OLG Naumburg: Rechtsbeugung zweier von drei Richtern einer Kammer nicht beweisbar

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 14.10.2008

Mit folgender Begründung wies das OLG Naumburg mit Beschluss vom 6.10.2008 - Az. 1 Wf 504/07 - die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg gegen die Nichtzulassung zur Hauptverhandlung gegen drei Richter ab: Sollen Richter eines Kollegialgerichts wegen Rechtsbeugung verurteilt werden, ist für jedes einzelne Mitglied des Spruchkörpers der Nachweis erforderlich, dass er für die Entscheidung gestimmt hat. Dieser Nachweis lasse sich jedoch mit den in Betracht kommenden Beweismittel in der Hauptverhandlung nicht führen.   Sachverhalt Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hatte am 14.11.2006 Anklage gegen drei damalige Mitglieder des 14. Zivilsenats, der zugleich 3. Senat für Familiensachen ist, wegen Rechtbeugung beim LG Halle erhoben. Hintergrund waren zwei Entscheidungen des Senats in einem Umgangsrechtsverfahren, welche auch das BVerfG und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschäftigt hatten. Das Verfahren hatte bundesweit Aufsehen erregt, weil der Vater eines Jungen sich vergeblich um das Umgangsrecht mit seinem Sohn bemüht hatte. Das LG Halle ließ mit Beschluss vom 20.07.2007 die Anklage gegen die Richter nicht zur Hauptverhandlung zu. Dagegen legte die Generalstaatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. Das OLG Naumburg hat diese nun als unbegründet verworfen. Die vorläufige Tatbewertung ergebe, dass eine Verurteilung der angeschuldigten Richter nicht zu erwarten sei. Überstimmter Richter eines Spruchkörpers weder als Täter noch als Gehilfe strafbar Der Nachweis einer Rechtsbeugung könne im vorliegenden Fall aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden. Die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung aufgrund der Entscheidung eines Kollegialgerichts setze die Feststellung voraus, dass er für die von ihm als Unrecht erkannte, das Recht beugende Entscheidung gestimmt habe. Nach § 196 Abs.1 GVG entscheide das Gericht mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Ein überstimmter Richter mache sich durch seine Mitwirkung am weiteren Verfahren weder als Mittäter noch als Gehilfe strafbar. Für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung sei daher für jedes einzelne Mitglied eines Spruchkörpers der Nachweis erforderlich, dass es für die Entscheidung gestimmt habe. Dieser Nachweis lasse sich mit den in Betracht kommenden Beweismitteln in der Hauptverhandlung nicht führen. Die Angeschuldigten hätten sich hierzu nicht geäußert. Auch aus sonstigen Indizien und Umständen lasse sich nicht auf eine Täterschaft aller oder einzelner Angeschuldigter schließen. Angesichts dessen sei die Eröffnung eines Hauptverfahrens abzulehnen. Aus der Datenbank beck-online BVerfG, Berücksichtigung der Entscheidungen des EGMR durch deutsche Gerichte, NJW 2004, 3407 BVerfG: Bindungswirkung von Entscheidungen des EGMR für deutsche Gerichte, NJW 2005, 1105 EGMR, Verweigerung des Sorge- und Umgangsrechts für Vater eines nichtehelichen Kindes, NJW 2004, 3397  Lamprecht, Wenn der Rechtsstaat seine Unschuld verliert, NJW 2007, 2744  Wenzel, Die Bindung des Richters an Gesetz und Recht, NJW 2008, 345  

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47 Kommentare

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Als Nichtjurist kann ich nur sagen, dass ich das äußerst schändlich finde, sich da mit irgendwelchen Winkelzügen (mal wieder) aus der Affäre ziehen zu wollen.
Über den Fall mit dem Vater hatte ich mal gelesen, eine riesen Sauerei.
Wenns keine andere Möglichkeit gibt die zuständigen Richter zu sanktionieren oder aus dem Amt zu entfernen, wird der Ruf des Rechtstaates nicht grade besser.
Ist ja nicht das erste mal, dass ausgerechnet aus dieser Region Ungereimtheiten bekannt wurden, wenn ich mich richtig erinnere.

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Es ging um den Fall Görgülü.
http://www.vaeteraufbruch.de/themen/Tagebuch/TBlesen.htm
Ich verfolge diesen Fall seit Jahren.

Die Entscheidung, nicht anzuklagen, mag formal korrekt sein, ist aber eine Schande für den Rechtsstaat und geradezu eine Einladung an höhere Gerichte, weiter solche Dinge zu tun. Für die Zukunft sollte es die Möglichkeit geben, dass Richter eine "Mindermeinung" veröffentlichen können, so wie es in den USA möglich ist ("dissenting opinion"). Oder man führt einen Straftatbestand der "gemeinschaftlichen Rechtsbeugung" ein. Über Strafrecht weiss ich wenig, aber ist es nicht so, dass wenn z.B. eine Gruppe eine Bank überfällt und Geiseln genommen werden, vielleicht eine stirbt, dass dann trotzdem alle "dran" sind auch wenn nur einer geschossen hat?

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Zwei der Richter haben evtl. eine Straftat begangen, einer war dabei. Er ist Zeuge. Steht ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zu? Wenn nein, Zwangsmittel möglich?

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@Laie
Das Problem ist ja, dass die Indentität des Zeugen unbekannt ist. Solange alle Richter schweigen, kann dieser Zeuge auch nicht ermittelt werden. Da das Ermittlungsverfahren sich notgedrungen gegen alle drei Richter richtet, dürfen diese nach § 55 Abs.1 StPO die Aussage auch verweigern.
Ein sehr unbefriedigendes Ergebnis, zweifellos, das dazu führt, das kollusive Zusammenwirken der Richter zu Lasten der Rechtspflege zu decken (an eine mögliche Strafvereitelung, § 258 Abs. 1 StGB, für den Zeugen wäre auch noch zu denken). Allerdings sehe ich keinen Weg, diesen Richtern beizukommen, ohne den mit Verfassungsrang ausgestatteten nemo-tenetur-Grundsatz (demzufolge der Beschuldigte nicht an seiner Überführung mitzuwirken braucht) auszuhebeln.

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Für jeden der drei Richter gilt also: Entweder er verweigert zu Unrecht die Aussage oder er ist ggfls. wegen Rechtsbeugung strafbar.

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@Laie
Bis auf "zu Unrecht" haben Sie recht.

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Ist also möglich, dass eine Kammer als kriminelle Vereinigung aktiv wird u. bleibt -- auf Grund der berufsbesonderen Nachweislage?
Ist dies dann wirklich im Namen des Volkes?

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Ist es möglich, dass eine Kammer als kriminelle Vereinigung agiert -- mit nachhaltiger Unterstützung der berufsbesonderen Nachweis-Verschleierung?
Ist dies im Namen des Volkes?

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Zur Klarstellung:

(1) Alle drei Richter des Senats waren angeklagt und hatten daher das in § 136 Abs. Satz 2 StPO verbriefte, für das Strafverfahrensrecht zentrale Recht eines jeden Beschuldigten, sich zur Sache zu äußern oder keine Angaben zu machen. Daran wird wohl niemand rütteln wollen!

(2) Für nicht sachdienlich halte ich es, von einer kriminellen Vereinigung zu sprechen. Nach § 129 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung, wenn deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen. Weiterführend in der Diskussion erscheint mir vielmehr der Ansatz im ersten Beitrag von Herrn Tilmann Hausherr.

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Sorry, muss oben natürlich § 136 StPO heißen.

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"Dieser Nachweis lasse sich mit den in Betracht kommenden Beweismitteln in der Hauptverhandlung nicht führen. Die Angeschuldigten hätten sich hierzu nicht geäußert. Auch aus sonstigen Indizien und Umständen lasse sich nicht auf eine Täterschaft aller oder einzelner Angeschuldigter schließen. Angesichts dessen sei die Eröffnung eines Hauptverfahrens abzulehnen."

In einer ähnlichen Konstellation habe ich akentvortragenderweise mal vorgeschlagen, nicht zu eröffnen und bekam zu hören: Ach was! Wer weiß denn, ob die nicht in der Hauptverhandlung reden. Aber da ging es weder um Richter noch um Rechtsbeugung.

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Neben dem Schweigerecht, dem enormen emotionalen und kollegialen Druck, dem der entsprechende Richter in dieser Situation ausgesetzt sein dürfte, ist hier natürlich auch das Beratungsgeheimnis aus § 43 DRiG und evtl. dienstrechtlicher Konsequenzen für den Fall dessen Verletzung zu bedenken. Im Übrigen ist man vom eigenen Schreibtisch aus mit moralischer Empörung natürlich leicht bei der Hand.

Ein Tatbestand "Gemeinschaftlicher Rechtsbeugung" würde aber sicher eine zusätzliche Motivation schaffen, sich zu offenbaren. Möglich sollte auch eine dienstrechtliche "Kronzeugenregelung" analog dem geplanten 612a BGB n.F. sein, oder was meint der versammelte Sachverstand!?

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Das prozessuale Problem des vorliegenden Falles wird man wohl hinnehmen müssen. Ein Tatbestand "gemeinschaftlicher Rechtsbeugung" würde da nicht weiterhelfen, zumal doch der bestehende Tatbestand ohnehin mittäterschaftlich begehbar sein dürfte. Dies ließe sich also über den Allgemeinen Teil, § 25 II StBG lösen.
Allerdings ist hierfür eben erforderlich, dass jedem Einzelnen ein objektiver Förderungsbeitrag zur inkriminierten Entscheidung nachgewiesen werden müßte und dasgeht eben nicht, solange das Abstimmungsverhalten wegen des richterlichen Beratungsgeheimnisses nicht offen gelegt wird. Die Veröffentlichung von "dissenting opinions", wie von Tilman vorgeschlagen, wäre eine Möglichkeit. Aber nur dann, wenn nicht nur ein Recht, sondern eine Pflicht zur Veröffentlichung solchen abweichenden Abstimmungsverhaltens bestünde. Dies wäre die teilweise Abschaffung des Beratungsgeheimnisses. Das wäre zu diskutieren...

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Es handelt sich nach meiner Auffassung nicht um ein prozessuales, sondern um ein Gerechtigkeitsproblem. Aber das ist nur meine Meinung.

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Braucht man wirklich den Nachweis, dass jeder dafür gestimmt hat? Immerhin hat der dagegen stimmende Richter die Sache nicht öffentlich gemacht. Vorausgesetzt, dass die Entscheidung wirklich nicht in Ordnung war (weiß ich jetzt nicht) und alle vorsätzlich gehandelt haben, hätte der redliche Richter jede Mitwirkung an einer Straftat unterlassen müssen (hat das Urteil aber wohl unterschrieben). Naja, Strafrecht AT ist lange her, aber das Ergebnis kann doch so nicht richtig sein.

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Aus der Sicht eines Außenstehenden, der das familiengerichtliche (Ausgangs-)Verfahren nur aus den veröffentlichten Entscheidungen (BVerfG, EGMR) und den dazu ergangenen Pressemitteilungen kennt, stellt sich die Frage, ob jedenfalls auch der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung (bedingter Vorsatz genügt) erfüllt ist. Der Vorsatz muss sich darauf richten, das Recht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer Partei zu verletzen; einer besonderen Absicht bedarf es allerdings nicht. Die Vorstellung, "das Richtige zu tun", steht bei einer bewussten Entfernung vom Gesetz dem direkten Vorsatz nicht entgegen. Wenn dem so wäre, stellt sich die Frage des prozessualen Nachweises. Würden die Richter dokumentieren, dass die Entscheidung einstimmig ergangen ist (wie dies - hier nicht einschlägig, weil es um eine familiengerichtlichen Entscheidung geht - etwa bei einer strafrechtlichen Revisionsentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO der Fall sein muss), dann wäre es "passiert". Solange ein Richter dagegen stimmt oder dies zumindest in dubio pro reo nicht auszuschließen ist, wird der Nachweis regelmäßig wohl nur bei "ungeschickten Äußerungen" außerhalb der Beratung oder einem Geständnis gelingen. Keine Lösung des "Gerechtigkeitsproblems" kann es aber sein, wenn künftighin Kollegialentscheidungen rein vorsorglich nicht einstimmig ergehen. Dass die Revisionssenate künftighin nach wie vor auf der Grundlage des § 349 Abs. 2 StPO "einstimmig" entscheiden werden, davon bin ich überzeugt.

