Unrichtige Sachbehandlung durch Urteilsverkündung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.10.2008

Die Förderung gütlicher Einigungen der Prozessparteien gehört zu den Verfahrenspflichten des Gerichts. Das OLG Koblenz hatte in diesem Zusammenhang die nicht alltägliche Frage zu entscheiden, ob auch eine Urteilsverkündung durch ein Gericht eine unrichtige Sachbehandlung darstellen kann mit der Folge, dass gem. § 21 GKG Kosten teilweise nicht erhoben werden können. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Ausgangsfall hatte das Landgericht den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine vergleichsweise Regelung dringend angeraten. Die Parteien einigten sich dann auch noch kurz vor dem anberaumten Verkündungstermin, dies wurde dem Gericht auch am Nachmittag des dem Verkündungstermin vorausgehenden Tages von einer Partei per Telefax mitgeteilt, auch lag diese Mitteilung der Kammer vor Verkündung einer Entscheidung vor, gleichwohl verkündete die Kammer zu dem vorgesehenen Verkündungstermin ein Urteil. Den Antrag auf Nichterhebung eines Teils der Gerichtsgebühren wies das Landgericht im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Parteien hätten hinreichend Gelegenheit gehabt, übereinstimmend einen Vergleichsabschluss der Kammer mitzuteilen, dies sei jedoch nicht erfolgt, bei dem Schriftsatz der Klägerin handle es sich vielmehr um eine einseitige Erklärung der Klägerin ohne Bindungswirkung unmittelbar vor dem anberaumten Verkündungstermin. Nach dem OLG Koblenz - dem Beschwerdegericht, Beschluss vom 26.08.2008, 14 W 518/08  -- lag ein schwerer Verfahrensverstoß durch das Landgericht in Form eines Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der Parteien und darüber hinaus ein Verstoß gegen die Pflicht, in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Streitbeilegung hinzuwirken, vor. Nichts habe näher gelegen, als den Verkündungstermin zu verschieben, wenn der Kammer die einseitige Erklärung der Klägerin noch nicht ausreichend war.

 

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