EU-Beihilfenrecht und FinanzmarktkriseInhalt abgleichen

Experte: Dr. Ludger Giesberts, LL.M.

Rechtsanwalt

04.11.2008, 17:17 Uhr

Nach dem Beschluss des ECOFIN-Rates vom 07.10.2008, alle erforderlichen Maßnahmen zur Stabilisierung des europäischen Banksystems zu treffen, haben nunmehr die meisten EU-Mitgliedsstaaten entsprechende gesetzliche Regelungen verabschiedet. Die Bundesrepublik Deutschland hat in diesem Kontext das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) und die hierauf basierende Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV) geschaffen:

Deutschland hat sich hier für den Weg einer freiwilligen Inanspruchnahme verschiedener Hilfsmaßnahmen durch die Banken entschieden. Je nach Intensitität der beantragten Hilfsleistungen - Garantie, Risikoübernahme oder Rekapitalisierung - werden bestimmte Auflagen und Bedingungen hiermit verbunden.

Zu der Umsetzung dieser Maßnahmen ist eigens das “Sondervermögen Finanzmarktstabilisierung“ (SoFFin) geschaffen worden. Während die getroffenen Maßnahmen in Umsetzung und Art und Weise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat mitunter deutlich variieren, hat die Europäische Kommission in Form einer Mitteilung an die Mitgliedstaaten eine „Orientierungshilfe zur Bewältigung der aktuellen Bankenkrise“ vorgelegt, die sich mit der Anwendung des EU-Beihilfenrechts auf die verabschiedeten Maßnahmen und deren Anwendung im Einzelfall befasst.

Diese Mitteilung stützt sich inhaltlich auf die Grundsätze der geltenden "Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen“ von 2004.

Die Mitteilung berücksichtigt neben diesen allgemeinen Vorgaben nach Angaben der Kommission auch die besonderen Umstände im Finanzsektor aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation, die von der Kommission als „beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 87 Abs. 3 lit. B EG angesehen wird. Nach der Vorstellung der Kommission soll ihre Mitteilung als Leitlinie verstanden werden, wie die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Finanzinstitute bestmöglich unterstützen können, ohne gegen die Vorgaben des EU-Beihilfenrechts zu verstoßen. In den vorgelegten Leitlinien erläutert die Kommission, wie sie die EU-Beihilfevorschriften in der derzeitigen Krise auf staatliche Beihilferegelungen und Einzelmaßnahmen zugunsten von Finanzinstituten anzuwenden gedenkt. Hiernach müssen die Maßnahmen auch Schutzmechanismen enthalten, die unnötige Behinderungen des Wettbewerbs ausschließen. Grundsätzlich stellt die EU-Kommission folgende Anforderungen an die Maßnahmenpakte:

  • Diskriminierungsfreie Anwendung der Regelungen ungeachtet der Nationalität
  • zeitliche Befristung der Maßnahmen – die Unterstützung darf nur so lange gewährt werden, wie sie für die Bewältigung der Finanzmarktturbulenzen notwendig ist
  • Anpassung der Maßnahmen, sobald bessere Marktbedingungen herrschen.
  • Klare Definition und Begrenzung des Umfangs der staatlichen Unterstützung
  • Angemessener Beitrag des Privatsektors und Zahlung eines adäquaten Entgelts für die Einführung der allgemeinen Unterstützungsregelungen
  • Übernahme eines erheblichen Teils der mit der gewährten Unterstützung verbundenen Kosten durch den Privatsektor
  • Aufnahme von Verhaltensmaßregeln für die Begünstigten zur Vermeidung des Missbrauchs der staatlichen Unterstützung
  • Strukturanpassungsmaßnahmen für den Finanzsektor als Ganzen im Anschluss an die Unterstützungsmaßnahmen
  • Umstrukturierung einzelner Finanzinstitute, die die staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen mussten.

Die EU-Kommission hat sich weiter vorbehalten, jedes Maßnahmenpaket kurzfristig individuell abzusegnen. Für die deutschen Regelungen ist dies am 27.10.2008 erfolgt, sodass das SoFFin bereits seine Arbeit aufnehmen konnte. Ein „beihilfenrechtlicher Freifahrtschein“ ist dies jedoch gerade nicht.

Das europäische Beihilfenrecht bleibt jedoch für die Beteiligten weiter maßgeblich. Die Kommission hat zum Ausdruck gebracht, auch nach der Absegnung der gesetzlichen Regelungen, sämtliche individuellen Hilfsmaßnahmen zu kontrollieren und zu überwachen, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf den Finanzmarkt der Gemeinschaft zu verhindern. Daher sind bei der Einzelfallanwendung der genehmigten gesetzlichen Handlungsinstrumente die in der Leitlinie aufgestellten Prinzipien weiterhin zu beachten.

Diese Vorgaben sowie die fortbestehende beihilfenrechtliche Überwachung der Maßnahmen durch die Kommission führt dazu, dass das SoFFin und die Banken, die planen, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bei der konkreten Ausgestaltung und Umsetzung der Maßnahmen die Einhaltung des europäischen Beihilfenrechts beachten müssen. Da das FMStG und die FMStFV zahlreiche offene und ausfüllungsbedürftige Formulierungen enthalten, bleibt gerade bei der konkreten Umsetzung das EG-Beihilfenrecht zu beachten, um die Gefahr von Rückforderungen zu vermeiden. Gleichzeitig muss auch die Implementierung der Strukturanpassungsmaßnahmen auf die Vorgaben der Leitlinie zugeschnitten werden.

Das Beihilfenrecht soll Wettbewerbsverzerrungen verhindern. Ob dies gelingt, bleibt abzuwarten. Der gute Wille ist sicherlich bei vielen vorhanden. Allerdings drängt sich auch der Eindruck auf, dass der eine oder andere Mitgliedstaat Hilfen zu Verbesserung der Wettbewerbssituation der Banken aus dem betreffenden Staat einsetzt.

RA Dr. Ludger Giesberts, LL.M. / RA Dr. Maximilian Schwab


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