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Ich bin auch nur Laie. Mir gibt aber ein Satz zu denken. "Auch aus sonstigen Indizien und Umständen lasse sich nicht auf eine Täterschaft aller oder einzelner Angeschuldigter schließen..."
Was sind das für Umstände ? Rechtsprechung ist doch häufig davon gekennzeichnet, dass sie eine Kontinuität aufweist.
Dieser Senat der dem Vater den Umgang mit seinem Kind verweigert hat und sich auf einen Machtkampf mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Menschenrechtsgerichtshof eingelassen hat, wird doch wohl nicht zum ersten Mal Vätern den Umgang verweigert haben. Das OLG Naumburg ist auch ein junges OLG in Sachsen-Anhalt, das wohl auch Richter ausbildet´. Das könnte bedeuten, dass die Besetzung des Senats häufig wechselt.
Wie sähe die Beweislage aus, wenn der Senat eine kontinuierliche Rechtsprechung gehabt hätte in der es bei wechselnder Besetzung häufiger zu Umgangsausschlüssen käme, die Besetzung mit dem Vorsitzenden indes immer gleich wäre. Ist das geprüft worden ? Das kann man hier nicht sehen. Herr Prof. v. Heintschel-Heinegg wird sicherlich bestätigen können, dass Entscheidungen bei denen ein Vorsitzender überstimmt wird, wohl nicht die Regel sind.

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Zwei Dinge:

(1) Bislang liegt nur die Pressemitteilung, aber nicht die Entscheidung selbst vor. Möglicherweise finden sich zu dem angesprochenen Satz Ausführungen in der Entscheidung. Da gilt es abzuwarten.

(2) Zweifelsohne ist es nicht die Regel, dass der Vorsitzende überstimmt wird. Aber mit gutem Recht kommt es immer wieder vor - und vielleicht öfter als manche denken. Dabei sollte die Selbstbewusstheit "junger" Richterinnen und Richter am Oberlandesgericht nicht unterschätzt werden. Dass es selbst beim BVerfG keine "Abschiedsgeschenke" an den Vizepräsidenten des Gerichts gibt, zeigt die Inzest-Entscheidung.

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Der Beschluss des OLG Naumburg liegt nun als für die "Entscheidung der Woche" von der NJW-Redaktion ausgewählt vor. - Auf S. 5 des Beschlusses ist nachzulesen, warum "auch aus sonstigen Indizien und Umständen" nicht auf die Täterschaft aller oder einzelner Richter geschlossen werden könne.

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Erstaunlich ist doch, dass der überstimmte Richter (soweit es ihn geben sollte) nicht das Bedürfnis hat, sich durch eine Aussage von diesem üblen Verdacht reinwaschen zu wollen. Stattdessen erträgt er es lieber im Verdacht zu stehen, einer Clique von eitlen Rechtsbeugern anzugehören, die aus billigen formalen Gründen nicht verfolgt werden kann. "Billig" allein deshalb, weil es ausweislich der verlinkten Entscheidung der Gesetzgeber nicht für nötig befunden hat, den vorliegenden Fall zu regeln.

Ganz bitter.

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Es ist abzusehen, dass die Ausführungen des Senats ( Seite 6 ) zur "ünüblichen Ergänzung" des Beschlusses durch einen von allen Mitgliedern des Senats unterzeichneten Vermerk, Dreh- und Angelpunkt der Diskussion dieser Entscheidung sein werden.

Dazu drei kurze und zwei längere Dinge:
(1) Das Zwischenverfahren ist weder dazu da Rechtsfragen zu entscheiden, noch eine Beweiswürdigung vorwegzunehmen.

(2) Im einstweiligen Anordnungsverfahren "entscheidet" das Gericht als auch das Beschwerdegericht durch
Beschluss und nicht durch Vermerk ( § 620a Abs.1 ZPO , 620d Satz 2 ZPO ). Das ist eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung. Den grundsätzlichen Unterschied zwischen Vermerk und Beschluss haben nicht nur der Senat erfasst, sondern nach Auffassung des Senats auch die Angeschuldigten. Denn der Senat führt aus, "folgerichtig" sei der Vermerk den Parteien "lediglich formlos an die Verfahrensbeteiligten" übersandt worden.

(3) Damit stellt sich die Frage ob ein Vermerk der ausserhalb der Rechtsform des Beschlusses verfasst wird
den Abstimmungsregeln des GVG unterliegen kann. Das ist eine denklogische Vorfrage die rechtlich zu beantworten wäre. Der Senat unterzieht sich dieser Aufgabe nicht, sondern setzt stillschweigend voraus, dass dem so sei, als er zu dem Schluss gelangt, dem Vermerk lasse sich kein geschlossenes Meinungsbild entnehmen. Es ist kaum vorstellbar, dass ein Richter der Annahme ist, er sei rechtlich verpflichtet an einer Entscheidung mitzuwirken, die offenkundig außerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Form ergeht !

Dieser Befund könnte dafür sprechen, dass eine Rechtspflicht mit einem sozialen (kollegialen) Rücksichtnahmebedürfnis verwechselt worden ist. Legt man die Annahme des Senats zugrunde, dass ein Vermerk trotz eindeutiger gesetzlicher Anordung in Beschlussform zu entscheiden, als "unübliche" Ergänzung eines Beschlusses angesehen werden könnte, gelangt man notwendigerweise zu der Frage der Reichweite der Beratungsregeln des GVG, weil diese nach dem Gesezteswortlaut des § 196 Abs. 1 GVG nur gelten, wenn das Gericht "entscheidet". Dass das Mehrheitsprinzip auch dann gilt, wenn außerhalb einer förmlich vorgeschriebenen Entscheidungsform Vermerke abgefasst werden, lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls ebensowenig entnehmen, wie zweifelsfrei ist, ob ein außerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsform abgefasster Vermerk nicht bereits als Bruch des Beratungsgeheimnisses anzusehen wäre.
Diese Frage ist jedenfalls dann aufgeworfen, wenn man so streng ist wie der Senat und von einem Vorsitzenden der eine Entscheidung verkündet, verlangt, dass er bereits nicht erkennbar werden lassen darf, dass er überstimmt worden ist, weil er damit seine Kollegen "desavouiert". Das Gemüt des Bürgers vor widersprechenden Auffassungen des Gerichts verschont zu werden ist nicht der Zweck des Beratungsgeheimnisses. Jedes Gericht das eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen hat, hat sich in gewisser Weise selbst zu "desavouieren", indem es dem Rechtsunterworfenen mitzuteilen hat, dass die Entscheidung angefochten werden kann und die Begründung weshalb das Urteil unrichtig sei, in einer bestimmten Frist beigebracht werden muss. Es gibt nicht selten Fälle, in denen ein Richter bemerkt, dass er falsch entschieden hat. Die souveränen Richter unter ihnen rufen den Parteivertreter an und regen von sich aus an Rechtmittel einzulegen. Warum soll es einem Vorsitzenden versagt sein, der Rechtsmittelbelehrung hinzuzufügen, dass man die Dinge auch anders sehen könne ? Wer wird da jetzt desavouiert ? Die Verfassungsgerichte kennen aus Gründen staatspolitischer Notwendigkeit seit langem das dissenting vote, weil sich gezeigt hat, dass sich das Beratungsgeheimnis gar nicht hat durchhalten lassen.

Ferner ist unklar, warum "zum besseren Verständnis des Verfahrensablaufs", wie der Senat ebenfalls ausführt ein Vermerk anzufertigen gewesen sei. Der Senat hat sich doch gerade auch der bereits von der Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach die Unterschrift unter einem Urteil bzw. unter einem Beschluss nur bezeugt, dass die Sache ordnungsgemäß beraten und entschieden worden ist. Wenn also das Gesetz anordnet, dass durch Beschluss zu entscheiden ist, trägt eine "Entscheidung" in Form eines Vermerk insoweit den Makel der Ordnungswidrigkeit geradezu auf der Stirn. Ein Kriminalpsychologe, dem die Frage unterbreitet wird, warum drei Verdächtige sich derart "unüblich" , verhalten, wird zunächst fragen ob sie damit rechnen mussten, verdächtigt zu werden. Ist das zu bejahen, wird er sagen, die sind verunsichert worden und haben in ihrer Aufregung eine Kleinigkeit übersehen. Da ist eine Spur. Was hinter dieser Verunsicherung steckt, kann man erst sagen, wenn man weiß was sie gemacht haben. Der Senat entzieht diese Frage einer sachlichen Prüfung, indem er sagt es handele sich um "Rechtsausführungen". Welches subjektive Bedürfnis tatsächlich in den "Rechtsausführungen" zum Ausdruck gekommen ist, lässt sich nicht prüfen, weil der Senat den genauen Inhalt des Vermerks nicht mitgeteilt hat. Das ist ein evidenter Begründungsmangel. Wie steht es dann um die Gewissheit ein geschlossenes Meinungsbild könne man nicht annehmen ? Sind es tatsächlich überlegenswerte Rechtsausführungen oder sind es Schutzbehauptungen und Ausflüchte ?

Noch verrückter wird es, wenn der Senat den Eindruck erweckt nach dienstlichen oder persönlichen Äußerungen unterscheiden zu können. Das Recht lebt von und durch die Richterpersönlichkeit. Diese ist verpflichtet nicht auf Weisung eines Dritten sondern allein nach seiner ( ihrer ) persönlichen Überzeugung zu entscheiden, was in dem konkreten Fall rechtens ist. Gesetz und Recht bilden dabei einen verbindlichen objektivierbaren, d.h. jedermann der Nachprüfung zugänglichen Maßstab wie und auf welchem Wege dasjenige was rechtens ist zu finden ist, mithin wie die Tatsachen festzustellen sind und welches Gesetz und welches Recht auf welche Weise anzuwenden ist. In der Begründung der Entscheidung lässt sich im Idealfall nachlesen, wie sich das Denken des Richters durch das Gesetz gearbeitet hat und zu einer von ihm angenommenen "richtigen" Entscheidung geführt hat, auch wenn er sich dabei häufig der Arbeit anderer als Textbausteine bedient. Das ist aber für sich noch nicht negativ, wenn sich "richtig" verwendet werden. Diese Kopfarbeit beschreibt aber den Kern der richterlichen Unabhängigkeit und ergibt zugleich den Grund warum Rechtsprechung notwendig "konstitutionell uneinheitlich" sein muss, weil das was zutreffend ist nur in der Überzeugungsbildung des jeweiligen Richters "richtige" Rechtsanwendung" sein kann, man aber 20.000 Richtern im Lande nicht die Macht anvertrauen kann, mit Anspruch auf Allgemeingültigkeit zu wissen was "richtig" ist. Sie entscheiden nicht, weil sie es besser wissen oder besser können und deshalb Anspruch auf Gehorsam haben, sondern weil sie kraft ihres Amtes als der gesetzliche Richter zuständig sind, ein Einzelfallproblem zu lösen. "Desavouieren" kann sich ein Richter nur, wenn er vergisst, dass er dem Bürger für sein Tun rechenschaftspflichtig ist und er ihm schlüssige und nachvollziehbare Begründungen dafür liefern muss, warum das was er entscheidet rechtens sein soll.

