Zwölf Bundesländer regeln Vollzug der Untersuchungshaft neu

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 05.11.2008

Die Thüringer Justizministerin Marion Walsmann (CDU) und die Berliner Justizsenatorin Gisela von der Aue (SPD) haben am 03.11.2008 in Berlin den Entwurf eines Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vorgestellt. Kernpunkte sind die Unterbringung der Untersuchungshäftlinge sowie die Möglichkeit, während der U-Haft zu arbeiten. Der Entwurf wurde von insgesamt zwölf Ländern erarbeitet und soll die Untersuchungshaftvollzugsordnung ersetzen.

Hintergrund

Die Änderungen gehen auf eine veränderte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusreform zurück. Den Bundesländern steht danach die Regelungskompetenz für das «Wie» zu, also für den Vollzug von U-Haft. Der Bund hat dagegen weiterhin die Gesetzgebungszuständigkeit für das «Ob». Außerdem kann er auch solche Regelungen treffen, die zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr erforderlich sind. Bislang werden beide Bereiche in der Strafprozessordnung (StPO) und der sie konkretisierenden Untersuchungshaftvollzugsordnung - einer Verwaltungsanordnung der Länder - einheitlich geregelt. Die veränderte Kompetenzlage macht nun eine klare Trennung beider Bereiche erforderlich. Auf Länderebene haben daher insgesamt zwölf Bundesländer für ihren Zuständigkeitsbereich einen Entwurf für ein Untersuchungshaftvollzugsgesetz erarbeitet. Er soll die bisherige Untersuchungshaftvollzugsordnung ersetzen.

Gleichstellung von Straf- und Untersuchungsgefangenen

Kernbestandteile des Entwurfs sind die Einzelunterbringung der Gefangenen, die Umsetzung des Trennungsgebotes und die Regelungen zum Kontakt mit der Außenwelt. Die Untersuchungshaft von jungen Gefangenen wird gesondert geregelt. Ihr Vollzug soll erzieherisch gestaltet werden. Konsequent aufgehoben wurde auch die bislang bestehende Schlechterstellung vieler Untersuchungsgefangener gegenüber Strafgefangenen. So ist etwa vorgesehen, dass auch Untersuchungsgefangene arbeiten dürfen. Das Entgelt soll sich an dem der Strafgefangenen orientieren.

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