Streitwertfesetzung auch für "überschießende" Terminsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.10.2008

Werden in einem gerichtlichen Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt, entsteht aus dem Wert dieser Ansprüche ebenfalls eine volle 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Führen solche Verhandlungen über nicht rechtshängige Ansprüche nicht zum Erfolg, und wird das Verfahren streitig entschieden, ist es gleichwohl sinnvoll, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Erörterungen im Termin gerichtlich festgesetzt wird. Das AG Siegburg hat im Beschluss vom 25.03.2008 - 107 C 120/07 zutreffend entschieden, dass eine Rechtsanwaltsgebühr, die auf Grund der Erörterung rechtshängiger und nicht rechtshängiger Ansprüche in einer mündlichen Verhandlung anfällt, i.S. von § 33 RVG „im gerichtlichen Verfahren" entsteht, so dass eine Festsetzung durch das Prozessgericht zulässig ist. In dem der Entscheidung des AG Siegburg zu Grunde liegenden Verfahren betrug der Wert der rechtshängigen Forderung 606,16 Euro, der nicht rechtshängige Teil jedoch 7.657,87 Euro.

 

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