(4) Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Ein freisprechendes Urteil nach einer Hauptverhandlung mit dieser Begründung wäre zumindest unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten der revisionsrechtlichen Nachprüfung zugänglich gewesen

a) Richtige Anwendung des § 196 Abs. 1 GVG, § 620a Abs. 1 bzw § 620d Satz 2 ZPO
b) Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Denn die Regeln der freien Beweiswürdigung gelten nicht, wenn es um die richtige Anwendung eines Gesetzes geht. Ein solcher Rechtsfehler läge aber vor, wenn der Senat eine Rechtsfrage mit einer Tatsachenfrage verwechselt hätte.

(5) Görgülü ist ein Fall der europaweit Wellen geschlagen hat. Es gehört zur Pflicht eines Richters
über die Urteilskraft zu verfügen zu erkennen, wann aus Gründen des Rechtsfriedens und des Vertrauens in die Rechtsordnung der Instanzenzug zu gewährleisten ist, zumal das Bundesverfassungsgericht in einer der Entscheidungen die es im Fall Görgülü aufgehoben hat dem 14. Senat des OLG Naumburg sogar vorgeworfen hat, es bestehe der Verdacht, dass der Senat versucht habe, eine Entscheidung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu entziehen. Aus welchen Gründen zwingt sich der Senat bei einer derartigen Ausgangslage mit einer unsauber gearbeiteten Begründung in die Rolle des Letztentscheiders ? Ist es, worauf das in der Entscheidung des Senats zum Ausdruck gekommene Bedürfnis der Richters nicht desavouiert zu werden, hindeutet, der Wunsch es den "großen Hunden" gleichtun zu können, wie das Roman Herzog in anderem Zusammenhang einmal trefflich formuliert hat und von Amts wegen das letzte Wort haben müssen ? Wissen sie nicht, dass Entscheidungen in solchen Angelegenheiten öffentlich kontrolliert werden ?. Der Bundesgerichtshof weiß sehr genau, warum er bei der Annahme wann ein "hinreichender Tatverdachts" der zur Eröffnung eines Hauptverfahrens erforderlich ist, weise formuliert, es bestehe ein "gewisser Beurteilungsspielraum".
Es gibt Vorsitzende bei Oberlandesgerichten, die haben tatsächlich Angst abgeändert oder gar aufgehoben zu werden, es gibt aber auch Vorsitzende bei Oberlandesgerichten, die wissen, dass es Fälle gibt bei denen die reinigende Kraft eines Instanzenzuges nicht nur die Parteien zu erschöpfen vermag, sondern der rechtliche Ertrag der zutage gefördert wird, ein Segen für alle ist. Karl Popper hat einmal darauf hingewiesen, dass es eigentlich unvorstellbar ist, welche internen Spannungen die westlichen Gesellschaften nach dem 2. Weltkrieg ausgehalten und gelöst haben, ohne zu implodieren und ohne dass es zu Blutvergießen gekommen ist. Nun das wird hier wohl nicht zu befürchten sein, gleichwohl ist dieses Ergebnis auch und deshalb möglich geworden, weil der oft beschimpfte "Rechtsmittelstaat" die sozialpsychologisch wichtige Funktion bereithält, so lange zu streiten bis die Luft raus ist. Otto Bähr hat sich in seiner berühmten Monographie "Der Rechtsstaat" für ihn vor allem deshalb ausgesprochen, weil er langsam arbeitet und deshalb Zeit zum Nachdenken lässt. Was machen wir heute,
wir versuchen, dass die Justiz zu Lasten der Gründlichkeit immer schneller wird, dafür lassen wird Bürger wie Görgülü jahrelang kämpfen um uns zu der Einsicht zu bringen, dass eine Beziehung zwischen Vater und Sohn nur entstehen kann, wenn ihr ausreichend Gelegenheit gegeben wird, dass sie auch gedeihen kann. Nur vergessen wir dabei, dass solche einfachen und klugen Dinge die unser Leben verschönern, gegen den bösen Willen den es in der Welt nun einmal gibt, nur möglich sind, wenn man sie mit Gewalt durchsetzt oder aber wenn es eben Richter gibt, die so wie der Europäische Gerichtshof sagen das ist gut. Die Kernfrage die dieser Fall aufwirft lässt sich psychologisch viel leichter erfassen als juristisch darstellen. Ist das Gefühl sich "desavouiert" zu fühlen, weil man aufgehoben worden ist, ein Christ würde wohl formulieren, mangelnde Demut vor dem Herrn, schon so böse, dass man deshalb kein Richter mehr sein darf, denn das ist die Folge einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung ? Ich bin mir sicher, dass das Bundesverfassungsgericht das am Ende verneint hätte und sinngemäß gesagt hätte, ganz böse ist das nur, wenn man in einer letzten Instanz arbeitet und keinen Sicherheitsnetz mehr hat. In einer unteren Instanz kann auch die Justiz mit dieser Erscheinung leben, weil auch Richter nur Menschen sind. In Sachsen-Anhalt gibt es verhältnismäßig wenige Christen, welcher Konfession die Richter am OLG Naumburg angehören und mit der Präambel des Grundgesetzes und den christlichen Einflüssen die dem Denken in Verhältnismäßigkeitskategorien immanent sind, etwas anfangen können weiß man nicht. Was man aber weiß ist, dass Art 98 Abs. 5 GG und Art 84 der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt genau diese Lösung vorschlagen, wenn es noch nicht ganz böse d.h. § 339 StGB gewesen ist. Dafür braucht es aber einen gewaltigen politischen Willen. Es wäre klüger gewesen die Entscheidung offen zu begründen, der Öffentlichkeit den Unterschied zwischen, Alltagsflüchtigkeiten, Darlegungs- und Begründungsmängeln, Rechtsanwendungsfehlern, Rechtsirrtümern, fahrlässigen und vorsätzlichen Verfassungsverletzungen und einer Rechtsbeugung zu erläutern und zumeist hektisch agierenden Alltagspolitikern einen vernünftigen Weg zu weisen, anstatt diesen Unfug von der Verurteilung nach anderen Vorschriften , die nicht möglich sei, breitzutreten, weil es eine Sperrwirkung gäbe. Augenscheinlich reicht es in Naumburg noch nicht einmal für einen Blick in eigene Landesverfassung.

An die Adresse der Politik kann man nur den Appell richten so vernünftig zu sein, dass bei der Personalauswahl für die höheren Justizämter zukünftig darauf geachtet wird, Leute zu befördern, die sich durch Ruhe und Gelassenheit auszeichnen.

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Die Kommentare tun hier so, als ob irgendwie feststünde, dass die angeklagten Richter des Zivilsenats des OLG Naumburg den Straftatbestand der Rechtsbeugung verwirklich hätten. Das ist hingegen im Strafverfahren immer ausdrücklich offengelassen worden (auch durch den Strafsenat des OLG), und es auch keineswegs eindeutig der Fall.

Es ist ja nicht so, dass der "phantasievolle" Umgang mit dem Zuständigkeitsrecht im Alltag der Juristerei so ungewöhnlich wäre - man denke nur an den noch nicht lange zurück liegenden Siegeszug der "außerordentlichen Beschwerde" (nicht zu vergessen die nur schon zur Gewohnheit gewordene Kompetenzanmaßung durch das Bundesverfassungsgericht, die darin besteht, sich über den Kunstgriff der "objektiven Willkür" ständig in die Handhabung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte einzumischen). Auch wenn nach "Aktenlage" in der Tat einiges dafür spricht, dass der Zivilsenat des OLG Naumburg hier auf dem falschen Dampfer war, sollten wir uns eigentlich alle nicht ernsthaft wünschen, dass der richterlichen Überzeugungsbildung in Zukunft vermehrt durch die Staatsanwaltschaft nachgeholfen wird.

In der Sache ging es im Fall "Görgülü" um eine ziemlich diffizile Abwägung von Kindeswohl und Elternrecht. Es sind klassische Entscheidungen am grünen Tisch, mit denen der EGMR und das BVerfG einem abstrakten Elternrecht den Vorrang vor dem konkreten Kindeswohl (so wie dieses durch das zuständige Fachgericht festgestellt wurde) eingeräumt haben, und es ist das Kindeswohl, das den Zivilsenat des OLG Naumburg zu seiner "phantasievollen" Interpretation des Rechtsmittelrechts und zu seinem (trotz der begreiflichen Verärgerung des BVerfG juristisch gar nicht so unhaltbaren) Versuch, sich der Bindung an die Entscheidung des EGMR - die juristisch einfach richtig schlecht ist und vor allem ganz oberflächlich und mangelhaft in ihrer Begründung - zu entziehen, veranlasst hat.

Die öffentliche Wahrnehmung des Falls "Görgülü" leidet insgesamt darunter, dass der leibliche Vater mit Unterstützung der insbesondere im Internet äußerst aktiven "Väterrechtler" erfolgreich den Eindruck vermittelt hat, hier würde ein Vater aufgrund seiner ausländischen Herkunft diskriminiert. Die Gegenseite hat sich dagegen so gut wie gar nicht öffentlich gewehrt. Alle gegen den leiblichen Vater sprechenden Aspekte sind in der öffentlichen Diskussion deshalb immer weitgehend ausgeblendet gewesen, vom Kindeswohl ganz zu schweigen.

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Herr Kraemer hat mit dem „irgendwie“ den Nagel auf den Kopf getroffen.

Die Entscheidung ist kein Freispruch. Es wurde nicht eröffnet und es bleibt offen wer es war, weil alle, auch die Zeugen geschwiegen haben.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 2 BvR 1434/86 ) hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1987 unter anderem gesagt:
Gegenstände, auf die sich Zeugnisverweigerungsrechte beziehen, sind grundsätzlich nicht nur der Anklage, sondern auch der Verteidigung entzogen.

Diese Rechte beschränken die Möglichkeiten des von Strafe bedrohten Bürgers, den gegen ihn bestehenden Verdacht in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren auszuräumen.

Wenn das die Rechtslage wäre, kann das für einen aktiven Richter auch nach Beendigung des Strafverfahrens ein sehr interessanter Zustand werden. Zwar nicht verurteilt, aber Verdacht auch nicht ausgeräumt !

Was würden Sie fragen, wenn Sie vor diesen Senat müssten ?

"Herr Vorsitzender, ich muss und soll Ihnen vertrauen können. Bevor ich mich bei Ihnen auf eine Verhandlung einlasse, können Sie mir versichern, dass der Verdacht der Rechtsbeugung gegen Sie haltlos ist und sie sich ein unabhängiges Urteil nach Gesetz und Recht bilden werden ? "

Was könnte der Richter denn jetzt wohl antworten ?

Ich pointiere einmal die "Schöne neue Welt" der Justiz.

Bedaure, ich kann den Verdacht aus Rechtsgründen nicht ausräumen. Das Beratungsgeheimnis würde das zwar nicht unbedingt verbieten. Jede Zurückweisung des Vorwurfs, im Sinne von, ich versichere ihnen, ich nicht, könnte aber nach § 211 StPO zu einem Wiederaufnahmeverfahren führen, weil es nunmehr ein neues Beweismittel gäbe, nämlich Sie. Damit würde ich einerseits meine Kollegen belasten, andererseits kann ich dann auch eine Retourkutsche nicht ausschließen, weil meine Kollegen sagen können, ich sei es auch gewesen. Machen Sie sich aber keine Sorgen. Das wir nichts sagen hat auch seine gute Seite. Wir sind dadurch zu einer starken der gegenseitigen Solidarität verpflichteten Gemeinschaft geworden. Unser starker Arm reicht nunmehr in jeden Spruchkörper in dem auch nur einer von uns tätig ist. Sogar die Richter die als Zeugen geschwiegen haben, gehören dazu. Es genügt ein Hinweis auf ihr Schweigen und wir beziehen auch sie in unsere Beratungen mit ein. Das ist ein gewaltiger Fortschritt, weil wir so die schwere Last der Verantwortung besser verteilen können. Seien sie uns willkommen und sehen sie, um wieviel reicher und besser uns der "Verdacht" gemacht hat. Selbstverständlich werden wir ihren Fall völlig unparteisch entscheiden, schließlich sind wird unabhängige Richter nach Art 97 des GG.

