Mandanten während der Laufzeit des PKH-Mandats behandeln muss. Denn der Mandant hat seine Bedürftigkeit für PKH nachgewiesen, was dem Anwalt eine Annahme weiterer aber kostenpflichtiger Aufträge eigentlich unmöglich macht. Da Mandate und Aufträge auch mündlich vereinbart oder deren Vereinbarung behauptet werden können, stellt sich mir die Frage, welche Beratungs- und Dokumentationspflichten aus dieser Konstellation erwachsen.

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