Vergütungsfestsetzungsverfahren trotz umstrittener Einigungsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.11.2008

Dass es durchaus empfehlenswert ist, als Anwalt im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG nicht vorschnell die „Flinte ins Korn zu werfen" wenn Einwendungen des Mandanten vorgebracht werden, zeigt der Beschluss des Kammergerichts vom 07.10.2008, Aktenzeichen 5 W 318/07. In dem der Entscheidung des Kammergerichts zu Grunde liegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren waren die Voraussetzungen einer Einigungsgebühr streitig. Das Kammergericht hat die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr als Einwendungen bewertet, die ihren Grund im Gebührenrecht haben und daher einer Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG nicht entgegenstehen. Eine Einigungsgebühr könne schon dann festgesetzt werden, und zwar auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren, wenn ihre Voraussetzungen glaubhaft gemacht, also überwiegend wahrscheinlich im Sinne des § 294 ZPO seien.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen