Verdienstausfall auch beim Geschäftsführer einer juristischen Person

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.01.2009

Eine in der Rechtsprechung umstrittene Frage wurde nunmehr vom BGH -Beschluss vom 02.12.2008- VI ZB 63/07-entschieden. Nach der insbesondere in der älteren Rechtsprechung vertretenen Auffassung wurde der Verdienstausfall eines Geschäftsführers einer juristischen Person nicht als erstattungsfähig angesehen. Die gerichtliche Vertretung einer juristischen Person gehöre zu den gesetzlichen Aufgaben des Geschäftsführers und sei daher von seiner Vergütung abgedeckt. Die gerichtliche Durchsetzung der unternehmerischen Betätigung diene ebenso der Gewinnerzielung wie die Betätigung selbst. Ein Verdienstausfall könne daher nicht eintreten. Die neuere Auffassung hingegen erkennt auch einer juristischen Person gemäß § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, §§ 20,22 JVEG eine Entschädigung für die Zeitversäumnis zu, wenn das Gericht zu einem Verhandlungstermin das persönliche Erscheinen eines ihrer Organe oder eines sachkundigen Mitarbeiters angeordnet und die Partei eine solche Person zu dem Termin entsandt hat. Zu Recht hat sich nunmehr der BGH der letztgenannten Auffassung angeschlossen. Die Aufgabe des gesetzlichen Vertreters ist es nach dem BGH in erster Linie, die Erzielung des erstrebten Unternehmensgewinns durch entsprechende Betätigung im Rahmen des Gegenstands des Unternehmens zu fördern, nicht aber Unternehmensgewinne dadurch zu verdienen, dass ein Prozess geführt wird.

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