Vabanquespiel erstattungsfähige Verfahrensgebühr in der Berufungsinstanz

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.10.2008

Wann auf Seiten des Rechtsmittelgegners in der Berufungsinstanz die Verfahrensgebühr anfällt und diesem im Falle der Berufungsrücknahme auch zu erstatten ist, ist vielfach nicht unproblematisch. Wird der Zurückweisungsantrag vor Begründung der Berufung gestellt, ist der die volle Gebühr nach Nr. 3200 VV RVG auslösende Antrag nicht notwendig und die volle Verfahrensgebühr nicht erstattungsfähig (vgl. Mayer/Kroiß-Maué, RVG, 2. Aufl. 2006, VV Nrn. 3200 - 3205 Rn. 7). Aber auch eine allzu große Zögerlichkeit auf Seiten des Berufungsbeklagten kann sich unter dem Aspekt der Anwaltsgebühren ungünstig auswirken. So hatte das OLG Bremen - Beschluss vom 06.08.2008, 1 W 26/08 - den Fall zu beurteilen, dass der Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt hatte, und zwar nicht lediglich zur Fristwahrung und auch nicht unter Vereinbarung eines Stillhalteabkommens mit der Gegenseite und seine Berufung sodann begründet hatte. Berufung und Berufungsbegründung wurden dann dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten zugestellt. Bevor dieser jedoch einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt oder sich auch sonst wie zur Akte gemeldet hatte, nahm dann der Berufungskläger seine Berufung wieder zurück. Strittig war u.a., ob die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entstanden ist oder lediglich eine beschränkte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG. Das OLG Bremen hat zu Recht entschieden, dass die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zwingend die Stellung eines Zurückweisungsantrags voraussetzt, sodass im konkreten Fall lediglich eine beschränkte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG erstattungsfähig war.

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