Gegenäußerung der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Beratungshilferechts liegt vor

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.12.2008
Rechtsgebiete: BeratungshilfeVergütungs- und Kostenrecht1|2449 Aufrufe

Die Bundesregierung hat zum Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Änderung des Beratungshilferechts Stellung genommen. Zu Recht wurden Bedenken gegen die im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Änderungen des anwaltlichen Vergütungsrechts erhoben, so soll nach dem Gesetzesentwurf des Bundesrates die Vergütung des Rechtsanwalts für Beratungshilfe durch Vertretung aus der Staatskasse - die ohnehin bei Weitem nicht kostendeckend ist - von 70 Euro auf 60 Euro gesenkt werden, zugleich soll aber der Rechtsuchende in diesen Fällen eine neue, zusätzliche Eigenbeteiligung i.H. von 20 Euro an den Rechtsanwalt zahlen. Die Bundesregierung weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass zum einen die ohnehin geringe staatliche Beratungshilfevergütung, die der Anwaltschaft aus sozialpolitischen Gründen im öffentlichen Interesse zugemutet wird, nicht noch abgesenkt werden solle, zudem würde die vorgesehene Zahlungsverpflichtung des Rechtsuchenden bei einem Empfänger von Sozialhilfeleistungen in einem Monat mit rechtlichem Beratungsbedarf fast 10 % des verfügbaren Monatseinkommens aufzehren (BT-Drucks. 16/10997).

 

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"Die Bundesregierung weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass zum einen die ohnehin geringe staatliche Beratungshilfevergütung, die der Anwaltschaft aus sozialpolitischen Gründen im öffentlichen Interesse zugemutet wird, nicht noch abgesenkt werden solle, zudem würde die vorgesehene Zahlungsverpflichtung des Rechtsuchenden bei einem Empfänger von Sozialhilfeleistungen in einem Monat mit rechtlichem Beratungsbedarf fast 10 % des verfügbaren Monatseinkommens aufzehren."

Die Vergütung als solche ist ja keine "Zumutung", sondern die Pflicht zur Übernahme derartiger Mandate unter Verzicht auf eine angemessene Vergütung.

Eine Zumutung stellt weiter die restriktive Bewilligungspraxis der Rechtspfleger dar, der nur durch konsequentes Vorgehen auf Seiten der Anwaltschaft begegnet werden kann. Entweder wird vor Mandatsannahme und Einstieg in den Fall ein Vorschuss bezahlt oder ein Beratungshilfeschein vorgelegt, oder der potentielle Mandant muss unverrichteter Dinge davon gehen.

Mir persönlich sind allerdings Mandanten zehnmal lieber, die ihre Armut offen bekennen, als diejenigen, die solange den dicken Max markieren bis es ans Zahlen geht.

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