Gibt es einen ernst zu nehmenden Richter der behaupten will, er erkennt das GG wieder ?

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Sehr geehrtes Forum!

Will einer der Richter sich verteidigen, muss er zunächst den Vorwurf bestreiten. Dann muss er sein Bestreiten glaubhaft machen, z.B. durch den Hinweis, dass er überstimmt worden sei. Erst wenn alle drei beschuldigten Richter von sich behaupten, dass sie selbst derjenige wären, der überstimmt worden ist, steht das Gericht vor einem Dilemma. Aber die Situation dass Aussage gegen Aussage steht, gibt es ja oft in einem Verfahren. Häufig lässt sich durch gezieltes Befragen nach Details dennoch die Wahrheit herausfinden. Die Anklage muss also auf jeden Fall eröffnet werden, will sich das Gericht nicht erneut dem Vorwurf der Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt schuldig machen.

mfg
Jürgen Lutz

P.S. ist für die Rechtsbeugung eines Richters am OLG eigentlich sofort die Generalstaatsanwaltschaft zuständig, oder "ganz normal" zunächst die Staatsanwaltschaft? Müsste ein Klageerzwingungsverfahren nicht vom BGH bearbeitet werden?

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Will einer der Richter sich verteidigen, muss er zunächst den Vorwurf bestreiten. Dann muss er sein Bestreiten glaubhaft machen, z.B. durch den Hinweis, dass er überstimmt worden sei. Erst wenn alle drei beschuldigten Richter von sich behaupten, dass sie selbst derjenige wären, der überstimmt worden ist, steht das Gericht vor einem Dilemma. Aber die Situation dass Aussage gegen Aussage steht, gibt es ja oft in einem Verfahren. Häufig lässt sich durch gezieltes Befragen nach Details dennoch die Wahrheit herausfinden. Die Anklage muss also auf jeden Fall eröffnet werden, will sich das Gericht nicht erneut dem Vorwurf der Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt schuldig machen.

mfg
Jürgen Lutz

P.S. ist für die Rechtsbeugung eines Richters am OLG eigentlich sofort die Generalstaatsanwaltschaft zuständig, oder "ganz normal" zunächst die Staatsanwaltschaft? Müsste ein Klageerzwingungsverfahren nicht vom BGH bearbeitet werden?

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Ist ein Richter tatverdächtig, so gelten für ihn weder besonderen Rechte noch Pflichten. Er wird wie jeder sonst Tatverdächtige behandelt: Vor seiner ersten Beschuldigtenvernehmung ist er gemäß § 136 Abs. 1 S. 2 StPO darüber zu belehren, dass er sich zu der Beschuldigung äußern oder auch nicht zur Sache aussagen kann (auch durch Schweigen kann man sich also verteidigen! Das mag im Einzelfall besser sein als ein wahrheitswidriges Bestreiten), dass er jederzeit einen Verteidiger mit der Wahrnehmung seiner Rechte befragen und beauftragen kann (für Juristen gilt der Grundsatz, dass man sich in eigener Sache nicht vertreten sollte; da ist man selbst ein schlechter Ratgeber).

Wenn alle Tatverdächtigen schweigen, kann es mangels anderer Beweismittel durchaus dazukommen, dass mangels hinreichenden Tatverdachts die Anklage nicht zugelassen wird, vgl. § 203 StPO.

Auch für die Rechtsbeugung eines Richters bleibt es bei den allgemeinen Regeln: Zuständig ist regelmäßig die Staatsanwaltschaft, die örtlich für das Gericht zuständig ist, bei dem der Richter tätig ist (also nicht die für den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk zuständige Generalstaatsanwaltschaft).

Deshalb verbleibt es auch beim Klageerzwingungsverfahren nach §§ 172 ff. StPO bei den allgemeinen Zuständigkeiten (Beschwerde gegen die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft zum Generalstaatsanwalt; gegen den ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwalts kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim jeweiligen Oberlandesgericht gestellt werden).

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Vielen Dank für Ihren aufschlussreichen Kommentar.

Ich möchte hiermit folgendes zu bedenken geben: Wenn ein Beschuldigter schweigt, so lassen sich IMMER irgendwelche Umstände gedanklich konstruieren, die möglicherweise für ihn sprechen könnten, die der Beschuldigte jetzt aber verschweigt. (Z.B. hätte ein Geldfälscher irrtümlich von der Echtheit der Scheine ausgehen können.) Es lässt sich nie annehmen, dass das Gericht alle in Frage kommenden Fakten die zu Gunsten des schweigenden Angeklagten sprechen auch tatsächlich gefunden hat, also müsste nach dieser Logik grundsätzlich jeder schweigende Angeklagte freigesprochen werden.

Dass das strittige Urteil nicht einstimmig beschlossen worden ist, kann das Gericht doch nur dann annehmen, wenn dieses zumindest behauptet wird, von der Glaubhaftmachung der Behauptung ganz zu schweigen.

mfg
Jürgen Lutz

P.S. Was ist wenn dem OLG mehrere LGs untergeordnet sind? Würde dann der Antrag immer an die "Staatsanwaltschaft I" gehen, oder könnte ein Antragsteller sich auch an die "Staatsanwaltschaft II" wenden, wenn er sich davon Vorteile verspricht? Könnte es dazu kommen, dass ein OLG über die Rechtsbeugung eines Richters am BGH urteilt?

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Deshalb kommt es auch in der Praxis immer wieder bei schweigenden Angeklagten - völlig zu recht - zu Freisprüchen, weil sich eine entlastende Situation denken lässt und andere Beweismittel nicht vorliegen. Andererseits kann das Gericht bei belastenden Indizien von diesen überzeugt sein und den schweigenden Angeklagten verurteilen. Hier liegt eine große Verantwortung.

Es gilt das Tatortprinzip (so ist z.B. für das OLG Nürnberg die Staatsanwaltschaft Nürnberg zuständig). Wo die Anzeige erstattet wird, spielt keine Rolle. Ist im Beispiel die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Bamberg erstattet worden, leitet diese die Anzeige entsprechend einer Dienstanweisung (genau: die Richtlinie für das Staf- und Bußgeldverfahren; RiStBV) nach Nürnberg weiter.

Für die Richter am Bundesgerichtshof und am Verfassungsgericht ist die Staatsanwaltschaft Karlsruhe zuständig. Die je nach Schwere des Tatvorwurfs beim Amtsgericht oder Landgericht Karlsruhe anklagen kann. Das Oberlandesgericht hat da keine Zuständigkeit; dort geht es in der Regel um Staatsschutz und anklagende Behörde ist deshalb der Generalbundesanwalt, weil die Staatsanwaltschaften der Länder hierfür keine Verfolgungszuständigkeit haben.

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Vielen Dank für Ihre fundierten Stellungsnahmen und Informationen.

mfg
Jürgen Lutz

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http://www.vshw.de/SVGesetz.htm

Zitatanfang
Viele Bürger bringen kein Verständnis dafür auf, dass Juristen und Politiker die richterliche Unabhängigkeit so auslegen, dass die Richter völlig freie Hand bei der Durchführung ihrer Verfahren haben, scheinbar ungehindert durch irgendwelche Gesetzesvorgaben und Gesetze der Logik und frei von jeder Verantwortung für ihr Handeln sind. Dem Verfasser ist bisher kein Fall bekannt, dass ein Richter wegen der Durchführung eines unfairen Zivilverfahrens wegen Rechtsbeugung bestraft worden wäre. In den ihm bekannten Fällen, wo Richter wegen Rechtsbeugung bestraft worden sind, erfolgte die Verurteilung aus anderen Gründen. Für den Bürger spielt es bei Durchführung eines unfairen Verfahrens keine Rolle, ob ein Richter dabei direkt gegen ein Gesetz verstoßen hat oder ob die betreffenden Gesetze so unbestimmt formuliert worden sind, dass sich jede x-beliebige Entscheidung - wenn auch nur gerade noch - im Rahmen der Gesetze befinden kann.
Zitatende

Stimmt das so? Was wäre, wenn ein Richter im Urteil falsche Tatsachenbehauptungen getätigt hat und diese nachweislich von Zeugen vorsätzliche Lügen waren?

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Lutz

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Sehr geehrter Herr Lutz,

für das, was Sie zitiert haben, bringen mit Recht nicht nur viele Bürger kein Verständnis auf, sondern so gut wie alle Juristen und Politiker! Dafür ist die richterliche Unabhängigkeit nicht verfassungsrechtlich garantiert. Natürlich gibt es immer wieder Fälle einer "unfairen" Verfahrensführung, die aber hoffentlich in der Rechtsmittelinstanz oder letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht korrigiert werden können. Auch die Medien "schauen" - wiederum mit Recht - der Justiz sehr genau auf die Finger. Mißstände werden da sehr schnell aufgegriffen und publiziert. Deshalb lässt sich das im Zitat angesprochene Problem zum Glück nicht verallgemeinern. Nach einer Umfrage der Universität Mainz, so berichtet R. Müller auf S.1 der FAZ von gestern, sagen etwa 90% der befragten Richter und Staatsanwälte, Medienberichte (und das hoffentlich im positiven Sinn) beeinflussten die Atmosphäre im Gerichtssaal.

Die Entscheidungsfindung mag im Einzelfall sehr schwierig sein. Jedoch muss das Gericht seine Gründe offen legen und muss sich damit der Auseinandersetzung mit anderen Gerichten/der Wissenschaft/der Literatur stellen. Wofür die Justiz allerdings nichts kann, wenn - was nicht so selten vorkomt - der Gesetzgeber sich "drückt" und meint, das Weitere der Rechtsprechung überlassen zu können; die Rechtsprechung muss den konkreten Fall aber entscheiden (und kann ihn nicht an den Gesetzgeber zurückgeben).

