Unwirksame Einspruchsrücknahme und ihre Folgen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 13.11.2008

Manchmal kommen schon eigenartige Fehler im OWi-Verfahren vor. Ein Anwalt hat mich neulich interviewen wollen, wie ich folgenden Fall sehe: Er hatte zunächst gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, diesen dann aber vor der Hauptverhandlung zurückgenommen. Was übersehen wurde: Er hatte gar keine Vollmacht, also insbesondere nicht für Rechtsmittelrücknahmen. Was nun aber, wenn der Betroffene im Laufe der Vollstreckung trotz nicht rechtskräftigen Bußgeldbescheides zahlt? Ist die Zahlung dann vielleicht als Rücknahme des Einspruchs oder auch als "Genehmigung" der Rechtsmittelrücknahme auszulegen? Normalerweise reicht ja die Zahlung nicht als Rücknahmeerklärung hinsichtlich des Einspruchs. 

Mich würde hier doch mal die Meinung der Blogleser interessieren! Kann der Betroffene sein einmal gezahltes Geld wohl zurückbekommen?

 

Für Beckonline-Kunden: Bohnert zur Einspruchsrücknahme

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6 Kommentare

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Ich bin der Auffassung, dass in Form der allgemeinen Leistungsklage, da keine andere Klageart in Frage kommt, das bezahlte Bußgeld zurückgefordert werden kann. Inzident müsste überprüft werden, ob ein Rechtsanspruch auf die Zahlung bestand.

Wenn der Einspruch nicht wirksam zurückgenommen worden ist, so kann der Bescheid nicht auf einer rechtkräftigen Entscheidung beruht haben, was erforderlich gewesen wäre.

Die viel interessantere Frage ist jedoch, ob die Zahlung als Einverständis gewertet werden kann. Wenn die Einspruchsrücknahme ohne Vollmacht trotz der Kenntnis des Betroffenen nicht wirksam sein soll, so dürfte eigentlich die Zahlung auch nicht als Einverständis oder Bestätigung der Einspruchsrücknahme gewertet werden dürfen.

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Ich würde eher dahin tendieren, dass die Umstände bei Zahlung auf einen Bußgeldbescheid nach Rücknahmeerklärung durch den Verteidiger und Zahlungsaufforderung für eine Rücknahme des Einspruchs durch den Betroffenen oder eine Genehmigung der unwirksamen Rücknahme (des Anwalts) sprechen.

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Was genau meinen Sie denn mit "hatte gar keine Vollmacht"?

Wenn der Adressat des Owi-Bescheides zum Anwalt geht und sagt "mach was", sollte das doch eine konkludente Bevollmächtigung sein. Die Stellung des Verteidigers ist m. W. nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig.

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das ist ja so: Der Verteidiger kann Rechtsmittel aus eigenem Recht einlegen (ohne das eine schriftliche Vollmacht vorliegt). Er kann Rechtsmittel aber nur zurücknehmen, wenn er hierfür eine ausdrückliche Ermächtigung hat (§ 302 Abs. 2 StPO). Wegen § 67 Abs. 1 S.2. OWiG gilt das auch für den Einspruch. Selbst wenn also nur eine normale Bevollmächtigung als Verteidiger schriftlich eingereicht wird, reicht diese noch nicht für die Rücknahme. In den üblichen Vollmachten ist die Rechtsmittelrücknahme daher auch immer enthalten. Wer aber nur eine einfache Verteidigervollmacht nutzt, hat den Zusatz vielleicht nicht drin - erst Recht natürlich nicht der, der gar keine Vollmacht einreicht.

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Wenn die Zahlung als eine Genehmigung der unwirksamen Rücknahme gewertet werden könnte, so könnte man den Fall doch theoretisch weiterspinnen und folgende Frage aufwerfen.
Wenn ein Fahrverbot zugleich verhängt wird und hierneben ein Bußgeld, dann muss die Zahlung des Bußgeldes doch immer zu einer Genehmigung der unwirksamen Einspruchsrücknahme führen. Denn es wird immer der Fall sein, dass nach der unwirksamen Rücknahme, noch bevor z.B. die Verfolgungsverjährung eintritt, die Behörde um Zahlung bitten wird.

oder irre ich mich?

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