BVerfG: Kosmetik nicht nur für weibliche Gefangene !

Universitätsprofessor für öffentliches Recht
03.12.2008, 13:19 UhrIn einer Justizvollzugsanstalt, in der unterschiedlich Hafthäuser für männliche und weibliche Gefangene bestehen, durften die weiblichen Gefangenen, nicht aber die männlichen, von ihrem Eigengeld monatlich für 30 Euro telefonieren und für 25 Euro Kosmetika einkaufen (vg. § 47 StVollzG). Der Antrag eines männlichen Gefangenen, ihm dasselbe zu gestatten, wurde abgelehnt. Seine Rechtsschutzbegehren war zunächst erfolglos, das BVerfG half ihm mit einem Kammerbeschluss vom 7. November 2008 - 2 BvR 1870/07 (s. Pressemitteilung).
Hinsichtlich des Kosmetikeinkaufs lag nach Auffassung des Landgerichts eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vor, da es sich aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Männern und Frauen nicht um einen im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt handele. Die Kammer akzeptierte diese Begründung zu Recht nicht. Mit dieser Begründung wird für eine Ungleichbehandlung an das Geschlecht angeknüpft. Dies ist wegen Art. 3 Abs. 3 GG nur verfassungsgemäß zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind oder durch eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimiert sind. Geschlechtsbezogene Zuschreibungen, die allenfalls als statistische eine Berechtigung haben mögen (Geschlechterstereotype), und tradierte Rollenerwartungen können danach zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen.
Zur Begründung der Unterschiede beim Telefonieren berief man sich darauf, dass bei dem Hafthaus der Männer kein frei zugänglicher Apparat bestünde und man die Männer auch nicht ohne Beobachtung telefonieren lassen könne. Auch diese Begründung hielt der Überprüfung nicht stand (Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG - Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung an das Landgericht). Für das Maß an Einschränkungen der Lebensumstände, das Gefangene hinzunehmen haben, kann auch die Ausstattung des jeweiligen Anstaltsgebäudes von Bedeutung sein. Es könne aber nicht im freien Belieben der Justizvollzugsanstalten stehen, eine spezifische faktische Benachteiligung von Frauen und Männern im Haftvollzug dadurch herbeizuführen, dass deren Unterbringungseinrichtungen unterschiedlich ausgestattet und an diesen Unterschied der Ausstattung sodann Unterschiede der sonstigen Behandlung geknüpft werden. Ein zusätzlicher Überwachungsbedarf, können zwar eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sei aber nicht ausreichend vorgetragen worden.
Man kann dem Landgericht nur dankbar sein. So einen schönen Ausbildungsfall zu Art. 3 Abs. 3 GG hätte man sich selbst kaum ausdenken können. Ob die Begründung hinsichtlich des Telefonapparats mit dem Obersatz so ganz harmonisiert, kann man allerdings in Frage stellen. Der zusätzliche Überwachungsbedarf müsste sich danach ein Verfassungsgut stützen können. Die Funktionsfähigkeit der Strafvollzugsanstalt als "Verfassungsgut" ist schon in dieser Form etwas grenzwertig.
Schlagwörter: Geschlechtsspezifische Benachteiligung, Gleichheitssatz, Strafvollzug Geschlechterbenachteiligung
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Kommentare
Kommentare:
04.12.2008, 00:32 Uhr
Bedauerlicherweise muss man als Mann erst inhaftiert werden, um in diesem Land so etwas wie Gleichberechtigung zu erfahren. Beim Thema Wehrpflicht findet sich stets irgendeine Klitsche, die das bestehende Unrecht höchstrichterlich legitimiert.
04.12.2008, 09:19 Uhr
Hinkt der Vergleich nicht doch ein bißchen? Hinsichtlich der Wehrpflicht besteht doch eine Sonderregelung mit Art. 12a GG.
04.12.2008, 19:38 Uhr
Ahja? Hinkt nicht vielmehr der Verweis auf Art. 12a GG, der unmittelbar im Widerspruch zu Art. 3 GG (2,3) steht?
04.12.2008, 21:02 Uhr
Ich fürchte nicht - Art. 12a GG und Art. 3 GG sind gleichrangig - Art. 3 Abs. 2, 3 GG sind nicht in der Lage, dem Art. 12a GG die Wirkung zu nehmen. Es gab mal nach dem Krieg eine Diskussion über "überpositves Verfassungsrecht" = Naturrecht, aber den Art. 12a GG als natrrechtswidrig zu erklären ist doch ein bißchen weit hergeholt - ich glaube daher, dass der Verweis auf Art. 12a GG doch korrekt war.
05.12.2008, 00:44 Uhr
Die genannten Artikel sind vielleicht für Rechtswissenschaftler gleichrangig, alle übrigen Menschen mit entwickeltem Rechtsempfinden dürften Art. 3 GG hingegen als ein übergeordnetes Gleichheitsgebot nach Art eines fundamentalen Rechtsgrundsatzes erkennen. Dass Rechtswissenschaftler eine Legitimation für alles finden, war mir bereits vorher bekannt. Die Rechtsgrundsätze wurden jedoch vom Rechtsempfinden des Menschen hervorgebracht, und nicht etwa umgekehrt. Ich wüsste auch nicht, was es inhaltlich an meiner Aussage zu bemängeln oder als "weit hergeholt" zu bezeichnen gäbe; bis jetzt haben Sie zur faktischen Ungleichbehandlung von Mann und Frau mit der einseitigen Verpflichtung von Männern zur Verrichtung von Zwangsdiensten nichts substanzielles vorgetragen. Falls sich Ihre Position auf den Hinweis der grundgesetzlichen Implementierung dieser Ungleichbehandlung erschöpft, konnten Sie mir leider nichts neues mitteilen. Vermutlich reden wir aneinander vorbei, da sie meine Formulierung über "bestehendes Unrecht" in erlernter Weise auslegen. Mir ging es jedoch nicht um einen juristischen Terminus, sondern um ursprüngliches, inneliegendes und für jedermann offensichtliches Unrecht.
