"Mord verjährt nie; dazu muss das Prozessrecht passen" - Nochmals zur Bundesratsinitiative zur Reform des Wiederaufnahmerechts

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 24.11.2008

Zum Hintergrund

Vor 15 Jahren wurde eine Mutter von drei Kindern in einer Düsseldorfer Videothek mit einem Paketklebeband erstickt. Der Tatverdächtige wurde mangels Beweisen rechtskräftig freigesprochen. Der Witwer hat bis heute die Tat nicht verarbeitet. Im Jahr 2006 konnten allerdings DNA-Spuren auf dem Klebeband den Tatverdächtigen zugeordnet werden (näher Jürgen Dahlkamp im SPIEGEL Nr. 47 vom 17.11.2008 S. 94 ff). Ein Wiederaufnahmegrund zuungunsten des Freigesprochenen nach § 362  StPO bildet dieser Umstand jedoch nicht. Schon einmal wurde auf die Problematik im Blog hingewiesen.

 

BR-Drs 16/7957

Deshalb brachte die nordrhein-westfälische Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter  eine entsprechende Bundesratsinitiative auf den Weg: "Mord verjährt nie; dazu muss auch das Prozessrecht passen."

Das Problem

Den Grundsatz der Einmaligkeit des rechtskräftigen Urteils (ne bis in idem) enthält Art. 103 Abs. 2 GG. Die ein grundrechtsgleiches Recht enthaltende Regelung (BVerfGE 9, 89, 96) umfasst aber nur die eine Seite: Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Der Grundsatz geht aber weiter, weil auch der Freigesprochene nicht noch einmal vor Gericht gestellt werden darf. Durchbrochen wird der Grundsatz allerdings durch § 362 StPO . Die h.M. begründet dies mit immanenten Schranken der verfassungsrechtlichen Regelung als Rechtfertigungsgrund für die Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils zum Nachteil des Angeklagten (BVerfGE 3, 248, 251 ff). Der Begründungsansatz dafür und die Einzelheiten sind bis heute allerdings erstaunlich unklar (näher KMR/Eschelbach StPO § 362 Rn. 46 ff). Weiterhin: Kann das Wiederaufnahmerecht konkret bezogen auf den geschilderten Einzelfall rückwirkend geändert werden? Wenn nicht, bliebe dem Witwer als letzte Möglichkeit eine Schadenersatzklage wegen der erlittenen Folgen gegen den Tatverdächtigen. Der deliktische Anspruch ist zumindest noch nicht verjährt.

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1 Kommentar

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Dass ein Mord ungesühnt bleibt, ist besonders tragisch. Die Frage ist aber, ob bei anderen schweren Straftaten, etwa bei einer Vergewaltigung mit schweren physischen Verletzungen und schwerer Traumatisierung des Opfers, nicht zumindest tendenziell dasselbe gelten müsste. Also ist von vornherein die Beschränkung der Wiederaufnahme zuungunsten Verurteilter auf Mordtaten zumindest erklärungsbedürftig und sie steht späteren Weiterungen nicht entgegen, wenn denn die Hürde des Art.103 Abs.3 GG überwunden werden kann. Das fällt - auch bei Beschränkung auf Mord - schwer, weil Art. 103 Abs. 3 GG nicht nur ein Doppelbestrafungsverbot, sondern unausgesprochen auch ein Doppelverfolgungsverbot aufstellt und der Wortlaut der Verfassungsnorm gar keine Schranke kennt. § 362 StPO bisheriger Fassung ist trotz Unvereinbarkeit schon dieser Fassung mit dem Wortlaut des Art. 103 Abs. 3 GG überhaupt nur als vorkonstitutionelles Recht hingenommen worden. Worin nun aber eine weiter gehende unausgesprochene Schranke des Prozessgrundrechts auf "ne bis in idem" bestehen soll, wenn es eine solche gibt, ist ungeklärt. Dies müsste vor einer Gesetzesänderung überprüft werden. Problematisch sindan einer Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des rechtskräftig Freigesprochenen wäre danach die Geltung des Legalitätsprinzips für das Ingangsetzen eines Aditionsverfahrens (wann, durch wen und unter welchen Voraussetzungen soll es geschehen?) und der konkrete Anlass für diesen Eingriff in das "Recht in Ruhe gelassen zu werden". Der Entwurf suggeriert mit dem Hinweis auf die DNA-Analyse, dass es neue technische Methoden geben kann, die eine gleichsam sichere (Vor-) Überzeugung von der Täterschaft und der Tatschuld im Sinne des Mordtatbestands vermitteln. Damit wird übersehen, dass etwa eine DNA-Analyse nur eine Spurenzuordnung zu einer Person gestattet, aber nichts über den Handlungsablauf besagt, der zur Spurenantragung geführt hat, erst recht nicht über das "Tatgeschehen". Es ist also nur ein Einzelindiz, kein "sicherer" Beweis für einen ggf. komplexen Geschehensablauf. Hatten etwa Mittäter gehandelt, dann bleibt offen, ob einer davon durch Exzess den Mordtatbestand erfüllt hat, während die anderen mangels Zurechnung des Exzesses aber nicht. Gegen wen soll dann das Verfahren wiederaufnagenommen werden? Der Richter, der schon im Aditionsverfahren ausspricht, es sei sicher von der Möglichkeit der künftigen Mordverurteilung auszugehen, weshalb das Verfahren wiederaufzunehmen sei, setzt sich damit - viel mehr als ein das Hauptverfahren im Erstumlauf eröffnender Richter - der Besorgnis der Befangenheit aus. Die Wiederaufnahmeidee des Gesetzentwurfes passt damit nicht zum bisherigen Verfahrensrecht. Es sind deshalb noch viel weiter gehende Überlegungen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit und zur näheren Ausgestaltung des Verfahrens über die Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen wegen neuer technischer Beweise erforderlich. Unklar bleibt nämlich auch die Abgrenzung der Beweiskategorie. Sollen künftige neue Erkenntnisse der Hirnforschung auch berücksichtigt werden? Ist schon eine Verbesserung der Aussagepsychologie ausreichend? Kommt nun doch der "Lügendetektor" in der einen oder anderen Version im Wortsinne seiner Bezeichnung zum Durchbruch? Das alles weckt, ungeachtet der besonderen Tragik des Anlassfalles, Bedenken gegen die Praktikabilität des Gesetzentwurfs.

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