VG Köln: Telekom muss Sicherheitsbehördenauskünfte zu IP-Adressen geben

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 02.01.2009

Die Telekom bleibt verpflichtet, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden Auskünfte über Inhaber eines Internetanschlusses mit "dynamischen" IP-Adressen zu erteilen. Einen im September 2008 beim Verwaltungsgericht Köln gestellten Eilantrag mit dem Ziel, diese Verpflichtung vorerst auszusetzen, lehnte das Gericht mit einem am 18.12.2008 den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss ab (Az.: 21 L 1398/08). Ob innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim OVG Münster Rechtsmittel eingelegt wurde, ist mir bislang nicht bekannt.

BNetzA: Anschlussinhaber dynamischer IP-Adressen müssen mitgeteilt werden

Hintergrund des Rechtsstreits sind Verfügungen der Bundesnetzagentur vom 05.08.2008 und vom 12.09.2008, mit denen die Telekom auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet wurde, den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, also den Staatsanwaltschaften, Verfassungsschutzbehörden, Bundesnachrichtendienst und Militärischer Abschirmdienst auf Anfrage mitzuteilen, welchem Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte dynamische IP-Adresse zugeteilt war. Normalerweise werden IP-Adressen «dynamisch», das heißt bei jedem Aufbau einer Internetverbindung neu vergeben und sind nicht fest, also als «statische» IP-Adresse einem bestimmten Anschluss zugeordnet. Ist die Adresse und der Zeitpunkt ihrer Nutzung bekannt, kann der jeweilige Provider nach den bei ihm vorhandenen Verkehrsdaten den Anschlussinhaber eindeutig identifizieren.

Telekom legte Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz

Gegen die genannten Verfügungen hatte die Telekom bei der Bundesnetzagentur Widerspruch eingelegt, weil die Auskunftsverpflichtung zu einer Verletzung des Fernmeldegeheimnissesf ühre , in das nur auf Grund einer richterlichen Anordnung im Einzelfall eingegriffen werden dürfe. Zugleich hatte sie einen Antrag beim VG Köln gestellt, mit dem sie erreichen wollte, dass sie während der Dauer des Widerspruchsverfahrens und einer sich anschließenden gerichtlichen Klärung dieser Streitfrage vorerst keine Auskünfte erteilen muss.

VG Köln: Kein einstweiliger Rechtsschutz wegen offener Rechtsfragen

Das VG Köln hat diesem Antrag nicht entsprochen. Zur Begründung heisst es, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen offen seien und im gerichtlichen Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könnten. Bis zu einer endgültigen Klärung überwiege aber das öffentliche Interesse an der Auskunftserteilung, weil angesichts der zunehmenden Bedeutung der Kommunikation über das Internet anderenfalls eine effektive Strafverfolgung und die effektive Abwehr für Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich erschwert würden

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