Sollte es wirklich so weit kommen, dass einmal ein Urteil die Tatsachen bewusst verdreht, dann ist eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung nicht fernliegend.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd von Heintschel

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Sehr geehrter Herr von Heintschel,

Ihr Kommentar ist schon etwas in die Jahre gekommen, ich stieß durch einen aktuelleren Kommentar darauf. Ihnen persönlich nehme ich Ihr Statement sofort ab, bin aber über die Naivität des Hoffens auf das Funktionieren der Rechtsmittelinstanzen und des BVerfG erstaunt. Nun mag sich in den fast 8 Jahren seit Ihren Kommentar etwas mehr Transparenz zur Tatsachenlage eingestellt haben. (Anm: Ich persönlich lernte ab dem Zeitpunkt Ihres Kommentars vom 1.2.09 die Gerichtsbarkeit erst intensiver kennen.) Es gibt zum Einen die öffentlich skandalisierten Fälle und zum anderen offensichtlich unverständliche Fälle, ich meine es sind zahlreiche, die aus unklaren Gründen im Justiz- und Medienrauschen untergehen. Nicht jeder einzelne Mißstand in der Gerichtsbarkeit ist von bösem Geist und zerstört Existenzen. Betroffene haben tatsächlich oft die Hoffnung, dass sie durch Offenlegung ihres Wissens und ihrer Motive in Rechtsmittelverfahren oder durch Rechtsbehelfe zu Korrekturen der Mängel kommen. Ich kann persönlich nachweisen, dass es im Instanzenzug jedoch stattdessen mit ziemlicher Regelmäßigkeit zum Übergehen und Verfälschen der Tatsachen, zum Umdeuten von Anträgen, zu temporären oder dauerhaften Aktenverlusten, zu manipulativer Verfahrensführung bis hin zur offensichtlichen Rechtsverweigerung kommt. Das geht also nicht selten soweit, dass ein Urteil(ender) die Tatsachen bewusst verdreht. Der rechtsbeugende Richter ist nach meiner Erfahrung eine Alltagserscheinung. Viele Anwälte, nicht alle, fungieren dazu eher als beiwohnendes Mitglied eines Rechtsorgans Anwaltschaft, dass sich die justizfreundliche Aufgabe gestellt hat, dem sprachlosen Mandanten beruhigend die Hand zu halten, um dann achselzuckend auf die Unwägbarkeiten von Justitia hinzuweisen. Da Anzeigen wegen Rechtsbeugung in den unbekannten Fällen ziemlich aussichtslos sind und Verfassungsbeschwerden entweder an den hohen formalen Hürden und in hoher Zahl an unbegründeter Nichtannahme durch das BVerfG scheitern, können Sie ohne Weiteres von einer hohen Dunkelziffer bei Straftaten und Rechtsmissbrauch im Richteramt ausgehen. Nimmt man die üblichen Mittel der Hochrechnung bei anderen Delikten mit gewissen Beweisschwierigkeiten als Grundlage (z.B. häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung), sollte es sich bundesweit um einige tausend Verdachtsfälle jedes Jahr handeln. Wenn Sie eine Idee haben, wie man diese Annahme fundiert belegen oder besser noch widerlegen könnte, dann würde ich an einer transparenten Umsetzung gerne mitwirken. Denn mir geht es nicht darum, mit meiner Erfahrung Recht zu behalten, sondern der Wirklichkeit recht nahe zu kommen und dabei lieber ins Hoffnungsvolle korrigiert als ins Unhaltbare noch übertroffen zu werden.

Mit freundlichen Grüßen

Lutz Lippke

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Sie schreiben:

"Es gibt zum Einen die öffentlich skandalisierten Fälle und zum anderen offensichtlich unverständliche Fälle, ich meine es sind zahlreiche, die aus unklaren Gründen im Justiz- und Medienrauschen untergehen. ... Ich kann persönlich nachweisen, dass es im Instanzenzug jedoch stattdessen mit ziemlicher Regelmäßigkeit zum Übergehen und Verfälschen der Tatsachen, zum Umdeuten von Anträgen, zu temporären oder dauerhaften Aktenverlusten, zu manipulativer Verfahrensführung bis hin zur offensichtlichen Rechtsverweigerung kommt. Das geht also nicht selten soweit, dass ein Urteil(ender) die Tatsachen bewusst verdreht. Der rechtsbeugende Richter ist nach meiner Erfahrung eine Alltagserscheinung. ... Da Anzeigen wegen Rechtsbeugung in den unbekannten Fällen ziemlich aussichtslos sind und Verfassungsbeschwerden entweder an den hohen formalen Hürden und in hoher Zahl an unbegründeter Nichtannahme durch das BVerfG scheitern, können Sie ohne Weiteres von einer hohen Dunkelziffer bei Straftaten und Rechtsmissbrauch im Richteramt ausgehen."

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Sehr geehrte Damen,

eben stieß ich zufällig auf dieses Diskussionsforum. Vielleicht interessieren Sie sich für meine Überlegungen, die ich unter der Überschrift "Das Rechtsbsugungsprivileg" in Heft 96 (Dez. 2008) der Zeitschrift "Betrifft JUSTIZ" veröffentlkich habe?

Mit freundlichen Grüßen

C. Strecker

Christoph Strecker Das Rechtsbeugungsprivileg

„Ein Richter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheits¬strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft“ (§ 339 StGB).

Rechtsbeugung ist ein Verbrechen; ein Richter, der das Recht beugt, folglich ein Verbrecher. Die Verurteilung hat zwingend die Entfernung aus dem Dienst zur Folge.

Zuweilen werden Richterinnen und Richter am Amtsgericht mit dieser Drohung eingeschüchtert (z.B. Dubbers BJ 35 [Sept. 1993] S. 108 ff.; Kittel BJ 89 [März 2007] S. 2 ff.), gelegentlich wohl auch mit gutem Grund verurteilt.

Wenn der Verdacht der Rechtsbeugung im Raume steht, die Tat aber nicht bewiesen werden kann, dann wird - wie auch sonst im Strafrecht bei anderen Delikten - freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder schon das Ermittlungsverfahren eingestellt.

I Der böse Schein

Aus Naumburg wird eine Geschichte berichtet, die – wenn sie stimmt – großes Unbehagen rechtfertigt:

Es handelt sich um den seit Jahren die Medien be¬schäftigenden Fall Görgülü, in dem das OLG Naumburg sich trotz deutlicher Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Februar 2004 (NJW 2004, 3397-3401; zur Bindungswirkung seiner Entscheidungen s. auch Anne Peters, Wie wichtig ist Straßburg? BJ H. 91 [Sept. 2007] S. 106-111) und des Bundesverfassungs¬gerichts vom 14. Oktober 2004 (NJW 2004, 3407-3412) beharrlich weigerte, einen persönli¬chen Kontakt zwischen einem türkischen Vater und seinem deutschen Kind zu ermöglichen. In einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.12.2004 (NJW 2005, 1105-1107) gegen einen Beschluss des OLG Naumburg vom 08.12.2004 heißt es, die Entscheidung sei wohl „nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich“. In seiner Entscheidung vom 08.08.2005 (NJW 2005, 2685-2689) über die Verfassungsbeschwerde gegen den ge¬nannten Beschluss bezeichnet das Bundesverfassungsgericht ihn als „unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar“ und „nicht mehr nachvollziehbar“.

Rolf Lamprecht berichtet in der NJW 2007, 2744-2746 ausführlich über den Fall unter der Überschrift „Wenn der Rechtsstaat seine Unschuld verliert“. Den expliziten Vorwurf der „Rechtsbeugung“ behutsam vermeidend, schreibt er „Das Karlsruher Verdikt … passt zu § 339 wie ein Maßanzug“.

Unterdessen hat die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg mit Datum vom dem 14. November 2006 gegen die drei Mitglieder des 3. Familiensenats Anklage wegen gemeinschaftlicher (§ 25 Abs. 2 StGB) Rechtsbeugung erhoben. Die Anklage bezieht sich auf den Beschluss des 3. Familiensenats vom 08.12.2004 und einen weiteren vom 20.12.2004, in denen entgegen der vorausgegange¬nen Entscheidung des Amtsgerichts Wittenberge vom 2.12.2004 das Umgangsrecht des Vaters erneut ausgesetzt wurde.

Die Strafkammer des Landgerichts Halle lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 20.07.2007 aus rechtlichen, hilfsweise auch aus tatsächlichen Gründen ab. Hier¬gegen legte die Generalstaatsanwaltschaft am 24.07.2007 sofortige Beschwerde ein, die der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg (AZ. 1 Ws 504/07) mit Beschluss vom 06.10.2008 verwarf.

Dieser Beschluss nun – gekürzt abgedruckt in diesem Heft - verdient Aufmerksamkeit. Hat das Landgericht Halle immerhin die Frage noch verneint, ob überhaupt Rechtsbeugung begangen worden sei, so lässt das Oberlandesgericht sie ausdrücklich offen, weil eine eventuell in Betracht kommende Verurteilung ohnehin an der Beweisfrage scheitern würde. Wenn diese Be¬gründung das letzte Wort ist, dann gilt künftig für alle Spruchkörper in der deutschen Justiz das Rechtsbeugungsprivileg.

II Die Mauer des Schweigens

In seiner Dreigroschenoper beschreibt Bertolt Brecht das böse Treiben eines Gangsters. Die schräge „Moritat von Mackie Messer“ beginnt mit den Worten „Und der Haifisch, der hat Zähne …“ und endet mit dem Vers

„Und er kann sich nicht erinnern
Und man kann nicht an ihn ran
Denn ein Haifisch ist kein Haifisch
Wenn man’s nicht beweisen kann.“

Was geschieht, wenn sich jedes der drei angeklagten Mitglieder des 3. Familiensenats mit dem Argument verteidigt, es könne doch gegen die in den genannten Entscheidungen enthaltene Rechtsauffassung votiert haben und von der Mehrheit der anderen beiden Mitglieder überstimmt worden sein und sei obendrein an das Beratungsgeheimnis gebunden? Im Hinblick auf das Schweigen der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren und ihren Hinweis auf das Beratungsgeheimnis wird dieses Argument vom Strafsenat in seiner Entscheidung antizipiert und daraus gefolgert, dass „aus tatsächlichen Gründen“ mit einer Verurteilung nicht zu rechnen sei.

Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Mitglieder eines Kollegialgerichts trotz des Beratungsgeheimnisses als Zeugen Aussagen machen dürfen, eiert der Strafsenat recht unbeholfen zwischen einigen möglicherweise relevanten Argumenten hin und her, ohne allerdings irgend eine brauchbare Antwort zu geben.

Dürfen Mitglieder von Kollegialgerichten also ungestraft Rechtsbeugung begehen? Dürfen tun sie es nicht. Die Frage ist aber, ob für sie gleichwohl ein allgemeines Prinzip der Straflosigkeit gilt. Sollte das der Fall sein, so wäre zu überlegen, ob dieser Zustand in Ordnung und wünschenswert ist oder was zu seiner Änderung geschehen kann.

III Der Skandal der Straflosigkeit

Wenn die Mitglieder von Spruchkörpern sich mit dem Hinweis auf das Beratungsgeheimnis und auf ihr Schweigerecht als Beschuldigte immer erfolgreich gegen den Vorwurf der Rechtsbeugung verteidigen können, dann genießen sie „aus tatsächlichen Gründen“ eine generelle Straflosigkeit.

Eine wesentliche Funktion des Strafrechts besteht darin, Geschehnisse zu rekonstruieren und durch Verhängung von Sanktionen die Geltung elementarer Normen des Gemeinschaftslebens und durch Freisprüche den Wert des Rechtsstaats ins allgemeine Bewusstsein zu heben. Gelingen kann das nur, wenn die Normen ausnahmslos für alle gelten. (Die gesetzlich geregelten klassischen Fälle der Immunität können für diese Überlegungen außer Betracht bleiben.)

Generelle Straflosigkeit ist ein Skandal, der immer wieder von Juristen beklagt und von Menschenrechtsorganisationen angeprangert wird. Sie ist eine Verhöhnung der Opfer und des Rechtsstaats. Sie verhindert eine Aufarbeitung der Geschehnisse und neues Entstehen von Vertrauen. Sie verursacht moralische Verwüstungen und hinterlässt Wunden, die – wie wir es derzeit in Spanien beobachten – noch nach Jahrzehnten wieder aufbrechen können.

Bei Militärdiktaturen ist es fast schon Tradition, ehe sie kollabieren, den Obristen und ihren Folterknechten gesetzliche Straflosigkeit zu verschaffen.

In Italien wurde gegen den erfolgreichen Bau- und Medienunternehmer Berlusconi wegen Bilanzfälschung, Bestechung und anderer Delikte ermittelt. Er ist mit Erfolg in die Politik gegangen und hat es geschafft, materiell- und verfahrensrechtliche Gesetze beschließen zu lassen, die ihm die Nachstellungen der italienischen Justiz vom Halse schaffen.

Das also wäre die Gesellschaft, in der die deutschen Gerichte sich befinden würden, wenn auch für sie – und sei es auch nur „aus tatsächlichen Gründen“ – bei Rechtsbeugung eine strukturelle Straflosigkeit bestünde. Die Vorstellung, deutsche Kollegialgerichte könnten prinzipiell ungestraft das Recht beugen, wäre eine Katastrophe für den Rechtsstaat.