05.12.2008, 20:08 Uhr
@ libertine:
Ich finde es immer interessant, Leute zu treffen, die von sich so viel halten, dass sie sich anmaßen, ihre Privatmeinung für absolut verbindlich bezüglich der objektiven Feststellung von Recht und Unrecht halten.
Wenn ein juristische Ausbildung Vorteile für die Persönlichkeitsentwicklung hat, dann sicherlich den, dass man schnell bemerkt, dass das, was für jemanden selbst geradezu offensichtlich ist, von anderen nicht zwangsläufig geteilt wird.
Das hilft zumindest gegen unsprüngliche, inneliegende und für jedermann offensichtliche Blasiertheit.
Was die Sache angeht: Haben sie schon mal Art. 12a Abs. 4 GG gelesen? Auch Frauen unterliegen im Spannungs- und Verteidigungsfall einer Dienstpflicht, sie ist nur anders geartet als die Wehrpflicht der Männer. Darauf wird mir in entsprechenden Diskussionen viel zu wenig eingegangen.
Es existieren im Arbeitssicherstellungsgesetz auch bereits für Spannungs- und Verteidigungsfall Regeln zur Erfassung und im Bedarfsfalle Einziehung der lazarettdienstfähigen Frauen. Insofern finde ich eine Ungleichbehandlung - selbst wenn man wie Sie die eigene Meinung über jeden Verfassungssystematik stellt - für nicht gegeben.
05.12.2008, 20:22 Uhr
zu libertine
Meine Hinweis sollte sich tatsächlich weitgehend auf die grundgesetzlichen Implementierung der Ungleichbehandlung erschöpften. Ich könnte jetzt anfangen, die Verfassungsnorm zu verteidigen - es gibt tatsächlich eine Reihe von Gründen, weshalb der Verfassungsgeber nicht willkürlich gehandelt hat, als er Art. 12a GG einfügte - und auch die Grenzen von Art. 79 Abs. 3 GG nicht verletzte - aber das möchte ich nicht - denn selbst wenn es diese Gründe nicht gäbe, wäre das Ergebnis gleich.
Rechtswissenschaft ist nun mal ein Wissenschaft, in der man sich Normen unterordnet und ganz besonders Verfassungsnormen. Auf längere Sicht ist der Gewinn enorm, mag man auch mit der ein oder anderen Norm nicht glücklich sein.
05.12.2008, 23:48 Uhr
Hallo, rufender Student, probier es mal mit sportlicher Gelassenheit, auch wenn du das Gefühl hast, jemand hätte dein Spielzeug getreten. Rhetorisch musst du allerdings noch drauflegen. Schließlich geht es um exakt die alltägliche und systematische Ungleichbehandlung von Mann und Frau, die du mit deinem Ausnahmeszenario nebelkerzenartig zu verschleiern versuchst. Das sollte dir allerdings bereits beim Schreiben aufgegangen sein. Zumindest für die anvisierte Persönlichkeitsentwicklung wünsche ich viel Erfolg. Insbesondere bei der Wahrung einer gewissen emotionalen Distanz zum Diskussionsgeschehen sehe ich Bedarf, aber auch deine persönlichen Diffamierungsversuche sollten eine Spur subtiler werden; allzu kunstvolle und mit Werturteilen gespickte Verdrehungen fallen leicht auf den Ausrufer zurück.
Dennoch ein schönes Wochenende.
Pardon, Herr Wolff, Sie sehen, es geht mit der Diskussion bergab, was natürlich meine Schuld ist, da mich Sakralsprache gänzlich unbeeindruckt lässt. :)
Da wir auf keinen grünen Zweig kommen werden, beende ich meine Anwesenheit hier. Ich kam ohnehin nur durch puren Zufall (wenn man JuraBlogs so nennen will) hierher und dachte mir, mal ganz blasiert meine Meinung kundzutun, dass die Gleichheit des Menschen ohne jeden ernsthaften Zweifel über der einseitigen, geschlechterspezifischen und diskriminierenden Zuweisung von Zwangsdiensten steht.
Somit ist alles gesagt.
In diesem Sinne
05.12.2008, 23:56 Uhr
Sakralsprache? Wo?
Gewisse emotionale Distanz zum Diskussionsgeschehen wäre schön, das ist wahr, aber dann doch wohl von allen.
10.12.2008, 00:30 Uhr
Hallo,
ich denke zwar nicht, dass es den Männern primär um die Kosmetik ging, finde den Schritt aber prinzipiell in Ordnung. Auch männliche Knackis sollten ein Recht auf Körperpflege haben.
Viele Grüße,
Sandra
11.12.2008, 14:59 Uhr
Da schliesse ich mich Sandra an. Warum sollten die männlichen Gefangenen nicht das gleich Recht haben?
Grüsse
18.02.2009, 13:30 Uhr
Ich bin auch Sandras Meinung!