Vergütung bei späterem Versäumnisurteil

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.09.2008

Zu den häufigen Verfahrensgestaltungen, die unter der Geltung des RVG deutlich anders abzurechnen sind als unter der BRAGO, gehört u.a. auch das Verfahren bei Erlass eines Versäumnisurteils. Das Kammergericht hat im Beschluss vom 15.08.2008 - 1 W 398/08 - nochmals klar unterstrichen, dass dann, wenn ein Rechtsanwalt in einem Termin zur mündlichen Verhandlung für die von ihm vertretene Partei ein Versäumnisurteil erwirkt, nachdem bereits in einem vorangegangenen Termin streitig verhandelt worden war, keine weitere Terminsgebühr entsteht. Denn nach dem Wegfall der Regelung des § 38 BRAGO, wonach das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als besondere Angelegenheit galt, würde auch in dem Fall, in dem in einem ersten Termin nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG entstanden ist, im Falle einer streitigen Verhandlung über den Einspruch die im ersten Termin verdiente reduzierte Terminsgebühr in Wegfall geraten.

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