IV Die Verantwortung für die Entscheidung

Einzelrichterinnen und Einzelrichter müssen für seine Entscheidungen einstehen, niemals können sie sich darauf berufen, anderer Meinung zu sein als die von ihnen unterschriebenen Entscheidungsgründe. Ist es in Ordnung, dass bei den Mitgliedern einer Kammer oder eines Senats so ohne weiteres – in dubio pro reo – vermutet werden kann, das, was sie unterschrieben haben, sei das Gegenteil ihrer Meinung, werde von ihnen gar nicht gebilligt? – Welch klägliches Bild von einer Richter¬schaft, wenn das von jedem angenommen werden muss!

Es gab – und gibt vielleicht noch in anderen Weltgegenden – eine militärische Tradition, bei Erschießungskommandos einem der beteiligten Füsiliere keine scharfe Munition, sondern eine Platzpatrone ins Gewehr zu tun. So konnte sich jedes Mitglied des Pelotons in die Vorstellung flüchten, vielleicht nicht selbst getötet zu haben. Wäre das – in dubio pro reo - eine brauchbare Verteidigung vor Gericht gewesen, mit der Folge, dass alle Mitglieder freizuspre¬chen wären, oder hätte gleichwohl § 25 Abs. 2 StGB gegolten?

„Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).“

Es hilft nichts: Wir müssen die Richterinnen und Richter ernst nehmen wie andere Menschen auch und sie beim Wort nehmen mit ihren Unterschriften.

Das OLG Naumburg beruft sich zur Begründung seines Beschlusses auf den Kommentar Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 193, Rdnr. 13, wonach beim Vorwurf der Rechtsbeugung für jedes einzelne Mitglied eines Spruchkörpers der Nachweis erforderlich sei, dass es für die inkriminierte Entscheidung gestimmt habe. Die zitierte Kommentarstelle lautet:

„Deshalb lässt das Beratungsgeheimnis die persönliche Verantwortung des Richters in jeder Hinsicht unberührt sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich, aber auch nach allgemeinem Haftungsrecht, genauso wie des Einzelrichters, dessen Verhalten jederzeit nach außen klar erkennbar ist. Er haftet jedoch nicht für die Entscheidung des Kollegiums insgesamt (kollektiv), sondern ist nur haftbar für sein persönliches Verhalten (BL/Hartmann vor § 192 Rn. 2). Deshalb muss ihm auch, wenn ein Vorwurf gegen ihn erhoben wird, konkret nachgewiesen werden, wie er abgestimmt hat (RGZ 89, 15; OGHSt 1, 217 = MDR 1949, 305).

Warum eigentlich? Eine Begründung wird nicht geliefert, nur der Hinweis auf eine 60 Jahre alte Entscheidung, die ihrerseits offenbar ungeprüft zitiert wird und inhaltlich nichts hergibt. Sie betrifft die Richter eines Kriegsgerichts, das am 8. Mai 1945 vier Marinesoldaten wegen Fahnenflucht zum Tode verurteilt hatte. Die Richter waren in erster Instanz vom Vorwurf des Unmenschlichkeitsverbrechens freigesprochen worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Oberste Gerichtshof der Britischen Zone den Freispruch aufgehoben. Die maßgeblichen Passagen (MDR 1949 S. 305) lauten:

„Die hier von den drei Soldaten erlittene Unmenschlichkeit hat also ihren eigentlichen Sitz nicht in der Einleitung eines kriegsgerichtlichen Verfahrens …, sondern in der Tatsache der ergangenen und vollstreckten Todesurteile. Für den äußeren Tatbestand ist also entscheidend, wer von den Angeklagten diesen Erfolg durch sein Angriffsverhalten mit verursacht hat …
Was zunächst die Richter des Kriegsgerichts angeht, so hat in dem Verfahren bis zur Urteilsverkündung nur der von ihnen mitursächlich gehandelt, der für mindestens ein Todesurteil gestimmt hat …“

Ob nicht auch die Mitwirkung der Richter, die gegen das Urteil gestimmt haben, für den Ablauf des Verfahrens und seinen Abschluss durch Urteil mitursächlich sein könnte, wird nicht geprüft – geschweige denn dass die Verneinung dieser Frage irgendwie erläutert würde. Auch das OLG Naumburg macht sich nicht die Mühe, seinerseits die Richtigkeit seiner Auffassung zu begründen.

Solange nicht weitere, mir bisher vielleicht verborgen gebliebene Argumente mich eines besseren belehren, bleibt es für mich also bei diesem vorläufigen Ergebnis:

Wenn eine Entscheidung nur von allen Mitgliedern des Spruchkörpers gemeinsam getroffen werden kann, so sind sie auch gemeinsam für deren Inhalt verantwortlich und deren „Mittäter“; denn bei keinem von ihnen könnte die Mitwirkung hinweggedacht werden, ohne dass auch die Entscheidung entfiele.

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe kommen so offensichtlich nicht in Betracht, dass sie keine weitere Aufmerksamkeit verdienen.

Aber wie wäre es mit Verbotsirrtum, einem unvermeidbaren?

StBG § 17 „Verbotsirrtum“ lautet:

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

Für die weiteren Überlegungen soll einstweilen von der (leider gerichtlich nicht überprüften) Annahme der Staatsanwaltschaft ausgegangen werden, die Entscheidung des Familiensenats sei Rechtsbeugung. Die Einsicht kann bei den Mitgliedern dieses Senats nicht gefehlt haben; denn sie waren vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und vom Bundesverfas¬sungsgericht eingehend belehrt worden. Ein Verbotsirrtum könnte für das mit der Entschei¬dung nicht einverstandene Mitglied allenfalls dahingehend bestanden haben, es sei verpflichtet, die Entscheidung, mit der ein Verbrechen der Rechtsbeugung begangen wurde, zu unterschrieben und durch sein Schweigen an dem Verbrechen mitzuwirken. War dieser Irrtum vermeidbar? Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob wir die Richterinnen und Richter als autonome, denkende Personen ansehen oder als bloße Befehlsempfänger der niedrigsten Art, nämlich solche, die es konsequent vermeiden, über die erhaltenen Befehle überhaupt nachzudenken.

V Mehrheit und Gehorsam

Bei den Entscheidungen von Kollegialgerichten gilt im Falle von Meinungsverschiedenheiten die Meinung der Mehrheit (§ 196 GVG).

Gesetzt den Fall, die Entscheidung wäre Rechtsbeugung und die Meinung der Mehrheit wäre ein Befehl: Unter welchen Voraussetzungen wäre er zu befolgen, unter welchen zu verwei¬gern? Richterinnen und Richter sollten zwar keine Befehlempfänger sein; aber jedenfalls kann auch für sie dort keine Pflicht zum Gehorsam gegenüber einer Mehrheit gelten, wo sogar Kommandogewalt ihre rechtsstaatlichen Grenzen findet.

Klassische Konstellationen von Befehl und Gehorsam gelten für Beamte und Soldaten. Sie sind an rechtswidrige Befehle entweder gar nicht oder nur nach ausdrücklichem und doku¬mentiertem Widerspruch gebunden.

Für Soldaten bestimmt das Soldatengesetz in § 11

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. …

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

Strafbar ist die Befolgung rechtswidriger Befehle nach Maßgabe von

Wehrstrafgesetz § 5 „Handeln auf Befehl“:

Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen of¬fensichtlich ist.

Die Verantwortlichkeit von Beamten ist in § 56 des Bundesbeamtengesetzes geregelt:

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Ver¬antwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrecht erhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungs¬widrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten dien Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu er¬folgen.

Was könnte geschehen, wenn ein überstimmtes Mitglied eines Spruchkörpers verlangte, dass sein Widerspruch dokumentiert wird? Was für Folgen könnte die Verweigerung der Unter¬schrift unter die Entscheidung haben? Die schlimmste hier denkbare Sanktion wäre eine disziplinarische Maßnahme. Ob ein Dienstvorgesetzter es wohl wagen würde, im Wege des Vor¬halts, der Ermahnung oder dergleichen auf die Mitwirkung bei der Rechtsbeugung zu drängen?

Schwerer zu ertragen wäre wohl die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartende Missbilligung der Kolleginnen und Kollegen.

Aus den bisherigen Überlegungen folgt, dass eine Pflicht zur Unterzeichnung einer für rechtswidrig erachteten Entscheidung wohl kaum begründet werden könnte. Die Folge ist, dass auch alle Mitglieder des Spruchkörpers für die Entscheidung verantwortlich sind und sich nicht damit herausreden können, anderer Meinung gewesen zu sein.

VI Die Grenzen des Beratungsgeheimnisses

Wie soll sich nun ein Mitglied eines Senats oder einer Kammer verhalten, das überstimmt worden ist? Hier ist zu unterscheiden zwischen einerseits den Fällen, in denen verschiedene Meinungen vertretbar sind und es hingenommen werden kann, zu unterliegen und sich der Mehrheit zu fügen, und andererseits solchen, in denen es um Grundsatzentscheidungen geht, bei denen das überstimmte Mitglied mit der Mehrheitsentscheidung „nicht leben kann“ (vgl. dazu meine Überlegungen „Mut zum Recht haben“, Betrifft JUSTIZ Heft 92 [Dez. 2007] S. 172-175). Nur um diese zweite Variante geht es hier.

Bisher hat das Beratungsgeheimnis anscheinend so wirksam funktioniert, dass Fälle des offenen Dissenses und der Verweigerung gar nicht bekannt sind. (Gern lasse ich mich durch Gegenbeispiele eines Besseren belehren!)

Was hat es denn eigentlich mit dem immer wieder beschworenen Beratungsgeheimnis auf sich? Es ist in § 43 des Deutschen Richtergesetzes geregelt:

„Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.“

Gemäß § 192 (2)+(3) GVG wird es durch besondere Verpflichtung auf weitere in der Beratung anwesende Personen erstreckt.

Wenn wir beim Beratungsgeheimnis ansetzen wollen, um die Mauer des Schweigens zu durchbrechen, so kann uns zunächst ein Blick auf den Wortlaut zu weiterführenden Gedanken animieren: Ist es unzulässige Rabulistik oder vielleicht zulässige Interpretation, zwischen dem „Hergang bei Beratung und Abstimmung“ einerseits und dem Ergebnis der Abstimmung andererseits zu unterscheiden? Zumindest plausibel wäre es auch, einerseits die Details der Er¬örterung, die Erwägungen und auch Emotionen dem Schutze der Verschwiegenheit zu unterstellen, andererseits aber das Ergebnis der Beratung den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit nicht vorzuenthalten.

Wenn sich die anderen Mitglieder der Kammer oder des Senats weigern, dem Urteil die Meinung des überstimmten Mitglieds beizufügen, könnte wohl auch die „Flucht an die Öffentlichkeit“ in Betracht kommen.

Was für Sanktionen könnten bei einer Verletzung des Beratungsgeheimnisses drohen? Die Verpflichtung aus § 43 DRiG ist eine Dienstpflicht. Ihre Verletzung ist keine Straftat, sie kann also nur disziplinarisch geahndet werden. Im Vergleich zum Verbrechen der Rechtsbeugung wiegt jedes Disziplinarvergehen federleicht. Im Übrigen wäre es noch einen Versuch wert, auszuprobieren, ob sich das Richterdienstgericht im Konfliktfall wirklich auf die Seite des disziplinierenden Dienstvorgesetzten schlagen oder sich vielleicht doch von Argumenten beeindrucken lassen würde?

Allerdings könnten bei einer Verletzung des Beratungsgeheimnisses auch Strafvorschrif¬ten in Betracht kommen, auf die in § 192 GVG hingewiesen wird:

StGB § 203:
Bei der Verletzung von Privatgeheimnissen („Wer unbefugt ein fremdes Ge¬heimnis … offenbart …“) beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.

StGB § 204:
Die Verwertung fremder Geheimnisse („Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis … verwertet …“) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bedroht.

