Ist Einlegen Versenden?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.11.2008

Auch vergleichsweise geringe Kostenbeträge können juristisch durchaus Probleme aufwerfen. Dies gilt beispielsweise für die Aktenversendungspauschale. Abgesehen von der Frage, ob sie dem Anwalt vom Mandanten gesondert zu erstatten ist und wer denn überhaupt Schuldner der Staatskasse dieser Aktenversendungspauschale ist, ist noch ein dritter Problembereich von Interesse, nämlich die Frage, ob die Aktenversendungspauschale auch dann anfällt, wenn die Akte lediglich in das Gerichtsfach des Anwalts eingelegt wird. Nach dem AG Frankfurt am Main - Beschluss vom 09.09.2008, Aktenzeichen 942 OWi 43/08 - führt die Zuleitung einer Bußgeldakte über das Gerichtsfach nicht zu einer Aktenversendungspauschale. Mit der Pauschale sollen allein die Aufwendungen abgegolten werden, die im Falle des Versendens einer Akte zusätzlich entstehen. Solche Aufwendungen entstünden etwa dadurch, dass Akteneinsicht an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle gewünscht wird und dadurch Versendungen durch die Post oder andere Versender notwendig werden, die für den Versender Portokosten nach sich ziehen. Solche Kosten entstehen nicht, wenn die Übermittlung der Akten durch Einlegen in das Gerichtsfach des Rechtsanwalts an demselben Ort, an dem sich auch die Verwaltungsbehörde befindet, erfolgt.

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4 Kommentare

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Dies sollte seit der Neufassung der Nr. 9003 KV GKG zum 01.08.2013 im Zuge der Gebührenrechtsnovelle geklärt sein, -Einlegen ist nicht Versenden.

Mit der Pauschale ist der Ersatz "barer Auslagen" gemeint, Rechtsausschuss, BT-Drucks. 17/13537, S.267,268.

Das ist aber mancherorts nicht durchgedrungen. Auf Übersendung der eingehenden Entscheidung des OLG Koblenz vom 20.03.2014 -AnwBl. 2014, 657- teilt mir die StA Paderborn mit, "dass es -nach Rücksprache mit dem Bezirksrevisor beim Landgericht Paderborn - im OLG-Bezirk Hamm bei der bisherigen Praxis (Zahlung der Aktenversendungspauschale) bleibt".

Na denn!  (Erinnerung ist eingelegt)

Auf Beschwerde beim Justizministerium Düss. teilt mir der Präs.LG mit, dass es eine Bezirksrevisoren-Dienstbesprechung auf Landesebene NRW gegeben habe, die Übereinstimmung darin erzielt habe, dass
"- eine solche Versendung nur dann vorliegt, wenn die Akte das jeweilige Gebäude verlässt und
- es nicht darauf ankommt, ob die Versendung durch die Post, einen anderen Dienstleister oder durch ein Dienst-Kfz erfolgt..."

Eine Bezugnahme darauf, dass das Gesetz die Entstehung von (baren) Auslagen fordert, ist nicht enthalten, ebenso nicht eine solche auf die Entscheidung OLG Koblenz und deren Grundsätze.
Der Präs. LG hält diese Rechtsansicht für vertretbar, da die Akte von der StA an mich versandt worden sei. Tatsächlich habe ich sie aus dem Gerichtsfach abgeholt.
Welche Kompetenzen eine Dienstbesprechung der Landes-Bezirksrevisoren sich beimißt, ist ebenfalls unbekannt.

Hier scheint sich mir eine Revolte der NRW-Bezirksrevisoren gegen Bundesrecht anzubahnen.
Nun muss das zuständige AG über die Erinnerung entscheiden.

Inzwischen hat das zust. AG Brakel mit bemerkenswerter Klarheit den Kostenansatz aufgehoben: "... Der bloße justizinterne Verwaltungsaufwand ist hiervon nicht umfasst. Auch etwaige Benzinkosten ... sind nicht umfasst. Es dürfte bereits fraglich sein, ob die zusätzliche Mitnahme der ...Akte anlässlich des Transports zahlreicher anderer Akten überhaupt zu einem messbaren Mehrverbrauch an Benzin geführt hat.
Jedenfalls handelt es sich aber beim Benzinverbrauch schon nicht um eine bare Auslage.
Nach allgemeinem Wortverständnis fallen hierunter lediglich Geldzahlungen.
Auch der Gesetzgeber unterscheidet z.B. in § 5 Abs. 2 S. 1 JVEG bei Fahrtkosten zwischen Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abgeltung des Fahrzeugs einerseits sowie baren Auslagen wie Parkentgelten andererseits.
Dass der Dienstwagen allein für den hier gegenständlichen Transport betankt wurde, schließt das Gericht aus."
Sodann:
"Die Beschwerde wird gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassen. Denn angesichts der Tatsache, dass die nordrhein-westfälischen Bezirksrevisoren einheitlich für die hier angewendete Form der Aktenübersendung die Akteneinsichtspauschale fordern, dürfte der Sache grundsätzliche Bedeutung zufallen." (AG Brakel, 11 Gs -...- 91/14)
Die Pressestelle des LG hat erklärt, es sei noch nicht klar, ob das Rechtsmittel eingelegt wird.
Vor allem auf die evtl. Begründung darf man gespannt sein angesichts der klaren Äußerung des Gesetzgebers, im ersten posting zitiert.
Welche Folgerungen dies gegenüber den Auftraggebern hat, die die Pauschale bislang reibungslos erstattet hatten, bleibt abzuwarten.

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