BAG zur Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach Exmatrikulation
von , veröffentlicht am 24.09.2008Der 2. Senat des BAG hat mit Urteil vom 18.9.2008 (2 AZR 976/06, Pressemitteilung Nr. 74/08) über eine ordentliche Kündigung zu befinden, die eine Forschungseinrichtung gegenüber einer bei ihr beschäftigten studentischen Hilfskraft wegen der kurz zuvor erfolgten Exmatrikulation ausgesprochen hatte. Zwar werden studentische Hilfskräfte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in aller Regel auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge mit eher kurzer Laufzeit beschäftigt. So war auch die beklagte Forschungseinrichtung verfahren. Jedoch war die letzte Befristung unwirksam mit der Folge, dass der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand (vgl. § 16 TzBfG). Das war bereits zuvor rechtskräftig festgestellt worden. Bald darauf ließ sich der Kläger exmatrikulieren. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Das BAG entschied: zu Recht. Die Kündigung sei aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse, für die Ausübung der Tätigkeiten an die Studierendeneigenschaft anzuknüpfen. Dieser vertraglich vereinbarten Anforderung sei der Kläger nicht mehr gerecht geworden.
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