StGB § 355:
Bei Verletzung des Steuergeheimnisses droht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

Diese Vorschriften dürften der Offenbarung von Beratungsergebnissen kaum je im Wege stehen.

Eine ernsthaftere Beschäftigung verdient allein StGB § 353 b: Er handelt von der Verletzung des Dienstgeheimnisses.

„Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger … bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet …“,

riskiert Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Hier würde die Rechtsprechung – auf die Offenbarung des Beratungsergebnisses bezogen – aber wohl eher Entwarnung geben. Schon die Frage, ob es sich überhaupt um ein Dienstgeheimnis handele, wird in der Rechtsprechung keineswegs durchgehend bejaht. Dafür spricht sich das OLG Köln (NJW 2005, 1000) aus, dagegen das OLG Düsseldorf (DRiZ 1981, 68). Jedenfalls aber an das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen werden hohe Anforderungen gestellt (BGH NJW 1958, 1403; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2883; OLG Köln NJW 1988, 2489; OLG Düsseldorf NJW 1989, 1872; BGH NJW 2003, 979). Es muss eine konkrete Gefahr für öffentliche Interessen von Rang verursacht worden sein. Zur Verletzung des Beratungsgeheimnisses durch einen Schöffen hat das OLG Köln (NJW 2005, 1000) ausgeführt: „Es ist weder für die Entscheidung als solche noch für ihre Auswirkungen auf den Verfahrensfortgang von Bedeutung, ob sie einstimmig oder mehrheitlich getroffen worden ist. Anders als etwa die Offenbarung von Ermittlungsergebnissen … führt die Preisgabe einer Abstimmungsquote nicht zu einer Gefährdung des Verfahrenszwecks.“ -

Also: Auch mit einer Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses hätte wohl kaum zu rechnen, wer seine eigene abweichende Meinung und die Mehrheitsverhältnisse bei der Abstimmung über das Urteil offenbart.

Als Ergebnis dieser Überlegungen lässt sich festhalten: Erkennbar dient das Beratungsgeheimnis dem Schutz fremder Geheimnisse, die den Richtern in ihrer Funktion bekannt werden, nicht aber dem Schutz der Richter vor Offenlegung ihrer Argumente. Ohne weiteres wäre es möglich, eine neue Praxis zu begründen, nach der das Beratungsgeheimnis, für das es gute Gründe gibt, nur die im Gespräch gefallenen Äußerungen und den Gang der Beratung umfasst, nicht aber deren Ergebnis und die von den Mitgliedern des Gerichts am Ende vertretenen Rechtsauffassungen.

Abgesehen von den plausiblen Gründen der Praktikabilität und Bedenken wegen des damit sicher verbundenen Mehraufwands an Arbeit sind keine grundsätzlichen Einwände erkennbar, die einer Veröffentlichung der Meinungen überstimmter Mitglieder von Kollegialgerichten entgegenstünde. Beim Bundesverfassungsgericht funktioniert das schließlich auch, und beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne gibt es sogar öffentliche Beratungen!

Art. 59 „Öffentlichkeit“ des Bundesgerichtsgesetzes lautet:

(1) Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
(2) Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen

Jedenfalls gibt das Beratungsgeheimnis nichts dafür her, irgendein Mitglied eines Spruchkörpers, das gegen eine Entscheidung gestimmt hat, von der Verantwortung für ihren Inhalt freizustellen.

VII Rechtsbeugung zum Zweiten?

Ich behaupte nicht, mit all meinen hier entwickelten Überlegungen und Argumenten Recht zu haben. Aber sicher sind Gesichtspunkte darunter, die in einem Strafverfahren hätten von Belang sein können. Dieses Strafverfahren wird nicht stattfinden – der Strafsenat hat es vereitelt.

War diese Entscheidung vielleicht ihrerseits Rechtsbeugung? Wenn diese Möglichkeit materiell ernsthaft in Betracht käme, wären wohl alle drei Mitglieder des Strafsenats als Mittäter anzuklagen.

Vielleicht war es aber auch keine Rechtsbeugung. Dann bleibt aber doch noch eine Frage zum Schluss an den Strafsenat: Wie konnten die Leute nur auf den Gedanken kommen, sie seien die gesetzlichen Richter?

Ausweislich des Handbuchs der Justiz hat das Oberlandesgericht Naumburg einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, 12 Vorsitzende Richter sowie 27 Richterinnen und Richter. Das sind 41 Personen. Rechnet man noch die 7 Leerstellen, wohl für Abordnungen und dergleichen, hinzu, so ergibt das eine Zahl von maximal 48 Personen. Eine Planstelle ist im Jahre 2006 besetzt worden, der Präsident wurde im Jahre 2004 ernannt, davor lag die letzte Ernen¬nung im Dezember 2002. Als der Strafsenat im Oktober 2008 über die Anklage gegen die Kolleginnen und Kollegen des Zivilsenats entschied, hatte die Richterschaft des Oberlandesgerichts also fast 6 Jahre lang aus den gleichen 39 Richterinnen und Richtern bestanden. Da kennt doch jeder jeden mehr als nur flüchtig, alle zusammen passen lässig in ein Wohnzimmer mittlerer Größe.

In solch enger persönlicher Verbundenheit über den Vorwurf eines Verbrechens gegen Kolleginnen und Kollegen entscheiden zu sollen, ist natürlich eine Überforderung. Es ist kaum vorstellbar, dass die Mitglieder des Strafsenats in solch einer Situation in der Lage gewesen sein sollen, die nötige Unparteilichkeit aufzubringen. Was hätte einer Selbstablehnung gemäß §§ 24 (2), 30 StPO im Wege gestanden? Danach hätte der Bundesgerichtshof gemäß § 15 StPO das zuständige Gericht bestimmt, und dem Oberlandesgericht wäre der verheerende Eindruck der Kumpanei erspart geblieben.

VIII Der Weg zur Transparenz

Ich kehre zu der unter VI schon angeschnittenen Frage zurück, wie sich denn künftig ein Mitglied eines Senats oder einer Kammer verhalten könnte, das überstimmt worden ist und „nicht damit leben kann“.

Das überstimmte Mitglied des Spruchkörpers hätte die Möglichkeit, der Entscheidung vor der Unterschrift ein paar Sätze beizufügen, aus denen sich ergibt, bezüglich welcher Tatsachen oder Rechtsfragen es anderer Meinung ist als die beiden anderen Mitglieder. Wäre das wirklich unzulässig?

Gesetzt den Fall, mein Vorschlag der Interpretation des Beratungsgeheimnisses wird nicht akzeptiert: Dann stellt sich die Frage, was geschehen würde, wenn jemand gleichwohl auf der Darstellung seiner abweichenden Meinung bestünde. Er (oder sie) würde vielleicht die Unterschrift verweigern. Der (oder die) Vorsitzende würde, um die Sache vom Tisch zu bekommen, vielleicht „anstelle des verhinderten Kammermitglieds“ unterschreiben. Das würde aber auf die Dauer wohl nicht funktionieren. Und es wäre noch immer nicht erkennbar, dass die überstimmte Person anderer Meinung war. Also müsste sie wohl doch irgendwie ihre Meinung dokumentieren und, falls das innerhalb des Verfahrens nicht möglich wäre, an die Öffentlichkeit gehen. Strafbar wäre das jedenfalls nicht, die disziplinarische Auseinandersetzung wäre eine Frage der Standfestigkeit und Zivilcourage und im Übrigen ein interessantes Experiment, verbunden mit Erkenntnissen über die Justiz.

Ab sofort dürfte sich wohl niemand mehr so ohne weiteres damit abfinden, überstimmt worden zu sein. Zumindest müsste er (oder sie) sich noch ein paar Gedanken darüber machen, ob das nicht akzeptierte Ergebnis vertretbar ist oder Widerspruch erfordert. Beratungen würden wohl – nicht nur argumentativ, sondern auch emotional – anstrengender. Nach bewährter Praxis kennen in der Regel nur 2 von 3 Mitgliedern des Spruchkörpers die Akten, nämlich der (oder die) Vorsitzende und der Berichterstatter bzw. die Berichterstatterin. Bei der hier postulierten gleichen Verantwortung aller Mitglieder könnte es sein, dass öfter als bisher auch das dritte Mitglied die ganzen Akten wird studieren müssen – Mehrbelastung und Verzögerungen werden die Folge sein. Das Schwierigste wird sein, dem Gruppendruck zur Konformität zu widerstehen.

Das Recht auf die Dokumentierung einer abweichenden Meinung darf nicht auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Rechtsbeugung zu verhindern. Diesen Vorwurf gegen die Kollegen zu erheben, verlangt eine schier übermenschliche Selbstgewissheit und Standfestigkeit. Und es könnte ja zudem auch sein, dass der Vorwurf sich am Ende als unbegründet erweist. Maßgeblich darf nicht ein Kriterium sein, das seinerseits Anlass zur Auseinandersetzung geben kann. Vielmehr verlangt eine anspruchsvolle Diskussionskultur in der Justiz, dass es jedem Mitglied eines Spruchkörpers ohne weiteren Begründungsaufwand oder gar Vorwürfe gegen die Mehrheit möglich sein muss, der Entscheidung seine abweichende Meinung beizufügen.

Es bleibt noch die delikate Frage: Von welchem Zeitpunkt an sollen diese Erkenntnisse gelten? Genießen die Richterinnen und Richter nicht aufgrund der bisherigen Praxis des Bera¬tungsgeheimnisses gleichsam einen Vertrauensschutz, dass sie zur Mitwirkung und zum Schweigen verpflichtet seien und als Gegenleistung für diese Selbstverleugnung Straffreiheit beanspruchen könnten?

Diese Frage zu beantworten ist Sache der nächsten mit einem solchen Fall befassten Strafkammer.

Aber der Gesetzgeber könnte ein gutes Werk tun, indem er zur Klarstellung für die Zukunft den § 196 des Gerichtsverfassungsgesetzes um einen Absatz 5 mit dem Wortlaut des § 30 (2) des Gesetzes über das Bundesverfassungsgesetz ergänzte:

„Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen.“

Spätestens dann wäre es endgültig vorbei mit dem Rechtsbeugungsprivileg.

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Sehr geehrter Herr VRiOLG v. Heintschel-Heinegg

es gibt einige Aspekte, die Sie nicht genügend gewürdigt haben - in der Hoffnung, dass Ihnen der Beschluss nun vorliegt:

Der wesentliche Fehler und dem Grunde nach eine weitere mutmassliche Rechtsbeugung ist, dass keine Hauptverhandlung eröffnet wurde.

Es wurde mit einer vorweggenommenen Beweiswürdigung gearbeitet, einige Beweise wurden überhaupt nicht gewürdigt. Da freut sich doch jeder Dieb!

Die Sperrwirkung ist falsch behandelt worden, die Nebenklage nicht zugelassen worden.

Der Gleichheitsgrundsatz zu jedem rechtsbeugenden Amtsrichter ist nicht gewahrt.

Die folgenden Normen des StGB wurden vollständig ausgehöhlt, denn wenn einer der drei Richter die Tat angeblich nicht begangen hat, dann hat er sie zumindest billigend in Kauf genommen, sich nicht gegen das Verbrechen gestemmt, was seine Aufgabe als Richter ist und würde somit auch wieder zum Gehilfen geworden sein:

§ 25 StGB Täterschaft
§ 26 StGB Anstiftung
§ 27 StGB - Beihilfe

Benachrichtigen Sie mich bitte gerne, wenn Sie darauf atworten, da ich nicht täglich feststellen kann, ob sich hier was getan hat.

Ihr Franz Romer aus Düsseldorf

 

 

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Sehr geehrter Herr Romer,

auf den Beschluss des OLG Naumburg hatte ich bereits in einem Beitrag am 27.10.2008 einen Link gesetzt; er ist mir also bekannt.

