Zurechnung von Anwaltsverschulden bei verspäteter Kündigungsschutzklage vor der Klärung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 01.12.2008

In der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist seit jeher umstritten, ob der Arbeitnehmer sich bei Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss. Die wohl h.M. bejaht die – zumindest entsprechende – Anwendung von § 85 Abs. 2 ZPO (etwa LAG Köln vom 10. 3. 2006 – 3 Ta 47/06, NZA-RR 2006, 319), während beispielsweise das LAG Niedersachsen der Auffassung ist, dass in Ermangelung eines vor Klageerhebung bestehenden Prozessrechtsverhältnisses eine Verschuldenszurechnung nicht in Betracht komme (LAG Niedersachsen vom 28. 1. 2003 – 5 Ta 507/02, NZA-RR 2004, 17). Bislang scheiterte eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung daran, dass für das Verfahren der nachträglichen Klagezulassung (§ 5 KSchG) die dritte Instanz nicht eröffnet war. Infolge der Novellierung des ArbGG zum 1.4.2008 (BeckBlog vom 31.3.2008) hat nun das BAG in der kommenden Woche erstmals die Gelegenheit, für eine bundeseinheitliche Handhabung zu sorgen (2 AZR 472/08, Termin: 11.12.2008).

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