Opel verschiebt Zahlung der Betriebsrente

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.12.2008
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtBetriebsrenteOpel2|5648 Aufrufe

Die Firma Opel will im kommenden Jahr einen Betrag von 20 bis 30 Mio. Euro einsparen, indem sie die Zahlung der Betriebsrenten vom Monatsanfang auf das Monatsende verschiebt. Das berichtet die Westdeutsche Allgemeine Zeitung. In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 soll der Auszahlungstermin der Renten jeweils um etwa eine Woche verschoben werden (auf den 9.1., 16.2., 23.3.2009). Ab April 2009 soll die Zahlung dann immer erst am Monatsende erfolgen. Von der Umstellung betroffen sind rund 40.000 ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von Opel Betriebsrenten beziehen.

Nach der Rechtsprechung des BAG sind Betriebsrenten wie Arbeitsentgelt nur nachschüssig fällig (§ 614 BGB). Die Umstellung des Zahlungstermins vom Monatsanfang auf das Monatsende ist grundsätzlich zulässig; allerdings hatte der Arbeitgeber in dem vom BAG seinerzeit entschiedenen Fall die Umstellung über ein ganzes Jahr gestreckt (BAG vom 23.9.1997, NZA 1998, 541).

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2 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,

wie sähe die umgekehrte Situation aus? Der ArbG würde die Zahlung der bislang am Monatsende bezogenen Rente auf den 3. Werktag des folgenden Monats verschieben. 2 Jahre zuvor hatte der ArbG den Zeitpunkt für die Gehaltszahlungen der aktuellen Belegschaft in gleicher Weise angepasst. Der Grund für die Rentenanpassung läge darin, dass sich dadurch die Unternehmenskennzahlen und damit der cash flow verbesserten.

 

Unter Berücksichtigung des o.g. Urteils müsste man doch wie folgt argumentieren:

 

Die Änderung des Auszahlungszeitpunktes bei den aktuellen Arbeitnehmern diente der teilweisen Verbesserung des cash flow. Für die Wirksamkeit spricht ein praktisches Interesse des Arbeitgebers an der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Rentnern. Für Arbeitnehmer konnte der Auszahlungszeitpunkt durch Dienstvereinbarung neu geregelt werden. Gegen die Wirksamkeit dieser Umstellung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Deshalb ist auch das Interesse der Beklagten, aus Gründen der praktischen Handhabung Löhne und Renten zum gleichen Zeitpunkt auszuzahlen, anzuerkennen. Die Interessen der Rentner werden nur in geringem Maße beeinträchtigt. Die Höhe der Versorgungszahlung ist gleichgeblieben. Eine lediglich 3 Tage später bezogene Rente (Zinsen bei einer Rente von 3.000 € (fitkiv) belaufen sich auf 0, 77 €) macht sich nicht bemerkbar.

 

Sehen Sie das auch so?

 

 

Hier könnten die Nachteile der Rentner deutlich überwiegen. Es geht ja nicht allein um den Zinsertrag (der ist in der Tat vernachlässigbar), sondern auch für sie um das cash-flow. Viele Forderungen müssen zum Monatsbeginn beglichen werden (Versicherungen etc.), und selbst mit der Miete wird es knapp, wenn die Rente erst am gleichen Tag kommt, an dem die Miete fällig ist.

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