Ihre Auffassung, der wesentliche Fehler sei, dass die Hauptverhandlung nicht geöffnet wurde, teile ich nicht. Wer der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Lehre folgt, wonach der einzelne Richter eines Kollegialgerichts sich nur dann wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB strafbar macht, wenn er in der geheimen richterlichen Beratung für die rechtsbeugende Entscheidung stimmt, wird so entscheiden wie geschehen.

Aber in der Tat: Diese Sichtweise führt dazu, dass § 339 StGB bei Kollegialentscheidungen „ausfällt“, weil sich das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder eines Spruchkörpers regelmäßig allein dann nachweisen lässt, wenn sich einer der Kollegialrichter geständig – und zudem zur Überzeugung des Gerichts – einlässt.

 
Nachdem Beschluss des OLG Naumburg für soviel Aufsehen gesorgt hat, ist zu erwarten, dass diese Rechtsprechung wissenschaftlich nochmals auf den Prüfstand gestellt wird.

Mit besten Grüßen
Bernd von Heintschel-Heinegg

PS Wie gewünscht habe ich Ihnen persönlich noch eine Mail geschickt

> denn wenn einer der drei Richter die Tat angeblich nicht begangen hat, dann hat er sie zumindest billigend in Kauf genommen, sich nicht gegen das Verbrechen gestemmt, was seine Aufgabe als Richter ist und würde somit auch wieder zum Gehilfen geworden sein

 

Unstrittig. Das Problem ist aber auch dann, daß man nicht ermitteln kann, wer sich der Tat und wer der Beihilfe schuldig gemacht hat.

Beispiel: A, B und C fällen das Urteil. A und B stimmen für die rechtsbeugerische Variante, C dagegen.

Dann kann man A (analog B) nicht wegen Beihilfe verurteilen, weil er auch Volltäter gewesen sein könnte. C kann man nicht wegen der Volltat verurteilen, weil er nur Beihilfe geleistet haben könnte.

Es gibt also keine rechtliche Möglichkeit, in so einem Fall zu sagen "ja, *mindestens* der Beihilfe haben sie sich ja schuldig gemacht, also können wir sie dafür in jedem Fall alle 3 verurteilen".

Denn Beihilfe ist kein Auffangtatbestand, sondern muß genau so bewiesen werden wie die eigentliche Haupttat.

 

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@ Mulder, # 37:

Sind Sie da sicher? Ich meine, die Beihilfe steht an sich nach BGH in einem "normativen Stufenverhältnis" zur Täterschaft, sodass eine unechte Wahlfeststellung an sich möglich wäre. Das wird ja sogar für Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt angenommen.

Das Problem im vorliegenden Fall ist, dass auch die Beihilfe nicht nachgewiesen werden kann, wenn man nicht das Beratungsgeheimnis offenbart.

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Das der Entscheidung zur strafrechtlichen Ahndung von Rechtsbeugung in Kollegialgerichten Problem liegt nach Prof. Dr. Volker Erb, Universität Mainz, NStZ 2009, 189 an ganz anderer Stelle als an der verbreiteten und vom OLG Naumburg NJW 2008, 3585 = NStZ 2009, 214 kritiklos geteilten, dogmatisch aber fehlerhaften Annahme, eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung in einem Kollegialgericht setze bei jedem der beteiligten Richter den Nachweis voraus, dass er für die inkriminierte Entscheidung gestimmt habe. Er empfiehlt deshalb die folgende klarstellende Ergänzung des Gesetzestexts: „Bei Mitgliedern von kollegialen Entscheidungsorganen wird der Tatbestand von Abs. 1 durch jedes Verhalten erfüllt, durch das der Täter an der Inkraftsetzung einer rechtsbeugerischen Entscheidung mitwirkt.“

Die herrschende Meinung sei dogmatisch verfehlt, weil sie in krassem Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der strafrechtlichen Verantwortung für die Mitwirkung an Verbrechen stehe, ohne dass für diese Abweichung ein legitimer Grund ersichtlich wäre.

Wie schon an früherer Stelle angedeutet, bin ich ebenfalls der Meinung, dass die der herrschenden Meinung zugrunde liegende Dogmatik auf dem Prüfstand gestellt werden muss, weil andernfalls die strafrechtliche Ahndung der Rechtsbeugung bei kollegialen Entscheidungen und die damit verbundene Selbstreinigung der Justiz prinzipiell unmöglich wäre – ein Ergebnis, das vielen untragbar erscheint.

Sehr geehrte Diskussionsteilnehmer und Leser,

 

ich denke, man kann nur jedem Opfer von Rechtsbeugung raten, sich möglichst frühzeitig an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden. Es ist zwar schon allein aus moralischen Gründen richtig, die Straftat in Deutschland anzuzeigen, aber auch bei völlig eindeutiger Beweislage haben die Opfer von Rechtsbeugung hier keine Chance. Ich schreibe aus eigener Erfahrung.

 

In meinem Fall hat der beschuldigte Richter sein Urteil darauf gegründet, dass wir als Klägerpartei die Behauptungen des Beschuldigten (die zwischenzeitlich sämtlich als Falschaussagen bewiesen werden konnten), die er in der Hauptverhandlung getätigt hat, nicht bestritten hätten. Der Beschuldigte hat aber in der Hauptverhandlung nichts neues ausgesagt. Der Richter ist  nachweislich der Aktenlage zuvor MEHRFACH darauf hingewiesen worden, dass der Beschuldigte hier in der Beweispflicht steht. Nachweislich der Zeugenaussagen (darunter eine neutrale Prozessbeobachterin) ist der Richter auch in der Hauptverhandlung MEHRFACH darauf hingewiesen worden, dass er eine Beweisaufnahme durchführen muss, wenn er die Behauptungen des Beschuldigten für entscheidungsrelevant hält.

 

Dies ist nur eine von zahlreichen weiteren Anschuldigungen. So hat der Rechter z.B. einen alternativen Beweisantrag und einen Hilfsantrag völlig ignoriert. Eine wesentliche Aussage des Beschuldigten, die dieser nachweislich der Zeugen getätigt hat, wurden nicht protokolliert - auch nicht nach einem Protokollberichtigungsantrag - und diese Aussage im Urteil ins exakte Gegenteil verkehrt.

 

mfg

Jürgen Lutz

 

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Wie schon vermutet, findet sich die nächste ablehnende Besprechung von Wiss. Mit. Dr. Christoph Mandla in der aktuellen ZIS.

Sehr geehrte Diskussionsteilnehmer und Leser,

 

mir ist aufgefallen, dass ich bei meinem letzten Posting die Begriffe „Beschuldigter" und „Beklagter" verwechselt habe. Ich bitte meinen Fehler zu entschuldigen, da mein Posting möglicherweise zu Missverständnissen geführt hat. Hier nun die korrigierte Fassung:

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Ich denke, man kann nur jedem Opfer von Rechtsbeugung raten, sich möglichst frühzeitig an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden. Es ist zwar schon allein aus moralischen Gründen richtig, die Straftat in Deutschland anzuzeigen, aber auch bei völlig eindeutiger Beweislage haben die Opfer von Rechtsbeugung hier keine Chance. Ich schreibe aus eigener Erfahrung.

 

In meinem Fall hat der beschuldigte Richter sein Urteil darauf gegründet, dass wir als Klägerpartei die entscheidungsrelevanten Behauptungen des zivilrechtlich Beklagten (die zwischenzeitlich sämtlich als Falschaussagen bewiesen werden konnten), die er in der Hauptverhandlung getätigt hat, nicht bestritten hätten. Der Beklagte hat aber in der Hauptverhandlung nichts neues ausgesagt. Der Richter ist  nachweislich der Aktenlage zuvor MEHRFACH darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte hier in der Beweispflicht steht. Nachweislich der Zeugenaussagen (darunter eine neutrale Prozessbeobachterin, der Klägervertreter, der Kläger und ein Vertrauter des Klägers) ist der Richter auch in der Hauptverhandlung MEHRFACH darauf hingewiesen worden, dass die Aussagen bestritten werden und er eine Beweisaufnahme durchführen muss, wenn er die Behauptungen des Beklagten für entscheidungsrelevant hält.

 

Dies ist nur eine von zahlreichen weiteren Anschuldigungen. So hat der Rechter z.B. einen alternativen Beweisantrag und einen Hilfsantrag völlig ignoriert. Eine wesentliche Aussage des Beklagten, die dieser nachweislich der Zeugen getätigt hat, wurde nicht protokolliert - auch nicht nach einem Protokollberichtigungsantrag - und diese Aussage im Urteil ins exakte Gegenteil verkehrt. Zum Abschluss der mündl. Verhandlung gab es auch keine Erörterung, das Protokoll wurde nicht vorgelesen, nicht genehmigt und trägt auch keinen entsprechenden Vermerk. Zu allem Überfluss hat der Richter eine eindeutige Gesetzeslage schlicht ignoriert, obwohl er mehrfach auf die Eindeutigkeit dieser Gesetzeslage aufmerksam gemacht worden ist.

 

mfg

Jürgen Lutz

 

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Wenn ein Bundespräsident ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz für verfassungswidrig erachtet, so kann er seine Unterschrift verweigern und das Gesetz tritt nicht in Kraft.

Wenn ein überstimmter Richter eine Entscheidung als Rechtsbeugung und somit als eine Straftat erkennt, so kann, so muss er wohl seine Unterschrift unter dieses Unrechtsurteil (oder diesen Unrechtsbeschluss) verweigern. Niemand kann gezwungen werden, eine Straftat zu begehen oder an einer Straftat mitzuwirken. So verhält es sich auch hier.

Natürlich erfordert ein solches Verhalten auch eine gewisse Zivilcourage vom ehrlichen Richter, denn mit einem solchen Verhalten bezichtigt er ja seine Kollegen unzweideutig der Rechtsbeugung. Eine verweigerte Unterschrift würde also einen Skandal bedeuten - mit ungewissem Ausgang. M.W. ist ein solcher Fall in Deutschland noch nie vorgekommen. Woran liegt das wohl?

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Der Spitzenaufsatz von Dr. Jörg Scheinfeld, Universität Bochum, in der JA 2009, 401 "Zur Rechtsbeugung des Kollegialrichters" reiht sich in die ablehnenden Stimmen ein. Nach Meinung des Autors belegt die Entscheidung des OLG Naumburgs gerade die Unhaltbarkeit der herrschenden Auslegungsthese. Der Beitrag behandelt, welche unvertretbaren Akte eines Kollegialrichters den Verbrechenstatbestand des § 339 StGB verwirklichen.

Es handelte sich wohl um einen Fall, welcher aufgrund seiner Details problematisch in seiner Entscheidung für den Menschen als Richter war:

 

a) Wir haben Vorurteile gegen Türken, die eine Deutsche Frau unehelich schwängern

 

b) Wenn die Frau (zwar nicht beweisbar auber unwiderlegbar) im laufe des Prozesses behauptet, dass sie von "Görgülü" bedroht und geschlagen wurde (über UNterordnungsverhältnis zwischen Mann und Frau in der Türkei...), dann wird sich so manche Richterin schwer tun "bei der juristischen Sache" zu bleiben. Es gibt also fälle, wo man kein Richter sein möchte, also Fälle, die gegen den "menschlichen Strich" entschieden werden müssen.

 

Es handelt sich hier nur um vermutungen meinerseits, da ich mich nicht genau genug mit dem Fall auseinandergesetzt habe. Da ich aber kaum glaube, das die "Makroebene" der Fallschilderung: Böse Frau gibt uneheliches Kind zur Adoption Frei und Görgülü als wahrer Vater steht außen vor...., wie oben durch die Details bereits angedeutet ausreicht um die Entscheidungen zu verstehen, nehme ich Partei zu den Richtern ein.

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