EuGH: Verbot der Doppelbestrafung gilt auch im Fall einer nie unmittelbar vollstreckbaren Verurteilung

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 12.12.2008

Klaus Bourquain, einem deutschen Staatsangehörigen, der in der französischen Fremdenlegion diente und dem zur Last gelegt wird, beim Versuch zu desertieren, einen Kameraden erschossen zu haben, kann in Deutschland nicht der Prozess gemacht werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 11.12.2008 - C-297/07 - entschieden: Schon 1961 sei er von einem französischen Militärgericht in Abwesenheit verurteilt worden. Zwar sei dieses Urteil wegen verfahrensrechtlicher und andere Besonderheiten so nie vollstreckbar, dennoch greife auch in diesem Fall das Verbot der Doppelbestrafung. Keine Person solle aufgrund des Umstands, dass sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausübe, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt werden.

Sachverhalt

Der deutsche Staatsangehörige Klaus Bourquain, der in der französischen Fremdenlegion diente, wurde mit einem 1961 von einem französischen Militärgericht in Algerien erlassenen Urteil wegen Desertation und eines Tötungsdelikts in Abwesenheit zum Tode verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Bourquain bei dem Versuch zu desertieren, einen anderen Fremdenlegionär deutscher Staatsangehörigkeit, der ihn an der Flucht hindern wollte, erschossen hat. Bourquain setzte sich in die DDR ab und ist nie vor diesem französischem Militärgericht erschienen. Nach dem 1961 anwendbaren Militärgerichtsgesetzbuch wäre die Strafe bei seinem Wiederauftauchens nicht vollstreckt worden, sondern es wäre ein neuer Prozess in seiner Gegenwart eröffnet worden und die eventuelle Verhängung einer Strafe wäre von dessen Ausgang abhängig gewesen. Nach dem Urteil des Militärgerichts wurde gegen ihn weder in Frankreich noch in Algerien ein weiteres Strafverfahren eingeleitet.

LG Regensburg hat Zweifel an Rechtmäßigkeit eines neuen Strafverfahrens

Im Jahr 2002 erhob die Staatsanwaltschaft Regensburg gegen Bourquain in Deutschland Anklage wegen der in Algerien begangenen Straftat. Zur Zeit der Einleitung des neuen Prozesses in Deutschland konnte die 1961 verhängte Strafe in Frankreich nicht vollstreckt werden, da sie zum einen verjährt war und das Land zum anderen ein Amnestiegesetz für die Ereignisse in Algerien erlassen hatte. Das LG Regensburg hatte allerdings Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des neuen Strafverfahrens und ersuchte den EuGH, sich zur Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung im Schengen-Raum zu äußern.

Hintergrund: Verbot der Doppelbestrafung

Nach dem Verbot der Doppelbestrafung im Schengen-Raum ist es untersagt, dass eine Person, die in einem Staat des Schengen-Raums rechtskräftig abgeurteilt wurde, wegen derselben Tat in einem anderen Staat verfolgt wird, insbesondere dann, wenn die Sanktion nicht mehr vollstreckt werden kann. In seinem Urteil vom 11.12.2008 stellt der EuGH fest, dass das Verbot der doppelten Verurteilung wegen derselben Tat auch im Fall einer Verurteilung gilt, die wegen verfahrensrechtlicher Besonderheiten nie unmittelbar vollstreckt werden konnte. Denn grundsätzlich könne auch eine Verurteilung in Abwesenheit ein Verfahrenshindernis für die Eröffnung eines neuen Strafprozesses wegen derselben Tat darstellen. Nach den Feststellungen des EuGH ist das 1961 in Abwesenheit des Betroffenen verkündete Urteil rechtskräftig, auch wenn die Strafe angesichts der verfahrensrechtlichen Verpflichtung, im Fall des Wiederauftauchens des Verurteilten einen neuen Prozess zu eröffnen, nicht unmittelbar vollstreckt habe werden können.

Keine Einschränkung der Freizügikeit wegen verfahrensrechtlicher Besonderheiten einzelner Mitgliedsstaaten

In der vorliegenden Rechtssache, in der feststehe, dass die verhängte Strafe 2002, als das zweite Strafverfahren in Deutschland eingeleitet wurde, nicht mehr vollstreckbar war, stünde es im Widerspruch zu einer effektiven Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung, seine Anwendung allein aufgrund von Besonderheiten des französischen Strafverfahrens auszuschließen, die die Vollstreckung der Strafe von einer neuen Verurteilung in Gegenwart des Angeklagten abhängig machten. Folglich gelangt der EuGH zu dem Schluss, dass das Verbot der doppelten Verurteilung wegen derselben Tat auch auf ein Strafverfahren Anwendung findet, das in einem Vertragsstaat wegen einer Tat eingeleitet wird, für die der Angeklagte bereits in einem anderen Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Dies gelte auch dann, wenn die Strafe, zu der verurteilt wurde, nach dem Recht des Urteilsstaats wegen verfahrensrechtlicher Besonderheiten nie unmittelbar vollstreckt werden habe können.

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